Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L510 2107848-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Horvatits Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Horvatits Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.04.2009, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.04.2009, GZ: XXXX , festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden auch kurz "Herr S.") im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2006 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden auch kurz "bP"), XXXX , der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterlegen sei.1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 27.04.2009, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden auch kurz "Herr S.") im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2006 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden auch kurz "bP"), römisch 40 , der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlegen sei.
Mit weiterem, an den XXXX gerichteten Bescheid desselben Datums stellte die GKK fest, dass Herr S. in diesem Zeitraum mangels in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter, entgeltlicher Tätigkeit beim XXXX (im Folgenden auch kurz "Sportverein T.") weder der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei.Mit weiterem, an den römisch 40 gerichteten Bescheid desselben Datums stellte die GKK fest, dass Herr Sitzung in diesem Zeitraum mangels in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübter, entgeltlicher Tätigkeit beim römisch 40 (im Folgenden auch kurz "Sportverein T.") weder der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Beim im Spruch angeführten Bescheid legte die GKK den von ihr angenommenen Sachverhalt folgend dar:
"Herr XXXX , Vsnr. XXXX , wurde vom XXXX im Zeitraum von 01.07.2004 bis 30.06.2006 zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zuge durchgeführter Sozialversicherungsprüfung gem. § 41a ASVG (Prüfzeitraum 2004 - 2007) gab Herr XXXX am 17.3.2008 niederschriftlich an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Spieler und Co-Trainer für die Kampfmannschaft des XXXX tätig gewesen zu sein. Auf Befragung am 30.07.2008 bestätigt Herr XXXX ergänzend, dass er ausschließlich im Rahmen der Sektion Fußball des XXXX als Spieler und Co-Trainer tätig war und vor den Trainings mit dem Nachwuchs mittrainiert habe. Für andere Sektionen des Vereines sei er nie tätig gewesen."Herr römisch 40 , Vsnr. römisch 40 , wurde vom römisch 40 im Zeitraum von 01.07.2004 bis 30.06.2006 zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zuge durchgeführter Sozialversicherungsprüfung gem. Paragraph 41 a, ASVG (Prüfzeitraum 2004 - 2007) gab Herr römisch 40 am 17.3.2008 niederschriftlich an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Spieler und Co-Trainer für die Kampfmannschaft des römisch 40 tätig gewesen zu sein. Auf Befragung am 30.07.2008 bestätigt Herr römisch 40 ergänzend, dass er ausschließlich im Rahmen der Sektion Fußball des römisch 40 als Spieler und Co-Trainer tätig war und vor den Trainings mit dem Nachwuchs mittrainiert habe. Für andere Sektionen des Vereines sei er nie tätig gewesen.
Herr XXXX , geb. XXXX , Spieler der Kampfmannschaft, gab am 9.7.2008 niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm keine weiteren Tätigkeiten des Herrn XXXX außer jene als Fußballer und Co-Trainer bekannt seien. Wenn Herr XXXX zum Training kam, sei Herr XXXX bereits anwesend gewesen und habe bei den Nachwuchsmannschaften mittrainiert.Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , Spieler der Kampfmannschaft, gab am 9.7.2008 niederschriftlich zu Protokoll, dass ihm keine weiteren Tätigkeiten des Herrn römisch 40 außer jene als Fußballer und Co-Trainer bekannt seien. Wenn Herr römisch 40 zum Training kam, sei Herr römisch 40 bereits anwesend gewesen und habe bei den Nachwuchsmannschaften mittrainiert.
Herr XXXX gab gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse weiters an, dass die Vereinbarung seine Tätigkeit betreffend mündlich mit Herrn XXXX XXXX ) erfolgt sei und er für seine Tätigkeit beim XXXX ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.400,00 erhalten habe (Niederschrift vom 17.03.2008).Herr römisch 40 gab gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse weiters an, dass die Vereinbarung seine Tätigkeit betreffend mündlich mit Herrn römisch 40 römisch 40 ) erfolgt sei und er für seine Tätigkeit beim römisch 40 ein Entgelt in der Höhe von EUR 1.400,00 erhalten habe (Niederschrift vom 17.03.2008).
