TE Bvwg Beschluss 2019/2/19 W273 2212180-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W273 2212180-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 17.10.2018, Zl. LSA730-2899/02-18, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 17.10.2018, Zl. LSA730-2899/02-18, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.10.2018 erteilte die belangte Behörde die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) in eingeschränktem Umfang und unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.1. Mit Bescheid vom 17.10.2018 erteilte die belangte Behörde die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz (LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF) in eingeschränktem Umfang und unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 12.11.2018 gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und wandte sich gegen die Beschränkung der Betriebszeiten des unbemannten Luftfahrzeuges.

3. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde sowie den dazugehörigen Akt mit Schreiben vom 04.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in Bezug auf die vollständige Bezeichnung der belangten Behörde, der Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu ergänzen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2019 zugestellt.

5. Mit E-Mail vom 24.01.2019 erklärte der der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, seine Beschwerde vom 12.11.2018 zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 31.01.2019 leitete die belangte Behörde das E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.01.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (eingelangt am 05.02.2019).

6. Mit Schreiben vom 05.02.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019, seine Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer erfolgt mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.01.2019.

2. Beweiswürdigung:

In seiner E-Mail vom 24.01.2019 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, seine Beschwerde vom 12.11.2018 zurückzuziehen. Die Zurückziehung erfolgte ausdrücklich und wurde durch den Beschwerdeführer nochmals dadurch bestätigt, dass er innerhalb der Frist für die Verbesserung der im Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2019 bezeichneten Mängel seiner Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht nochmals mitteilte, die Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Unter den gleichen Voraussetzungen, die für einen Beschwerdeverzicht gelten, ist auch ein nachtäglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) § 7 VwGVG Anmerkung 8).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Unter den gleichen Voraussetzungen, die für einen Beschwerdeverzicht gelten, ist auch ein nachtäglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 8).

Der Verzicht muss ausdrücklich abgegeben werden. Der Verzicht muss außerdem frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben werden.

Diese Voraussetzungen liegen beim gegenständlichen Verzicht vor: Der Beschwerdeführer erklärte seinen Verzicht gegenüber der belangten Behörde, die diesen an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zusätzlich teilte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdeverzicht nochmals ausdrücklich dem Bundesverwaltungsgericht mit, dies innerhalb der Frist für die Behebung der Beschwerdemängel. Es besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich über die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichts bewusst war, zumal er den gegenüber der Behörde erklären Verzicht nochmals gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht äußerte, dies nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages.

Aufgrund dieser ausdrücklichen und zweifelsfreien Beschwerdezurückziehung besteht keine Grundlage mehr für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren.

Das VwGVG regelt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Darunter fällt der Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) § 28 VwGVG, Anmerkung 5 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Das VwGVG regelt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Darunter fällt der Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2(2018) Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Das Verfahren war somit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Auflage, Austro Control, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Bewilligung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2212180.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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