TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/3 98/04/0114

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der Mag. C W sowie des J R, beide in G, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1998, Zl. 319.868/5-III/A/2a/98, betreffend Verfahren gemäß § 77 Gewerbeordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: S GesmbH in G, vertreten durch Dr. A und Dr. K, Rechtsanwälte in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Mai 1998 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 77, 74 Abs. 2 und § 359a Gewerbeordnung 1994, sowie gemäß § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage, bestehend aus einer Einstell- und Lagerhalle, einer Werkstätte mit Lager, Sozial- und Büroräumen, Sandlagerboxen, einer Haustankstelle, eines Personalgebäudes, sowie Nebengebäudes, an einem näher bezeichneten Standort erteilt. Die Betriebsbeschreibung wurde dabei wie folgt spezifiziert:

"Die Betriebszeiten haben zu lauten:

Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag von 5.00 bis 18.00 Uhr.

Der gesamte Bereich der für KFZ-Fahrten vorgesehenen Flächen wird asphaltiert. Die Asphaltierung wird - abgesehen von für das Ablaufen von Regenwasser erforderlichen geringfügigen Krümmungen - plan ausgeführt und auch nur mit schwachen Krümmungen und kantenfrei im Bereich der Zu- und Abfahrt an die Befestigung der Bezirksstraße angeschlossen. Waschvorgänge in der mit "Service" bezeichneten Halle werden nur bei vollständig geschlossenen Ein- und Ausfahrtstoren durchgeführt.

Des weiteren wird festgehalten, daß die Betriebsanlage - unter anderem - dem Abstellen von 20 LKW-Zügen und 10 Baumaschinen dient."

Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, seitens zweier technischer Amtssachverständiger des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sei am

27. und 28. November 1997 am Betriebsstandort ein Augenschein durchgeführt worden und hierüber ein - im Bescheid (ebenso wie die Gutachten der vom Bundesminister beigezogenen Amtssachverständigen) vollständig wiedergegebener - Aktenvermerk angelegt worden. Demnach seien zum Zeitpunkt des Augenscheins die Liegenschaften der Betriebsanlage bereits größtenteils geschottert und zur Lagerung von Sand und Schotter verschiedener Körnung genutzt worden. Es seien mehrere LKW abgestellt gewesen. Nach Nordwesten hin sei der Platz durch eine Geländekante unterschiedlicher Höhe begrenzt, Gebäude oder Wälle seien noch nicht errichtet gewesen. Nordwestlich des Betriebsareals liege die Liegenschaft des Nachbarn S. Im Südwesten grenze an die Betriebsliegenschaft die Bezirksstraße und auf der anderen Seite dieser Straße, schräg gegenüber der Ein- und Ausfahrt, die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin. Diese beiden Nachbarliegenschaften seien für Schallpegelmessungen herangezogen worden. Die Liegenschaften der anderen beiden Berufungswerber, so auch des Zweitbeschwerdeführers, würden etwas weiter entfernt liegen, so daß mit den eingenommenen Meßpunkten auf den zuerst genannten Liegenschaften das Auslangen habe gefunden werden können, wobei diese Vorgangsweise auch vom Zweitbeschwerdeführer (und dem weiteren Berufungswerber) akzeptiert worden sei. Im Rahmen dieses Augenscheins seien zunächst auf dem der Betriebsanlage zugewandten Balkon des Hauses S. in der Zeit von 14.58 Uhr bis 15.03 Uhr Umgebungsgeräuschmessungen vorgenommen worden. Da diese Meßsequenz durch Sägegeräusche, welche von einer Nachbarliegenschaft herrührten und laut Auskunft der dort arbeitenden Personen selten durchgeführt würden, geprägt gewesen sei, habe man kurz darauf (16.03 Uhr bis 16.05 Uhr) eine weitere Umgebungsgeräuschmessung ohne Beeinflussung durch Sägegeräusche