Dieser Betrag wurde an Herrn XXXX "gesplittet" ausbezahlt, und zwar in der Form, dass ein Geldfluss sowohl vom XXXX als auch vom XXXX an Herrn XXXX erfolgte. Unter Berufung auf die Aufwandsentschädigungs-VO (BGB! II Nr. 409/2002), mit weicher der BM für soziale Sicherheit und Generationen gem. § 49 (7) ASVG Aufwandsentschädigungen für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern und freien Dienstnehmern im Sport- und Kulturbereich bis zu einem Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat beitragsfrei stellte, wurde seitens des XXXX das an Herrn XXXX bezahlte Entgelt als beitragsfreie Aufwandsentschädigung behandelt und unterlag seine Beschäftigung in weiterer Folge mangels Entgeltlichkeit nicht der Sozialversicherungspflicht.Dieser Betrag wurde an Herrn römisch 40 "gesplittet" ausbezahlt, und zwar in der Form, dass ein Geldfluss sowohl vom römisch 40 als auch vom römisch 40 an Herrn römisch 40 erfolgte. Unter Berufung auf die Aufwandsentschädigungs-VO (BGB! römisch zwei Nr. 409/2002), mit weicher der BM für soziale Sicherheit und Generationen gem. Paragraph 49, (7) ASVG Aufwandsentschädigungen für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern und freien Dienstnehmern im Sport- und Kulturbereich bis zu einem Betrag von EUR 537,78 im Kalendermonat beitragsfrei stellte, wurde seitens des römisch 40 das an Herrn römisch 40 bezahlte Entgelt als beitragsfreie Aufwandsentschädigung behandelt und unterlag seine Beschäftigung in weiterer Folge mangels Entgeltlichkeit nicht der Sozialversicherungspflicht.
Der Bürgermeister von XXXX , Herr XXXX , gab niederschriftlich am 10.07.2008 an, dass seitens des XXXX das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn XXXX als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies wurde seitens der Gemeinde abgelehnt, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr XXXX für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde. Am 4.12.2008 gab Herr XXXX niederschriftlich an, dass die Gemeinde XXXX im Jahr 2005 die Jugendförderung für den XXXX erhöht habe, um verstärkt die Jugendarbeit im Sportverein zu unterstützen. Die selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX als Fußballer habe mit der Tätigkeit als Jugendbetreuer nichts zu tun, sondern habe Herr XXXX einfach zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den XXXX und natürlich im Interesse der Gemeinde Jugendarbeit geleistet. Die Jugendförderung werde seitens der Gemeinde nicht an den XXXX ausbezahlt, sondern an den XXXX . Seiner Ansicht nach liegen sohin zwei völlig von einander getrennte Aufgabengebiete und auch zwei unterschiedliche "Dienstgeber" vor."Der Bürgermeister von römisch 40 , Herr römisch 40 , gab niederschriftlich am 10.07.2008 an, dass seitens des römisch 40 das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn römisch 40 als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies wurde seitens der Gemeinde abgelehnt, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr römisch 40 für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde. Am 4.12.2008 gab Herr römisch 40 niederschriftlich an, dass die Gemeinde römisch 40 im Jahr 2005 die Jugendförderung für den römisch 40 erhöht habe, um verstärkt die Jugendarbeit im Sportverein zu unterstützen. Die selbständige Tätigkeit des Herrn römisch 40 als Fußballer habe mit der Tätigkeit als Jugendbetreuer nichts zu tun, sondern habe Herr römisch 40 einfach zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den römisch 40 und natürlich im Interesse der Gemeinde Jugendarbeit geleistet. Die Jugendförderung werde seitens der Gemeinde nicht an den römisch 40 ausbezahlt, sondern an den römisch 40 . Seiner Ansicht nach liegen sohin zwei völlig von einander getrennte Aufgabengebiete und auch zwei unterschiedliche "Dienstgeber" vor."
Rechtlich legte die GKK unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend dar:
"...In vorliegendem Fall wurde lt. eigenen Angaben des Herrn XXXX seine Tätigkeit definitiv mit dem Obmann des XXXX vereinbart und wurde Ihm jegliches Entgelt für diese Beschäftigung ausbezahlt. Der Teamspieler XXXX bestätigt mit seiner Aussage die ausschließliche Beschäftigung des Herrn XXXX als Fußballer und Co-Trainer."...In vorliegendem Fall wurde lt. eigenen Angaben des Herrn römisch 40 seine Tätigkeit definitiv mit dem Obmann des römisch 40 vereinbart und wurde Ihm jegliches Entgelt für diese Beschäftigung ausbezahlt. Der Teamspieler römisch 40 bestätigt mit seiner Aussage die ausschließliche Beschäftigung des Herrn römisch 40 als Fußballer und Co-Trainer.
