Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W278 2211979-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige Chinas, vertreten durch RA Kanzlei Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl: 116420701-160873764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige Chinas, vertreten durch RA Kanzlei Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl: 116420701-160873764, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge BF), eine weibliche Staatsbürgerin der Volksrepublik China, reiste am 18.06.2016 legal mit gültigem Reisepass XXXX , ausgestellt am 23.12.2015 von der Volksrepublik China und gültigem Schengen Visum Nr. XXXX , ausgestellt am 05.06.2016 in das Bundesgebiet ein. Sie brachte am 22.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) ein.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge BF), eine weibliche Staatsbürgerin der Volksrepublik China, reiste am 18.06.2016 legal mit gültigem Reisepass römisch 40 , ausgestellt am 23.12.2015 von der Volksrepublik China und gültigem Schengen Visum Nr. römisch 40 , ausgestellt am 05.06.2016 in das Bundesgebiet ein. Sie brachte am 22.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) ein.
1.2. Die BF wurde am 22.06.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, sie habe in China regelmäßig an religiösen Treffen teilgenommen. Eines Tages sei eine Anhängerin und Freundin der BF grundlos verschwunden. Der Vater dieser Freundin habe daraufhin die Polizei verständigt. Um eine eventuelle Festnahme ihrer Person zu entgehen, habe sie den Entschluss gefasst China zu verlassen, da diese Art von Religion verboten sei.
1.3. Am 02.03.2018 wurde die BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab die sie dabei im Wesentlichen an, dass ihre Mutter, Schwester und sie Mitglieder der Gemeinschaft "Quannengshen- Kirche des allmächtigen Gottes" seien. Während ihrer Zeit als Studentin habe sie an Treffen dieser Religionsgemeinschaft teilgenommen. Zu Jahresbeginn 2016 habe eine Freundin der BF, die ebenfalls der Glaubensgemeinschaft angehöre, aus Angst vor polizeilicher Verfolgung, die Uni verlassen und sei untergetaucht. Der Vater dieser Freundin habe gewusst, dass auch die BF der Glaubensgemeinschaft angehöre und habe sie, nachdem sie ihm keine Auskunft über den Verbleib seiner Tochter geben konnte, bei der Polizei verraten. Nachdem die Polizei auf der Universität nach der BF gesucht habe, sei sie zu ihrer Tante gefahren. Nachdem die BF erfahren habe, dass die Polizei nach ihr bei ihrem Vater und auch auf der Universität gesucht habe, fasste sie den Entschluss zur Ausreise. Auch sei die BF bereits vor diesem Ereignis dreimalig von der Polizei zum Verbleib ihrer Mutter befragt worden, die schon 2015 nach einer einwöchigen Polizeihaft untergetaucht sei. Aus diesem Grund habe sie auch Probleme auf der Universität sowie zusätzlich Angst bekommen und den Entschluss zur Ausreise gefasst.