vorgenommen. Dabei habe sich im Unterschied zur ersten Messung (Leq von 50,9 dB) ein Leq von 40,2 dB ergeben, welcher vom technischen Amtssachverständigen als repräsentativ angesehen worden sei. In der Zeit von 18.22 Uhr bis 18.32 Uhr sowie von 19.34 Uhr bis 19.45 Uhr seien, ebenso wie am darauffolgenden Tag in der Zeit von 5.34 bis 5.42 morgens (Meßort: Schlafzimmer des Hauses S) abermals Umgebungsgeräuschmessungen vorgenommen worden. Die Ergebnisse dieser Lärmmessungen werden im angefochtenen Bescheid detailliert wiedergegeben. Im Rahmen des Augenscheins seien weiters auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin, zunächst vom Balkon des Hauses, in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr Umgebungsgeräuschmessungen durchgeführt worden, wobei auf der direkt an der Liegenschaft vorbeiführenden Bezirksstraße zahlreiche Verkehrsereignisse hätten festgestellt werden können. Dabei habe es sich offensichtlich um den Nachmittags- bzw. Abendstoßverkehr gehandelt. Am darauffolgenden Morgen hätten Messungen im "Salon" des Hauses der Erstbeschwerdeführerin in der Zeit von 5.50 Uhr bis 6.00 Uhr Umgebungsgeräusche mit einem Leq von 49,5 dB ergeben, wobei auch während dieser Meßsequenz bereits der morgendliche Stoßverkehr eingesetzt habe, aber immer noch relativ lange Verkehrspausen beobachtbar gewesen seien. Auch diese Ergebnisse der Lärmmessungen werden im angefochtenen Bescheid detailliert wiedergegeben. Im Zuge des Augenscheins seien mit einigen Schwerfahrzeugen auf der Betriebsliegenschaft Fahr-, Be- und Entladevorgänge durchgeführt und der Schallpegel begleitend erhoben worden. Diese, zunächst mit LKW, dann mit LKW und zweiachsigem Anhänger durchgeführten Lärmsimulationen seien vom Balkon und vom "Salon" des Hauses der Beschwerdeführerin aus gemessen worden, wobei die diesbezüglichen Meßergebnisse im Bescheid genau wiedergegeben werden (sie erreichten beispielsweise bei der Ausfahrt eines LKWs mit Hänger 65 bis 70 dB, das bei der Ausfahrt entstehende Scheppergeräusch betrug 71 dB). Auch von der Liegenschaft des Hauses S. seien weitere Lärmmessungen bezüglich Fahr- und Ladesimulationen, durchgeführt mit LKW, Radlader und Tiefladeranhänger, erfolgt. Diese Simulationen seien, da von Nachbarseite eingewandt worden sei, daß Fahrten mit Tieflader, Hänger und großem unbeladenem Kipper besonders große Geräuschimmissionen verursachten, mit den genannten Fahrzeugen, soweit diese von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt hätten werden können, vorgenommen worden. Sodann habe der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten eine gutachterliche Äußerung erstattet, in welcher er im wesentlichen ausgeführt habe, bei den Messungen der Umgebungsgeräusche hätte generell ein eher ruhiger Umgebungsgeräuscheindruck gewonnen werden können, was nur auf den morgendlichen und abendlichen Stoßverkehr nicht zugetroffen habe. Anschließend sei, da die entsprechenden Gebäude noch nicht errichtet gewesen seien, die Abschirmwirkung der geplanten Lagerhalle und der Schutzwand gegenüber der Liegenschaft des Hauses S. mit einer Berechnung abgeschätzt worden, wobei sich bezüglich der Lagerhalle eine Abschirmwirkung von etwa 10 dB (bzw. unter bestimmten, genannten Voraussetzungen, zwischen 14 dB und 16 dB), für die im Plan ausgewiesene Schutzwand eine Abschirmwirkung in der Höhe von etwa 8 dB ergeben hätte. Weiters habe der Sachverständige ausgeführt, daß eine Asphaltierung der für das Befahren vorgesehenen Flächen vorgesehen sei und unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen, planen Ausführung derselben mit einer deutlichen Reduktion bzw. Hintanhaltung der Entstehung von Wagenkasten - oder Aufbauscheppergeräuschen zu rechnen sei. Anders verhalte es sich mit den auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin festgestellten betriebskausalen, unmittelbar bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Fahrgeräuschen. Diese würden durch die Betriebsgebäude nicht abgeschirmt. Die ebenfalls festgestellten Scheppergeräusche könnten aber bei sorgfältiger Ausführung der Asphaltierung ebenfalls stark reduziert bzw. hintangehalten werden. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß durch die geplante Halle auch die von der Bezirksstraße herrührenden Geräusche, allerdings nur gegenüber der Liegenschaft S, abgeschirmt würden. Aus Gründen des Schallschutzes sei schließlich vorgeschlagen worden, Waschvorgänge in der dafür vorgesehenen Halle nur bei vollständig geschlossenen Ein- und Ausfahrtstoren durchzuführen sowie das Befüllen der Druckluftfederspeicherbremse mit Hilfe eines externen Kompressors vorzunehmen. Zusammenfassend habe der technische Amtssachverständige schließlich ausgeführt, im vorliegenden Fall werde insbesondere auf die Be- und Entladegeräusche und auf die Fahrgeräusche abzustellen sein. Die Be- und Entlademanipulationen und die Fahrgeräusche würden gegenüber der Liegenschaft S. in gewisser Weise durch die geplante Lagerhalle und die geplante Schutzwand abgeschirmt werden. Eine weitere Reduktion dieser betriebskausalen Störgeräusche sei aus technischer Sicht mit relevanter Wirksamkeit nur durch größere Baumaßnahmen (Einhausung aller Manipulations- und Fahrplätze) möglich. Für die Ein- und Ausfahrtsgeräusche, die vor allem für die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin von Bedeutung seien, könnten keine technischen Schallpegelreduktionsmaßnahmen (über die Befestigung des Untergrundes und den kantenfreien und schwach gekrümmten Anschluß dieses befestigten Untergrundes an die Bezirksstraße hinaus) genannt werden.

Sodann habe der medizinische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen seines erstatteten Gutachtens nach Wiedergabe der relevanten Meßergebnisse u.a. ausgeführt, von einer definitiven Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Geräusche könne man dann sprechen, wenn die betreffenden Lärmimmissionen zum einen eine entsprechende Intensität aufwiesen und andererseits zu einer signifikanten Änderung (Anhebung) des bestehenden (gewohnten) Umgebungsgeräuschniveaus führten. In weiterer Folge könnten durch übermäßige Lärmemissionen auch gesundheitliche Schäden verursacht werden, wobei zwischen "direkten" und "indirekten" Lärmschäden, die nicht das Gehörorgan betreffen und deshalb als "extraaurale" Effekte bezeichnet würden, zu unterscheiden sei. Es handle sich dabei um unspezifische, also nicht für Lärm typische Wirkungen im Bereich des Vegetativums. Gesteigerte Lärmeinwirkungen würden als Risikofaktor für das Auftreten von Herz-Kreislauferkrankungen angesehen werden. Im Schallpegelbereich ab etwa 70 bis 80 dB ließen sich durch Lärmimissionen signifikante vegetative Wirkungen (wie etwa Veränderungen des peripheren Gefäßwiderstandes oder des Mineralstoffhaushaltes) hervorrufen. Die Effekte seien denen unspezifischer Streßreaktionen ähnlich, wie sich an Hand der Beeinflußung von Katecholamin und Magnesiumspiegel sehen lasse. Diese Reaktion bedeute noch keine Gesundheitsschädigung, sie sei vielmehr Ausdruck einer Aktivitätssteigerung des Organismus. Eine ständige Überlastung könne aber zur Ausbildung reaktiver und in der Folge bleibender Organveränderungen führen, die ein gesundheitsschädliches Ausmaß erreichen könnten. Epidemiologische Untersuchungen über den Einfluß von Verkehrslärm auf die Gesundheit hätten bei Personen, die in Gebieten wohnten, wo die Verkehrslärmimmissionspegel (Dauerschallpegel - Leq) über 66 dB (A) lagen, teilweise signifikante Veränderungen bei Parametern, die auf ein erhöhtes kardiovaskuläres Erkrankungsrisiko hindeuten, ergeben. In der sogenannten "Berlin II-Studie" seien erhöhte Risiken erst bei Außenschallpegeln (Leq) von tagsüber 70 bis 80 dB (A) festgestellt worden. Die Schallpegelkategorie Leq 66 bis 70 dB (A) scheine demnach tagsüber die Schwelle für gesundheitsschädliche Lärmeffekte zu sein, die mit epidemiologischen Methoden nachweisbar seien. Bezüglich der Auswirkungen von Lärm auf den Schlaf habe der Sachverständige ausgeführt, dieser erfordere eine gewisse Umgebungsruhe, wobei Untersuchungen als kritischen Wert den Bereich zwischen 40 und 44 dB zeigen würden. Dabei solle der Geräuscheindruck möglichst homogen und nicht durch diskontinuierliche (in der Intensität und Charakteristik stark schwankende) Lärmereignisse geprägt sein (bedeutsam seien Schwankungen, die mit einer Anhebung der Geräuschintensität - Modulationstiefe - um mehr als 8 bis 10 dB über den mittleren Schallpegel einhergingen). Einen besonderen Störgrad würden informationshaltige Geräusche aufweisen. Diese könnten insbesondere das Einschlafen behindern, wobei hier bereits die bloße Wahrnehmbarkeit (Dominierung des Grundgeräuschpegels) genüge. Dem Schlaf komme eine wesentliche Erholungsfunktion zu, sodaß Störungen desselben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens führten und - bei entsprechenden Ausmaßen (Verunmöglichen des Schlafes über längere Zeitperioden) - auch die Gesundheit gefährden könnten. Eingegangen wurde auch auf die Lärmwirkungen bei Kindern. Anschließend sei vom Amtssachverständigen ein Vergleich zwischen der im Rahmen des Augenscheins von den technischen Sachverständigen gemessenen Umgebungsgeräuschsituation und den prognostizierten bzw. erhobenen Lärmimmissionswerten angestellt worden. Dabei wurde für den Zeitraum von 5.00 bis 6.00 Uhr morgens, welcher als Teil der Nacht zu werten sei, abgeleitet, daß insbesondere bei der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin die Intensität der LKW-Fahrgeräusche sowohl in bezug auf ihre absolute Höhe (bis 70 dB) als auch in Relation zum durchschnittlichen Schallpegel (der zu einem früheren Zeitpunkt, also vor Einsetzen des morgendlichen Verkehrs, wahrscheinlich geringer sei) als schlafbeeinträchtigend zu qualifizieren sei. Für die Situation tagsüber ließe sich feststellen, daß die betriebskausalen Störlärmimmissionen jedenfalls nicht gesundheitsgefährdend seien (als Anhaltspunkt sei hier der Leq der Immissionswerte von ca. 50 dB zu nehmen) und daß sich bei der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin allgemein und auf der Liegenschaft S. in den durch die Lagerhalle abgeschirmten Bereichen keine signifikante Veränderung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation ablesen ließe. Die Einzelschallereignisse würden sich dort nicht wesentlich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen, sowohl was die Intensität (Spitzenpegel) als auch die Art (überwiegend Fahrgeräusche von Kraftfahrzeugen) betreffe. Hingegen komme es auf der Liegenschaft S. bei Arbeiten im nicht von der Lagerhalle abgeschirmten Betriebsareal, welches als Freilager für Baumaterialien und Schotter gedacht sei, zu Lärmimmissionen, die deutlich über das ortsübliche Maß hinausgingen, so daß hier eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht auszuschließen sei. Die vorgesehene Schutzwand sei daher als nicht ausreichend zu bezeichnen. Eine Verringerung der Immissionen auf jenes Maß, wie dies durch die Lagerhalle bedingt sei, werde als erforderlich angesehen, um eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Betriebslärm