Weiters spricht die Aussage des Bürgermeisters, wonach die Jugendsportförderung durch die Gemeinde erhöht werden sollte, wenn Herr XXXX für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig sei, für eine ausschließliche Tätigkeit beim Fußballverein.Weiters spricht die Aussage des Bürgermeisters, wonach die Jugendsportförderung durch die Gemeinde erhöht werden sollte, wenn Herr römisch 40 für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig sei, für eine ausschließliche Tätigkeit beim Fußballverein.
Behauptete Jugendarbeiten des Herrn XXXX beim XXXX stellen nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse reine Schutzbehauptungen dar, konnten sie weder durch etwaige Zeugenaussagen noch durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Auch verfügt der XXXX über keine Fußball-Sektion.Behauptete Jugendarbeiten des Herrn römisch 40 beim römisch 40 stellen nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse reine Schutzbehauptungen dar, konnten sie weder durch etwaige Zeugenaussagen noch durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Auch verfügt der römisch 40 über keine Fußball-Sektion.
Das von Herrn XXXX am 17.3.2008 erwähnte Entgelt in der Höhe von EUR 1,400,00 entspricht nachweislich der Summe seitens beider Vereine durchschnittlich an Herrn XXXX bezahlten Entgelte. Durch die Geldleistungen wurde aufgrund obiger Ausführungen ausschließlich die im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zum XXXX erbrachte Arbeitsleistung des Herrn XXXX "entgolten", und gelten diese aufgrund bestehenden Kausalzusammenhanges daher als "im Rahmen seines Dienstverhältnisses" iSd § 49 (1) ASVG geleistet.Das von Herrn römisch 40 am 17.3.2008 erwähnte Entgelt in der Höhe von EUR 1,400,00 entspricht nachweislich der Summe seitens beider Vereine durchschnittlich an Herrn römisch 40 bezahlten Entgelte. Durch die Geldleistungen wurde aufgrund obiger Ausführungen ausschließlich die im Rahmen seiner Vertragsbeziehung zum römisch 40 erbrachte Arbeitsleistung des Herrn römisch 40 "entgolten", und gelten diese aufgrund bestehenden Kausalzusammenhanges daher als "im Rahmen seines Dienstverhältnisses" iSd Paragraph 49, (1) ASVG geleistet.
Nach der Rechtssprechung des VwGH sind Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte iSd § 49 Abs. 1 ASVG nämlich als "auf Grund des Dienstverhältnisses" erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Slg. Nr. 13471/A).Nach der Rechtssprechung des VwGH sind Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG nämlich als "auf Grund des Dienstverhältnisses" erhalten anzusehen, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert vergleiche u. a. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Slg. Nr. 13471/A).
In gegenständlichem Fall steht nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse daher unstrittig fest, dass Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Spieler und Co-Trainer ausschließlich für den XXXX tätig war.In gegenständlichem Fall steht nach Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse daher unstrittig fest, dass Herr römisch 40 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgeltlich als Spieler und Co-Trainer ausschließlich für den römisch 40 tätig war.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse wertet das behauptete Dienstverhältnis des Herrn XXXX zum XXXX daher in Verbindung mit der "gesplitteten" Auszahlung des Entgelts als Umgehungskonstrukt mit der Intention einer geringeren Beitragsentrichtung.Die Salzburger Gebietskrankenkasse wertet das behauptete Dienstverhältnis des Herrn römisch 40 zum römisch 40 daher in Verbindung mit der "gesplitteten" Auszahlung des Entgelts als Umgehungskonstrukt mit der Intention einer geringeren Beitragsentrichtung.
In Anbindung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.9.1992 ZI. 9 Ob A 186/92 wird das Vertragsverhältnis von Herrn XXXX , geb. XXXX , zum XXXX als Dienstverhältnis qualifiziert. Der Dienstnehmer war aufgrund von Trainings- und Spielplänen sowohl an die Arbeitszeit als auch an den Arbeitsort gebunden und hatte er die Tätigkeit persönlich, ohne Vertretungsmöglichkeit zu erbringen.In Anbindung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.9.1992 ZI. 9 Ob A 186/92 wird das Vertragsverhältnis von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , zum römisch 40 als Dienstverhältnis qualifiziert. Der Dienstnehmer war aufgrund von Trainings- und Spielplänen sowohl an die Arbeitszeit als auch an den Arbeitsort gebunden und hatte er die Tätigkeit persönlich, ohne Vertretungsmöglichkeit zu erbringen.