1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.).1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe in unglaubwürdiger Weise eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit der Glaubensgemeinschaft "Eastern Lightning" behauptet. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit der BF, aufgrund sich widersprechender Angaben zum Fluchtgrund, nicht gegeben sei. Die in der Erstbefragung gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemachten Vorbringen zu den Fluchtgründen seien zu den im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gemachten Angaben differierend. Die Glaubwürdigkeit der BF sei zusätzlich durch den Umstand geschmälert worden, dass sie große Wissenslücken zu der Glaubensgemeinschaft habe und auch den Zeitpunkt der Annahme des Glaubens widersprüchlich angegeben habe. Erst gegen Ende der Befragung vor dem Bundesamt habe die BF die Verhaftung der Mutter vorgebracht und dass sie diesbezüglich dreimalig von der Polizei aufgesucht und befragt worden sei, was vom Bundesamt als Steigerung des Fluchtvorbringens gewürdigt wurde. Ebenso habe die BF in keiner Weise die Verfolgung ihrer Schwester vorgebracht, obwohl diese ebenfalls dieser Glaubensgemeinschaft angehört habe. Die belangte Behörde schlussfolgerte, dass die BF sich zwar mit dieser Glaubensrichtung auseinandergesetzt habe jedoch keine tatsächliche Bedrohung bezüglich dieses Vorbringens gegen die BF festgestellt werden könne. Auch die tatsächliche Zugehörigkeit sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF nicht glaubhaft. Es handle sich vielmehr um ein schlecht durchdachtes Rahmenkonstrukt
Zur Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst festgestellt, dass die BF keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe und in der VR China keiner Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Als gesunde junge Frau sei davon auszugehen, dass sie auch nach der Rückkehr in ihr Heimatland ihren Lebensunterhalt sichern könne. Des Weiteren führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die BF über Familie in China verfüge, die sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt habe und davon auszugehen sei, dass sie die BF auch im Falle ihrer Rückkehr unterstützen werden.Zur Rückkehrentscheidung wurde zusammengefasst festgestellt, dass die BF keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten habe und in der VR China keiner Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Als gesunde junge Frau sei davon auszugehen, dass sie auch nach der Rückkehr in ihr Heimatland ihren Lebensunterhalt sichern könne. Des Weiteren führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die BF über Familie in China verfüge, die sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt habe und davon auszugehen sei, dass sie die BF auch im Falle ihrer Rückkehr unterstützen werden.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 17.12.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt damit aufzuklären seien, dass die BF aus einem Überwachungsstaat komme und daher aus Furcht vor der Polizei ihren Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht näher ausgeführt habe. Das im Bescheid ausgeführte mangelnde Wissen der BF über die Religionsgemeinschaft basiere auf einem falschen Verständnis der Glaubensrichtung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach China sei, aufgrund des Umstandes, dass die Behörden Chinas wiederholt versucht habe die Kirche des allmächtigen Gottes auszulöschen und generell deren Mitglieder bestraft werden, nicht rechtmäßig erfolgt. Dies entspreche auch der im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen die Beteiligung der BF für die christliche Glaubensbewegung in Österreich in die Entscheidung miteinzubeziehen. Auch wurde in der Beschwerde moniert, dass die von der BF gesetzten Schritte zu ihrer Integration nicht ausreichend gewürdigt wurde. Mit Beschwerdevorlage wurden mehrere Unterstützungsschreiben, das Prüfungszeugnis ÖIF Tests A2, die Kopie des Freiwilligenpasses der BF, eine Kursbestätigung für den Sprachkurs B1, diverse Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten der BF, ein Zeitungsartikel mit einem Bildbericht der die BF zeigt, 3 Fotos vom Aktionstag " XXXX " am 10.12.2018, sowie eine schriftliche Stellungnahme der BF in das Verfahren eingebracht. In dieser schriftlichen Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen den bisher geschilderten Fluchtgrund in chronologischer Reihenfolge aus und erläuterte die Situation der Glaubensgemeinschaft von Internet Quellen.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 17.12.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt damit aufzuklären seien, dass die BF aus einem Überwachungsstaat komme und daher aus Furcht vor der Polizei ihren Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht näher ausgeführt habe. Das im Bescheid ausgeführte mangelnde Wissen der BF über die Religionsgemeinschaft basiere auf einem falschen Verständnis der Glaubensrichtung. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach China sei, aufgrund des Umstandes, dass die Behörden Chinas wiederholt versucht habe die Kirche des allmächtigen Gottes auszulöschen und generell deren Mitglieder bestraft werden, nicht rechtmäßig erfolgt. Dies entspreche auch der im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Ebenso habe es die belangte Behörde unterlassen die Beteiligung der BF für die christliche Glaubensbewegung in Österreich in die Entscheidung miteinzubeziehen. Auch wurde in der Beschwerde moniert, dass die von der BF gesetzten Schritte zu ihrer Integration nicht ausreichend gewürdigt wurde. Mit Beschwerdevorlage wurden mehrere Unterstützungsschreiben, das Prüfungszeugnis ÖIF Tests A2, die Kopie des Freiwilligenpasses der BF, eine Kursbestätigung für den Sprachkurs B1, diverse Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten der BF, ein Zeitungsartikel mit einem Bildbericht der die BF zeigt, 3 Fotos vom Aktionstag " römisch 40 " am 10.12.2018, sowie eine schriftliche Stellungnahme der BF in das Verfahren eingebracht. In dieser schriftlichen Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen den bisher geschilderten Fluchtgrund in chronologischer Reihenfolge aus und erläuterte die Situation der Glaubensgemeinschaft von Internet Quellen.
