TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W278 2213075-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W278 2213075-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige Chinas, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. 1124941207-161175640 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige Chinas, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, Zl. 1124941207-161175640 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsbürgerin der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 02.08.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, bei der ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde. Sie brachte daraufhin am 10.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, gemeinsam mit einer schriftlichen Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) ein. In dieser Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass sie eine größere Kreditsumme bei einem Kreditinstitut aufgenommen habe, um selbständig eine Kleiderboutique betreiben zu können. Hinter diesem Kreditinstitut sei jedoch die Mafia gestanden, die nie vereinbarte überhöhte Zinsen verlangt habe und nach etlichen Wochen mit Drohungen das Geschäft mitsamt der angekauften Kleidung niedergebrannt habe. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin aus Furcht um ihr Leben das Land verlassen, da der Mafia alle Mittel zu Verfügung stünden und die Polizei nicht einschreite. Auch sei sie während ihrer Schulzeit politisch gegen die Kommunisten tätig gewesen und müsse im Falle ihrer Rückkehr mit einer Festnahme rechnen, sofern dies der Polizei bekannt werden würde. Die beschwerdeführende Partei führte weiter aus, dass sich ihre ganze Familie in Mitteleuropa und Österreich befinde und sie in China keine Angehörigen mehr habe.

1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 25.08.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, sie habe in China Schulden bei der Mafia und fürchte deshalb im Falle der Rückkehr Verfolgung und vielleicht auch um ihr Leben.

1.3. Am 10.12.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab sie dabei im Wesentlichen an, dass sie in XXXX gelebt habe und dort Geld gespart und im Jahre 1991 einen Kredit in der Höhe von 20.000 RMB aufgenommen habe und diesen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt habe. Die Kreditsumme habe sie für die Beschaffung von Textilwaren verwendet, deren Wiederverkauf jedoch nicht funktioniert habe. Im Falle ihrer Rückkehr müsse sie diese Schulden sicher begleichen. Ihre Grundbedürfnisse seien immer gedeckt gewesen, nach ihrer Scheidung habe sie jedoch keine Lust mehr gehabt in China zu leben, da die wirtschaftliche Lage in China schlecht gewesen sei. Ihre Mutter lebe nach wie vor in China, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihr.1.3. Am 10.12.2018 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab sie dabei im Wesentlichen an, dass sie in römisch 40 gelebt habe und dort Geld gespart und im Jahre 1991 einen Kredit in der Höhe von 20.000 RMB aufgenommen habe und diesen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zurückbezahlt habe. Die Kreditsumme habe sie für die Beschaffung von Textilwaren verwendet, deren Wiederverkauf jedoch nicht funktioniert habe. Im Falle ihrer Rückkehr müsse sie diese Schulden sicher begleichen. Ihre Grundbedürfnisse seien immer gedeckt gewesen, nach ihrer Scheidung habe sie jedoch keine Lust mehr gehabt in China zu leben, da die wirtschaftliche Lage in China schlecht gewesen sei. Ihre Mutter lebe nach wie vor in China, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihr.

1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2018, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in unglaubwürdiger Weise eine Bedrohung durch die Mafia aufgrund eines nicht zurückbezahlten Kredits behauptet. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei, aufgrund sich widersprechender Angaben zum Fluchtgrund, nicht gegeben sei. Sowohl in der schriftlichen Stellungnahme, als auch während der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien die Vorbringen zu den im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gemachten Angaben differierend. Die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei sei zusätzlich durch den Umstand geschmälert worden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes erst mehrere Monate nach der behaupteten Einreise ins Bundesgebiet, nach Kontakt mit den Sicherheitsbehörden, erfolgt sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe die beschwerdeführende Partei keine lebensnahen, glaubhaften Details zu den Verfolgungsakteuren und den behaupteten Drohungen machen können. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine staatliche Verfolgung zu befürchten habe und die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint, von staatlicher Seite verfolgt zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei über Arbeitserfahrung in Herkunftsstaat verfüge und als gesunde junge Frau auch nach der Rückkehr wieder ihren Lebensunterhalt sichern könne. Ebenso sei es überaus wahrscheinlich, dass die beschwerdeführende Partei auch durch ihre Mutter finanziell unterstützt werden würde, bzw. ihr Wohnraum zur Verfügung stellen werde. Des Weiteren führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei über offensichtliche soziale Anknüpfungspunkte verfüge, da sie im Zuge der Einvernahme angegeben habe, an eine Freundin Geld verliehen zu haben. In diesen Ausführungen erkannte das Bundesamt eine gewisse Vertrautheit und Loyalität und schloss darauf, dass die Beschwerdeführerin auch von dieser Rückhalt im Falle einer Rückkehr erhalten würde.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 10.01.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe angegeben, dass sie aufgrund der bestehenden Schulden bei der Mafia ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Aus der Niederschrift vom 07.08.2016 gehe hervor, dass es Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse gegeben habe müsse und in Zweifel gezogen werde, dass der Text des Protokolls dem tatsächlich vorgebrachten Vorbringen entspreche. Die belangte Behörde habe es ebenfalls unterlassen zu erheben, mit welchen Konsequenzen Personen in China zu rechnen haben, die Angriffsziele der Mafia seien. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China keine gesicherte Existenzgrundlage, wie von der belangten Behörde unrichtig festgestellt wurde.

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend die schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 10.08.2016, die Erstbefragung vom 25.08.2016, die Einvernahme vor dem Bundesamt vom 10.12.2018, den gegenständlichen Bescheid vom 18.12.2018 und die Beschwerde vom 10.01.2019; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China (Stand 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Die beschwerdeführende Partei führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, spricht Chinesisch und ist konfessionslos. Die Identität der beschwerdeführenden Partei kann, bis auf die Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei lebte bis zu ihrer Ausreise durchgehend in China und hat dort ihre überwiegende Sozialisierung erhalten.2.1. Die beschwerdeführende Partei führt als Verfahrensidentität den im Spruch genannten Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, spricht Chinesisch und ist konfessionslos. Die Identität der beschwerdeführenden Partei kann, bis auf die Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei lebte bis zu ihrer Ausreise durchgehend in China und hat dort ihre überwiegende Sozialisierung erhalten.

2.2. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

2.3. Die beschwerdeführende Partei reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 02.08.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und stellte am 10.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt im Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Sie hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen sie besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig und besucht keine Sprachkurse. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat familiäre Anknüpfungspunkte in China.

2.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten.

2.5. Es wurde von der beschwerdeführenden Partei keine glaubhafte, auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung vorgebracht. Ebenso konnte von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung von Privatpersonen - konkret durch die Mafia - ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, der würde sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukäme, und ihr Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Ebenso konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorbringen, dass die auf keinem Konventionsgrund behauptete Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter zukommt, weil ihr Heimatstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihr Schutz zu gewähren. Fest steht hingegen, dass die beschwerdeführende Partei den Herkunftsstaat vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Ebenso wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei sich in ihrer Schulzeit nicht politisch gegen Kommunisten betätigt hat.2.5. Es wurde von der beschwerdeführenden Partei keine glaubhafte, auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung vorgebracht. Ebenso konnte von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung von Privatpersonen - konkret durch die Mafia - ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, der würde sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukäme, und ihr Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Ebenso konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorbringen, dass die auf keinem Konventionsgrund behauptete Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter zukommt, weil ihr Heimatstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Zif. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, ihr Schutz zu gewähren. Fest steht hingegen, dass die beschwerdeführende Partei den Herkunftsstaat vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Ebenso wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei sich in ihrer Schulzeit nicht politisch gegen Kommunisten betätigt hat.

2.6. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Chi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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