Diese Bindung an fixe Trainingszeiten, an Weisungen der Vereinsverantwortlichen bzw. des Trainers bezüglich Training und Wettkampfspiele und die Entgeltlichkeit charakterisieren die Dienstnehmer-Eigenschaft gern. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden."Diese Bindung an fixe Trainingszeiten, an Weisungen der Vereinsverantwortlichen bzw. des Trainers bezüglich Training und Wettkampfspiele und die Entgeltlichkeit charakterisieren die Dienstnehmer-Eigenschaft gern. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde Einspruch [nunmehr:
Beschwerde] erhoben.
Es wurde dargelegt, dass bereits mit Schreiben vom 12. November 2008 der GKK eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX , Herrn XXXX vorgelegt worden sei. ln dieser Bestätigung habe sich der Herr Bürgermeister sehr eingehend und detailliert mit der Tätigkeit des Herrn S. auseinandergesetzt. Die Gebietskrankenkasse habe sich mit dieser detaillierten Bestätigung insoweit mangelhaft auseinandergesetzt, als lediglich lapidar vorgebracht werde, dass es sich bei diesen Behauptungen um reine Schutzbehauptungen handle. Dabei beziehe sich die GKK darauf, dass der Bürgermeister von am 10.07.2008 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass seitens des XXXX das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn S. als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies sei jedoch seitens der Gemeinde abgelehnt worden, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr S. für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde.Es wurde dargelegt, dass bereits mit Schreiben vom 12. November 2008 der GKK eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 , Herrn römisch 40 vorgelegt worden sei. ln dieser Bestätigung habe sich der Herr Bürgermeister sehr eingehend und detailliert mit der Tätigkeit des Herrn Sitzung auseinandergesetzt. Die Gebietskrankenkasse habe sich mit dieser detaillierten Bestätigung insoweit mangelhaft auseinandergesetzt, als lediglich lapidar vorgebracht werde, dass es sich bei diesen Behauptungen um reine Schutzbehauptungen handle. Dabei beziehe sich die GKK darauf, dass der Bürgermeister von am 10.07.2008 niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass seitens des römisch 40 das Ansinnen an ihn gestellt worden sei, Herrn Sitzung als Arbeiter bei der Gemeinde anzustellen. Dies sei jedoch seitens der Gemeinde abgelehnt worden, jedoch sollte die Jugendsportförderung durch die Gemeinde unter der Bedingung erhöht werden, dass Herr Sitzung für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werde.
Bereits aus dieser niederschriftlichen Aussage des Bürgermeisters habe sich aber jedenfalls ergeben, dass die Anfrage wegen einer Beschäftigung nicht von der bP, sondern vom XXXX gestellt worden sei. Das heiße, dass es von Anfang an darum ging, Herrn S. im Rahmen des XXXX in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Die Aussage, dass Herr S. für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werden sollte, bedeute noch lange nicht, dass Herr S. im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Fußballverein tätig sein sollte, vielmehr sei es klarer zivilrechtlicher Wille gewesen, dass die Gemeinde im Rahmen der Jugendförderung dem XXXX Geldmittel zur Verfügung stellte, damit Herr S. sich der Betreuung der Jugend widmen konnte. Der Sachverhalt sei vielmehr der, dass einerseits der Fußballverein Interesse an Herrn S. gehabt habe, andererseits habe die Gemeinde das Interesse gehabt, Herrn S. für die Jugendbetreuung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Herr S. im Rahmen seiner Jugendbetreuung sich auch mit jugendlichen Fußballern beim Fußballverein beschäftigte, habe er letztere Funktion im Auftrag der Gemeinde bzw. des XXXX ausgeübt, ohne dass hiedurch in arbeitsrechtlicher Sicht eine Einbindung in die Organisation des Fußballvereins stattgefunden habe. Beim Fußballverein gebe es keine bezahlten Jugendbetreuer, der Fußballverein könnte sich solche gar nicht leisten. Wenn somit die Gemeinde dem XXXX im Rahmen der Jugendförderung Geldmittel für Herrn S. zur Verfügung