Das Bundesamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 21.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.6 Für 20.02.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Am 19.02.2019 brachte die BF eine persönliche Stellungnahme zu den Länderinformationen, eine Bestätigung des Vereins "Kirche des allmächtigen Gottes" aus Deutschland, mehrere Artikel über die Verfolgung der Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft aus diversen Zeitschriften, ein weiteres Unterstützungsschreiben, sowie Screenshots einer Whats App Kommunikation in das Verfahren ein.
1.7 Das BVwG führte am 20.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Chinesisch durch, zu der die BF persönlich, ihr Rechtanwalt sowie ein Vertreter des Bundesamtes erschienen. Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen folgendes an:
Die BF habe bis 2012 in ihrer Heimatstadt XXXX , von 2012 bis 2016 auf der Universität in XXXX und vor ihrer Ausreise im Juni 2016 bei ihrer Tante in XXXX gewohnt. Die BF habe die Mittelschule abgeschlossen und fast 4 Jahre Medizin studiert. In China leben ihr Vater, ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder, sowie weitere Verwandte, wobei Mutter und Schwester untergetaucht seien. Aus Angst vor Telefonüberwachungen bestehe auch kein Kontakt zu den übrigen Familienmitgliedern.Die BF habe bis 2012 in ihrer Heimatstadt römisch 40 , von 2012 bis 2016 auf der Universität in römisch 40 und vor ihrer Ausreise im Juni 2016 bei ihrer Tante in römisch 40 gewohnt. Die BF habe die Mittelschule abgeschlossen und fast 4 Jahre Medizin studiert. In China leben ihr Vater, ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder, sowie weitere Verwandte, wobei Mutter und Schwester untergetaucht seien. Aus Angst vor Telefonüberwachungen bestehe auch kein Kontakt zu den übrigen Familienmitgliedern.
Zu ihrer Integration in Österreich führte die BF aus, dass sie einen Sprachkurs besucht habe, derzeit für die B1 Prüfung lerne, regelmäßig in den Gottesdienst der Gemeinde gehe und freiwillig arbeite. Auch habe sie sich für einen Ausbildungskurs für Pflegepersonal angemeldet. Seit August 2016 sei die BF auch Mitglied des Vereins "Kirche des Allmächtigen Gottes" in Deutschland und nehme regelmäßig an Internet Gottesdiensten teil.
Zu ihren Fluchtgründen führte die BF aus, dass sie im Juli 2013 der Glaubensgemeinschaft "Kirche des allmächtigen Gottes" beigetreten sei. Auch ihre Mutter und Schwester seien Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft. Ihre Mutter sei aufgrund dieser Mitgliedschaft für eine Woche von der Polizei inhaftiert und misshandelt worden. Dreimal wurde die BF von der Polizei zum Verbleib der Mutter befragt. Nachdem eine Freundin der BF, ebenfalls Mitglied der Glaubensgemeinschaft, aus Furcht vor Verfolgung durch die Polizei untergetaucht sei, verriet der Vater dieser Freundin die BF bei der Polizei. Die Polizei suchte im Anschluss nach der BF auf der Universität und bei ihrem Vater. Die BF hielt sich während dieser Zeit bei ihrer Tante auf und konnte ihre Flucht organisieren, indem sie über ein Vermittlungsbüro ein Visum beantragte und einen Direktflug nach Österreich gebucht habe.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in die Erstbefragung vom 22.06.2016, die Einvernahme vor dem Bundesamt vom 02.03.2018, den gegenständlichen Bescheid vom 22.11.2018, die Beschwerde vom 17.12.2018.
Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 20.02.2019.
Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China (Stand 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018).