verneinen zu können. Zusammenfassend habe der medizinische Amtssachverständige festgestellt, es seien für den Bezugspunkt der Erstbeschwerdeführerin bei einem Betriebsbeginn vor 6.00 Uhr morgens (und für den Bezugspunkt der Liegenschaft S. auch tagsüber bei lärmintensiven Tätigkeiten im Bereich des nur mit einer Schutzwand abgetrennten Baumaterialien- und Schotterlagers) Beeinträchtigungen möglich. Ansonsten seien die betriebskausalen Lärmimmissionen im Rahmen des ortsüblichen Umgebungsgeräuschniveaus und von durchschnittlicher Intensität, so daß bei einer entsprechenden Beschränkung der Betriebszeit und lärmmindernden Maßnahmen im Bereich des Baumaterialien- und Schotterlagers gegenüber der Liegenschaft S. eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder Kindes bzw. eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten sei.

Nach Darlegung des Inhaltes der §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 führte der Bundesminister sodann aus, der Bescheid stütze sich auf die eindeutigen, klaren und schlüssigen Aussagen sowohl des gewerbetechnischen als auch des medizinischen Amtssachverständigen. Hieraus ergebe sich, daß eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm infolge der Abschirmwirkung der geplanten Schutzwand und der Asphaltierung der zum Befahren vorgesehenen Flächen nicht zu erwarten sei. Auch der medizinische Sachverständige habe festgestellt, daß sich die betriebskausalen Lärmimmissionen im Rahmen des ortsüblichen Umgebungsgeräuschniveaus bewegen würden. Hinsichtlich der Betriebszeiten (Betriebsbeginn um 5.00 Uhr) sei festzuhalten, daß eine Reihe ähnlicher Unternehmen in der Umgebung um 5.00 Uhr früh ihren Betriebsbeginn hätten und dadurch den ortsüblichen Verkehrslärm verursachten. Im übrigen würden die Einschränkungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Juni 1997 hinsichtlich des Warmlaufenlassens von maximal fünf LKW in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr bzw. das Errichten von Lärmschutzdämmen und Lärmschutzwänden aufrecht bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichartigen Antrag.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß der mitbeteiligten Partei entgegen den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Betriebsanlagengenehmigung am beantragten Standort nicht erteilt werde, sowie durch die Genehmigung der Betriebsanlage keine Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub Geruch, Abgase, welche auf Grund des zu befürchtenden Ausmaßes der Immissionen nicht zumutbar seien, dulden zu müssen, sowie im Recht auf Parteiengehör verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung hätte bei richtiger Beurteilung der zu erwartenden Immissionen nicht erteilt werden dürfen. Zunächst sei die auf Grund der Sachverständigengutachten vorgenommene Ableitung der belangten Behörde, daß eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm infolge der Abschirmwirkung der geplanten Schutzwand und der Asphaltierung der zum Befahren vorgesehenen Flächen nicht zu erwarten sei, daß sich weiters die betriebskausalen Lärmimmissionen im Rahmen des ortsüblichen Umgebungsgeräuschniveaus bewegten, sowie daß in der Umgebung ähnliche Unternehmen mit einer Betriebsbeginnzeit von 5.00 Uhr früh situiert seien und dadurch den ortsüblichen Verkehrslärm verursachen würden, unrichtig. Es sei davon auszugehen, daß die vom Betrieb zu erwartenden Lärmimmissionen ein gesundheitsgefährdendes bzw. gesundheitsschädliches Ausmaß erreichten. Das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin liege unmittelbar gegenüber der Ein- und Ausfahrt der geplanten Betriebsanlage und befinde sich im Wohngebiet allgemein als Punktwidmung. Der Zweitbeschwerdeführer