stellte, so seien ausschließlich die Gemeinde und allenfalls der XXXX befugt gewesen, Herrn S. anzuordnen, welche Tätigkeit er ausführen sollte. Dass Herr S. dabei teilweise auch gebeten wurde, mit den Fußballknaben gemeinsam ein Training zu absolvieren, mache ihn deshalb noch lange nicht zum Dienstnehmer des Fußballvereins, da diesbezüglich dem Verein keine Weisungsrechte übertragen worden seien. Der Verein habe diesbezüglich auch keine Zahlungen an die Gemeinde oder an den XXXX geleistet, sodass allein daraus ersichtlich sei, dass der Vorwurf eines Scheingeschäftes ins Leere gehen müsse. Es sei aus arbeitsrechtlicher Sicht immer zulässig, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen kostenlos Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten (zB Schulung) zur Verfügung stelle, solche Mitarbeiter würden nicht in rechtlicher Sicht Mitarbeiter des Unternehmens, in welchem sie die Schulungstätigkeit ausübten.Bereits aus dieser niederschriftlichen Aussage des Bürgermeisters habe sich aber jedenfalls ergeben, dass die Anfrage wegen einer Beschäftigung nicht von der bP, sondern vom römisch 40 gestellt worden sei. Das heiße, dass es von Anfang an darum ging, Herrn Sitzung im Rahmen des römisch 40 in irgendeiner Weise zu beschäftigen. Die Aussage, dass Herr Sitzung für die Jugendarbeit beim Fußballverein tätig werden sollte, bedeute noch lange nicht, dass Herr Sitzung im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Fußballverein tätig sein sollte, vielmehr sei es klarer zivilrechtlicher Wille gewesen, dass die Gemeinde im Rahmen der Jugendförderung dem römisch 40 Geldmittel zur Verfügung stellte, damit Herr Sitzung sich der Betreuung der Jugend widmen konnte. Der Sachverhalt sei vielmehr der, dass einerseits der Fußballverein Interesse an Herrn Sitzung gehabt habe, andererseits habe die Gemeinde das Interesse gehabt, Herrn Sitzung für die Jugendbetreuung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Herr Sitzung im Rahmen seiner Jugendbetreuung sich auch mit jugendlichen Fußballern beim Fußballverein beschäftigte, habe er letztere Funktion im Auftrag der Gemeinde bzw. des römisch 40 ausgeübt, ohne dass hiedurch in arbeitsrechtlicher Sicht eine Einbindung in die Organisation des Fußballvereins stattgefunden habe. Beim Fußballverein gebe es keine bezahlten Jugendbetreuer, der Fußballverein könnte sich solche gar nicht leisten. Wenn somit die Gemeinde dem römisch 40 im Rahmen der Jugendförderung Geldmittel für Herrn Sitzung zur Verfügung stellte, so seien ausschließlich die Gemeinde und allenfalls der römisch 40 befugt gewesen, Herrn Sitzung anzuordnen, welche Tätigkeit er ausführen sollte. Dass Herr Sitzung dabei teilweise auch gebeten wurde, mit den Fußballknaben gemeinsam ein Training zu absolvieren, mache ihn deshalb noch lange nicht zum Dienstnehmer des Fußballvereins, da diesbezüglich dem Verein keine Weisungsrechte übertragen worden seien. Der Verein habe diesbezüglich auch keine Zahlungen an die Gemeinde oder an den römisch 40 geleistet, sodass allein daraus ersichtlich sei, dass der Vorwurf eines Scheingeschäftes ins Leere gehen müsse. Es sei aus arbeitsrechtlicher Sicht immer zulässig, dass ein Unternehmen einem anderen Unternehmen kostenlos Mitarbeiter für bestimmte Tätigkeiten (zB Schulung) zur Verfügung stelle, solche Mitarbeiter würden nicht in rechtlicher Sicht Mitarbeiter des Unternehmens, in welchem sie die Schulungstätigkeit ausübten.
Eine Einbindung des Herrn S. habe es im Rahmen seiner Tätigkeit als Spieler für die Kampfmannschaft des XXXX XXXX gegeben, dies allerdings auch nur auf einer losen Ebene eines reinen Amateurspielers. Sie hätten daher Herrn S. nicht einmal zwingen können, zum Training zu erscheinen, noch weniger hätte er spielen müssen.Eine Einbindung des Herrn Sitzung habe es im Rahmen seiner Tätigkeit als Spieler für die Kampfmannschaft des römisch 40 römisch 40 gegeben, dies allerdings auch nur auf einer losen Ebene eines reinen Amateurspielers. Sie hätten daher Herrn Sitzung nicht einmal zwingen können, zum Training zu erscheinen, noch weniger hätte er spielen müssen.
