Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L527 2172779-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte I, II und III des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im bisherigen Verfahren brachte er -zusammengefasst - im Wesentlichen vor, er sei im Iran wegen seiner Tattoos und seines "Styles" diskriminiert und geschlagen worden. Außerdem sei er im Iran zum Christentum konvertiert und habe seine (neue) Religion dort nicht ausüben können. Er sei ausspioniert worden und die Polizei habe nach ihm gesucht. Er befürchte, im Falle der Rückkehr in den Iran hingerichtet zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen die Spruchpunkte I, II und III erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Rund eine Woche nach der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine schriftliche Stellungnahme ab.Gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 20.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Rund eine Woche nach der Verhandlung gab der Beschwerdeführer noch eine schriftliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem Englisch- und geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs in XXXX auf. Im Alter von 16 Jahren übersiedelte er nach XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Er arbeitete als selbständiger Frisör mit eigenem Geschäft. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Frau, mit der er seit über zehn Jahren verheiratet ist, und seine Tochter sowie sein Vater und sein Bruder leben in XXXX . Die Schwester des Bruders lebt in XXXX . In XXXX leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie, konkret ca. einmal wöchentlich mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Vater. Das Verhältnis ist gut.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wuchs in römisch 40 auf. Im Alter von 16 Jahren übersiedelte er nach römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Er arbeitete als selbständiger Frisör mit eigenem Geschäft. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Frau, mit der er seit über zehn Jahren verheiratet ist, und seine Tochter sowie sein Vater und sein Bruder leben in römisch 40 . Die Schwester des Bruders lebt in römisch 40 . In römisch 40 leben ein Onkel und eine Tante väterlicherseits. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie, konkret ca. einmal wöchentlich mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Vater. Das Verhältnis ist gut.
Der Beschwerdeführer reiste illegal