Einsichtnahme in die ACCORD Beantwortung vom 25.10.2017, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.06.2018 sowie vom 24.11.2016.
Einsichtnahme in mehrere von der BF vorgelegte Unterstützungsschreiben, das Prüfungszeugnis ÖIF Tests A2, die Kopie des Freiwilligenpasses der BF, eine Kursbestätigung für den Sprachkurs B1, diverse Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten der BF, sowie in einen Zeitungsartikel mit Bildbericht der die BF zeigt, sowie in 3 Fotos vom Aktionstag " XXXX " am 10.12.2018 und in eine mit der Beschwerde eingebrachte schriftliche Stellungnahme der BF.Einsichtnahme in mehrere von der BF vorgelegte Unterstützungsschreiben, das Prüfungszeugnis ÖIF Tests A2, die Kopie des Freiwilligenpasses der BF, eine Kursbestätigung für den Sprachkurs B1, diverse Bestätigungen über Freiwilligentätigkeiten der BF, sowie in einen Zeitungsartikel mit Bildbericht der die BF zeigt, sowie in 3 Fotos vom Aktionstag " römisch 40 " am 10.12.2018 und in eine mit der Beschwerde eingebrachte schriftliche Stellungnahme der BF.
Einsichtnahme in eine weitere am 19.02.2019 eingebrachte Stellungnahme der BF zu den Länderinformationen und zur ACCORD Anfrage sowie in diverse eingebrachte Artikel des Magazins " XXXX " und in den Jahresbericht der "Kirche des allmächtigen Gottes"Einsichtnahme in eine weitere am 19.02.2019 eingebrachte Stellungnahme der BF zu den Länderinformationen und zur ACCORD Anfrage sowie in diverse eingebrachte Artikel des Magazins " römisch 40 " und in den Jahresbericht der "Kirche des allmächtigen Gottes"
Einsichtnahme in Screenshots in eine Whats App Kommunikation mit
XXXX.römisch 40 .
Einsichtnahme in eine Bestätigung des Vereins Kirche des allmächtigen Gottes aus Deutschland vom 08.02.2019
Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Die BF führt den im Spruch genannten Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, spricht Chinesisch als Muttersprache und Deutsch auf Niveau A2. Die BF lebte bis zu ihrer Ausreise durchgehend in China und hat dort ihre überwiegende Sozialisierung erhalten. Die BF besuchte 5 Jahre die Grundschule, 6 Jahre die Mittelschule, die sie auch abschloss und studierte im Anschluss fast 4 Jahre Medizin. Sämtliche Familienangehörigen der BF leben in China.2.1. Die BF führt den im Spruch genannten Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, spricht Chinesisch als Muttersprache und Deutsch auf Niveau A2. Die BF lebte bis zu ihrer Ausreise durchgehend in China und hat dort ihre überwiegende Sozialisierung erhalten. Die BF besuchte 5 Jahre die Grundschule, 6 Jahre die Mittelschule, die sie auch abschloss und studierte im Anschluss fast 4 Jahre Medizin. Sämtliche Familienangehörigen der BF leben in China.
2.2. Die BF ist gesund, ledig, kinderlos und lebt nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
2.3. Die BF reiste am 18.06.2016 legal mit gültigem chinesischem Reisepass und gültigem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte. Die BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich, mit denen sie jedoch nicht besonders eng verbunden ist oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich, besucht regelmäßig den Gottesdienst in ihrer Wohngemeinde. Die BF wurde für einen zwei semestrigen Vorbereitungslehrgang der Schule für Sozialbetreuungsberufe aufgenommen. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration der BF in Österreich kann insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von unter drei Jahren nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat familiäre Anknüpfungspunkte in China.
2.4. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund einer bestimmten Religionszugehörigkeit einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsland China ausgesetzt war. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung in China aufgrund ihrer behaupteten Religionszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten hätte.
2.6. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach China Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.7 Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden.
2.8. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat
Aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt in das Verfahren eingeführten und mit der beschwerdeführenden Partei erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
(Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, gekürzt und bereinigt):
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China Volksrepublik
Stand Februar 2018
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