Am allerwenigsten aber hätten sie eine Einflussmöglichkeit, ob und in welchem Umfang Herr S. gemeinsam mit den Knaben trainiere, dies sei in der Gemeinde als "Motivation für die Kinder" betrachtet worden und habe de facto ausschließlich der Aufsicht der Gemeinde bzw. des von ihr beauftragten XXXX unterlegen. Die Gebietskrankenkasse hätte daher die Verpflichtung gehabt, diese zivilrechtliche Situation durch eine ergänzende Befragung des Herrn Bürgermeisters aufzuklären. Wäre die Gebietskrankenkasse dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre hervorgekommen, dass Herr S. zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den Fußballklub Jugendarbeit für die Gemeinde leisten sollte. Diese Jugendarbeit sei im Rahmen der Jugendförderung, die dem XXXX gewährt wurde, abgegolten worden. Die Gebietskrankenkasse übersehe darüber hinaus, dass im gegenständlichen Fall klare zivilrechtliche Vereinbarungen vorliegen würden, die es nicht erlauben, die gesamte Tätigkeit des Herrn S. ihnen zuzuordnen. Die Gebietskrankenkasse spreche im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise von einem "Scheingeschäft".Am allerwenigsten aber hätten sie eine Einflussmöglichkeit, ob und in welchem Umfang Herr Sitzung gemeinsam mit den Knaben trainiere, dies sei in der Gemeinde als "Motivation für die Kinder" betrachtet worden und habe de facto ausschließlich der Aufsicht der Gemeinde bzw. des von ihr beauftragten römisch 40 unterlegen. Die Gebietskrankenkasse hätte daher die Verpflichtung gehabt, diese zivilrechtliche Situation durch eine ergänzende Befragung des Herrn Bürgermeisters aufzuklären. Wäre die Gebietskrankenkasse dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre hervorgekommen, dass Herr Sitzung zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fußballer für den Fußballklub Jugendarbeit für die Gemeinde leisten sollte. Diese Jugendarbeit sei im Rahmen der Jugendförderung, die dem römisch 40 gewährt wurde, abgegolten worden. Die Gebietskrankenkasse übersehe darüber hinaus, dass im gegenständlichen Fall klare zivilrechtliche Vereinbarungen vorliegen würden, die es nicht erlauben, die gesamte Tätigkeit des Herrn Sitzung ihnen zuzuordnen. Die Gebietskrankenkasse spreche im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise von einem "Scheingeschäft".
Ausgehend von der ganz klaren zivilrechtlichen Vereinbarung, dass Herr S. als Amateurspieler tätig gewesen sei und hiefür vom Fußballverein eine geringfügige Entschädigung bezogen habe, er aber auch beim XXXX , der nichts mit ihrem Verein zu tun habe, eine finanzielle Entschädigung für seine Jugendarbeit bekommen habe, könne keineswegs von einer Scheinhandlung gesprochen werden. Von einer Scheinhandlung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beschäftigung des Herrn S. beim XXXX lediglich pro Forma erfolgt wäre und die Zahlungen, die an Herrn S. vom XXXX geleistet wurden, von ihnen dem XXXX refundiert worden wären. Die gesamte Überprüfung ihres Vereins habe aber nicht den leisesten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass jemals von ihnen Geldzahlungen an den XXXX refundiert worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass dem XXXX von der Gemeinde Geldmittel aus der Jugendförderung zur Verfügung gestellt wurden, dies mit der Auflage, dass diese Mittel für Jugendförderung zu verwenden seien. Der Gemeinde XXXX sei es damals darum gegangen, etwas für das Image der Gemeinde zu tun. Das heiße, dass Herr S. in Wirklichkeit als Imageträger für die Gemeinde tätig gewesen sei und nicht nur für den Fußballverein. Es habe in keiner Weise ihrem Einflussbereich oblegen, in welcher Form Herr S. diese Jugendarbeit ausgeführt habe. Der XXXX einerseits und der XXXX seien zwei völlig getrennte Vereine, die noch dazu völlig unterschiedliche Organe haben würden. Das heiße, dass kein einziger Funktionär des einen Vereins auch Funktionär beim anderen Verein sei. Es sei der Wille der Parteien gewesen, dass Herr S. sowohl im Fußballverein tätig sei, als auch für die Gemeinde XXXX im Rahmen der Jugendförderung.Ausgehend von der ganz klaren zivilrechtlichen Vereinbarung, dass Herr Sitzung als Amateurspieler tätig gewesen sei und hiefür vom Fußballverein eine geringfügige Entschädigung bezogen habe, er aber auch beim römisch 40 , der nichts mit ihrem Verein zu tun habe, eine finanzielle Entschädigung für seine Jugendarbeit bekommen habe, könne keineswegs von einer Scheinhandlung gesprochen werden. Von einer Scheinhandlung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beschä