sei ebenfalls unmittelbarer Nachbar der geplanten Betriebsanlage. Weiters sei im Jahre 1993 die Umwidmung des Betriebsanlagengrundstückes in Bauland-Industriegebiet erfolgt. Diese Umwidmung direkt anschließend an gewidmetes allgemeines Wohngebiet widerspreche den Grundsätzen der Raumordnung und Raumplanung. Es bestehe daher auch die Gefahr von Eingriffen in das Eigentum der Nachbarn. Durch einen von der mitbeteiligten Partei geschaffenen, widerrechtlichen Rohrdurchlaß durch den angrenzenden Bach komme es auf dem Betriebsareal häufig zu Überschwemmungen, wobei eventuell aus alten LKWs austretendes Öl in den Bach gelangen könne; darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Was die Errichtung der geplanten Schutzmauer betreffe, so liege dafür keine baurechtliche Bewilligung vor. Der Landeshauptmann habe als Gewerbebehörde zweiter Instanz diverse Auflagen für bauliche Veränderungen erteilt und damit seine Kompetenzen als Gewerbebehörde überschritten. Denn es handle sich in Wahrheit um eine Projektsänderung, wofür die mitbeteiligte Partei aber um keine Baubewilligung angesucht habe. Ebenfalls überschritten habe die belangte Behörde ihre Entscheidungskompetenz, indem sie - abweichend von der Betriebsbeschreibung - die Betriebszeit Samstags von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgesetzt habe. Darüber hinaus seien die Ausführungen der belangten Behörde zur geplanten Schutzwand widersprüchlich, da einerseits festgestellt werde, daß Lärmimmissionen die deutlich über das ortsübliche Maß hinausgingen, zu erwarten seien und die vorgesehene Schutzwand daher als nicht ausreichend zu bezeichnen sei, andererseits aber die belangte Behörde den Schluß ziehe, eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm sei durch die Abschirmwirkung der Schutzwand nicht zu erwarten. Bezüglich der von den technischen Amtssachverständigen durchgeführten Lärmmessungen bringen die Beschwerdeführer vor, diese seien nicht in ausreichendem Maße erfolgt. So sei der Grundgeräuschpegel am Balkon der Erstbeschwerdeführerin nur in der Zeit von 17.15 Uhr bis 17.25 Uhr gemessen worden, hätte jedoch mindestens eine halbe Stunde lang gemessen werden müssen. Darüber hinaus stelle diese Zeit die Hauptverkehrszeit, nämlich die abendliche Verkehrsspitze dar, so daß dieser Grundgeräuschpegel nicht zur Beurteilung herangezogen werden könne. Ausgehend von dem richtigerweise heranzuziehenden, niedrigeren Grundgeräuschpegel in der Höhe von 32 bis 33 dB werde daher bei den Ein- und Ausfahrten der LKWs der Grundgeräuschpegel um 40 dB überschritten. Diese Lärmimmissionen könnten auch nicht durch die von der mitbeteiligten Partei geplanten Abschirmungsmaßnahmen verringert werden. Auch im "Salon" der Erstbeschwerdeführerin sei der Grundgeräuschpegel lediglich in der Zeit von 5.50 Uhr bis 6.00 Uhr gemessen worden, wobei um diese Zeit bereits der morgendliche Stoßverkehr einsetze, so daß auch hier von den niedrigeren Werten auszugehen gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb sich die belangte Behörde damit begnügt habe, nur die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Fahrzeuge - und nicht sämtliche Fahrzeuge, die im Betrieb eingesetzt werden sollen - zu Simulationszwecken heranzuziehen. Es sei nicht geprüft worden, ob beispielsweise Tieflader oder Kipper in bezug auf die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin noch höhere Lärmpegel verursacht hätten. Auch weitere Geräuschemissionen, die vom geplanten Betrieb verursacht würden, wie solche durch PKW-Verkehr von Mitarbeitern und Kunden, An- und Auslieferung des gelagerten Materials mit Fahrzeugen der mitbeteiligten Partei und der Kunden, Fahrten mit Baumaschinen, An- und Abtransport von Baumaschinen mit Tiefladern, Ladetätigkeiten, Servicearbeiten, Manipulationen und Waschvorgänge, seien nicht ermittelt worden. Die Lärmmessungen seien darüber hinaus auch dadurch verfälscht worden, daß die Fahrweise der LKWs im Rahmen der Lärmsimulationen untypisch gewesen sei, da diese äußerst vorsichtig gefahren wären. Im medizinischen Sachverständigengutachten sei ein Grundgeräuschpegel herangezogen worden, welcher offensichtlich auch das von Privatpersonen und nur selten verursachte Sägegeräusch berücksichtigt habe. Augenscheinlich sei für die Beschwerdeführer auch gewesen, daß während der durchgeführten Lärmmessungen verstärkt LKWs sowie PKWs mit kaputtem Auspuff, welche offenbar von der mitbeteiligten Partei organisiert worden seien, auf und abgefahren wären. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der energieäquivalente Dauerschallpegel des Betriebes sei nicht festgestellt worden, weshalb der Befund mangelhaft sei. Diese Vorgangsweise widerspreche auch der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, welche von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführer fühlten sich außerdem in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihre Hinweise auf die angebliche Nichteinhaltung der Betriebszeiten durch die mitbeteiligte Partei nicht von der belangten Behörde berücksichtigt worden sei. Zum Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß dieses von den unzureichend durchgeführten Lärmmessungen ausgehe. Dem Gutachten sei weiters einerseits zu entnehmen, daß im Schallpegelbereich ab etwa 70 dB signifikante vegetative Wirkungen auf den Körper und die Gesundheit gegeben seien, andererseits wären vom Betrieb ausgehende Lärmimmissionen in der Höhe von über 70 dB gemessen worden. Diese Lärmimmissionen würden daher ein gesundheitsschädigendes Ausmaß erreichen. Die Feststellung des medizinischen Sachverständigen, auf der Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin sei bei Tag keine signifikante Veränderung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation ablesbar, sei aus schalltechnischer Sicht nicht nachvollziehbar. Auf die Änderung der Häufigkeit der Fahrbewegungen während der Betriebszeiten, vor allem während der überwiegend verkehrsarmen Phasen auf der Bezirksstraße, werde im Bescheid nicht eingegangen. Die bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von den beigezogenen Amtssachverständigen erstattete Anregung, die Osteinfahrt zum Betriebsgelände zu realisieren, sei von der belangten Behörde ebenfalls nicht geprüft worden. Schließlich seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Reihe ähnlicher Unternehmen in der Umgebung um 5.00 Uhr früh ihren Betriebsbeginn hätten, nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe nicht aus, um welche Betriebe es sich handle, welchen Betriebszweck diese erfüllten und in welcher Entfernung sie gelegen seien.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Mit ihrem Vorbringen, die Umwidmung der Betriebsliegenschaft in "Bauland - Industriegebiet" widerspreche den Grundsätzen der Raumordnung und Raumplanung, vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil einerseits die Frage der Rechtmäßigkeit einer derartigen Umwidmung nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist und andererseits die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 95/04/0234).

Auch das Vorbringen über die von der mitbeteiligten Partei durch Errichtung eines Rohrdurchlasses herbeigeführte Hochwassersituation ist nicht geeignet, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, in welcher Weise dadurch ihre subjektiven Rechte im Rahmen des oben dargestellten Beschwerdepunktes berührt werden könnten.

Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Betriebsanlage durch die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß sie "ihrem Wesen nach" unberührt bleibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 94/04/0266), der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht zu erkennen, daß die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gerügten, von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Auflagen diese Grenze überschritten. Ob aber die mit solchen Auflagen vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften im Einklang stehen, ist im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens nicht zu prüfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, Slg. NF Nr. 11.188).

Der Beschwerdevorwurf, das mit dem angefochtenen Bescheid für Samstage vorgeschriebene Ende der Betriebszeit mit 18.00 Uhr gehe über den Antrag der mitbeteiligten Partei hinaus, weil ihrem Antrag lediglich eine Betriebszeit an Samstagen bis 15.00 Uhr zugrunde liege, steht im Widerspruch zum Akteninhalt. Es trifft zwar zu, daß sich in den Akten des erstbehördlichen Verfahrens Anhaltspunkte für den Standpunkt des Beschwerdeführers finden, doch enthält die den Genehmigungsvermerk der zweitinstanzlichen Behörde tragende und in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende "Baubeschreibung, technischer Bericht "vom 29. Februar 1997, zum Thema "Arbeitszeit", lediglich den (auf bestimmte Wochentage nicht eingeschränkten) Vermerk "von 5.00 bis 20.00 Uhr". Ob aber der von der belangten Behörde in Form einer Spezifizierung der Betriebsbeschreibung vorgenommenen Einschränkung der samstäglichen Betriebszeit eine entsprechende Willenserklärung der mitbeteiligten Partei zugrunde liegt, ist im vorliegenden Fall deshalb nicht zu prüfen, weil dadurch jedenfalls subjektive Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden können.

Zu Recht rügen die Beschwerdeführer aber die Annahme der belangten Behörde, aus den klaren und schlüssigen Aussagen sowohl der gewerbetechnischen als auch der medizinischen Amtssachverständigen ergebe sich, daß eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm infolge der Abschirmwirkung der geplanten Schutzwand und der Asphaltierung der zum Befahren vorgesehenen Flächen nicht zu erwarten sei, ergibt sich doch aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen eindeutig, daß in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens die Intensität der LKW-Fahrgeräusche sowohl in bezug auf ihre absolute Höhe (bis 70 dB) als auch in Relation zum durchschnittlichen Schallpegel (der zu einem früheren Zeitpunkt, also vor Einsetzen des morgendlichen Verkehrs, wahrscheinlich geringer als ausgewiesen ist) als schlafbeeinträchtigend und damit, wie sich aus den einleitenden Ausführungen dieses Sachverständigen ergibt, als gesundheitsgefährdend zu qualifizieren sei. Für die Situation tagsüber wiederum kommt dieser Sachverständige zum Ergebnis, auf die Liegenschaft S. wirkten bei Arbeiten im nicht von der Lagerhalle abgeschirmten Betriebsareal, welches als Freilager für Baumaterialien und Schotter gedacht sei, auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzwand Lärmimmissionen ein, die deutlich über das ortsübliche Maß hinausgingen, sodaß hier eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens nicht auszuschließen sei. Zwar wird von diesem Sachverständigen eine vergleichbare Aussage für die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht getroffen, doch ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensablauf, daß die Liegenschaft S. als Bezugspunkt für die Beurteilung der von Arbeiten auf der Betriebsliegenschaft ausgehenden Lärmimmissionen deshalb gewählt wurde, weil sie der Betriebsliegenschaft am nächsten liegt. Das Stillschweigen des medizinischen Amtssachverständigen zu allfälligen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens durch von Arbeiten auf der Betriebsliegenschaft ausgehenden Lärmimmissionen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer läßt daher keineswegs den Schluß zu, daß es dort zu solchen Beeinträchtigungen nicht kommt, zumal aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hervorgeht, daß die für die Liegenschaft S. angenommene Abschirmwirkung der auf der Betriebsliegenschaft vorhandenen Baulichkeiten für die Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht gegeben ist.

Da die belangte Behörde somit in diesem wesentlichen Punkt den Sachverhalt aktenwidrig angenommen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040114.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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