Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2189904-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von CXXXX MXXXX, alias KXXXX MXXXX BXXXX, alias KXXXX MXXXX BXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 16.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von CXXXX MXXXX, alias KXXXX MXXXX BXXXX, alias KXXXX MXXXX BXXXX, geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.10.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er Iran sehr schlecht behandelt worden sei. Er könne nicht in sein Heimatdorf in Afghanistan zurück, wegen einer Familienfehde.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 19.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er in KXXXX geboren sei und seine Eltern seien in den Iran gezogen, als er 6 Monate alt gewesen sei. Dort seien dann die Iraner gekommen und hätten vom Vater des Beschwerdeführers verlangt, dass dieser einen Sohn in den Krieg nach Syrien schicke. Er sei dann nach Europa geflüchtet. Sein Vater habe ihm zudem erzählt, dass er in Afghanistan eine Beziehung zu einer Paschtunin gehabt hätte und die Brüder dieser Frau hätten diese dann geköpft. Sie hätten auch vorgehabt, die Familie des Vaters umzubringen, daher sei die Familie in den Iran. Seine zwei Brüder seien vor 5 Jahren von daheim abgehauen, sie seien drogensüchtig, man habe sie nicht mehr gefunden. Auch würden die Leute in Afghanistan niemanden mit einem Farsidialekt mögen und er hätte dort keine Überlebenschance.
Probleme mit der Polizei oder Behörden brachte er nicht vor, er sei nie wegen seiner Religion, Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 16.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde durch seine (damalige) gesetzliche Vertreterin. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, die Länderberichte unzureichend. Der könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er würde dort in eine Notlage geraten. Als Iran-Afghane mit unzureichender Schulbildung und als Usbeke erhalte er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch sei der Beschwerdeführer von Blutrache betroffen. Der Beschwerdeführer habe sich an die österreichische Gesellschaft angepasst, aufgrund dessen könnte ihm ein Werteabfall unterstellt werden. Der Beschwerdeführer könne sich in Kabul oder in Afghanistan kein Leben aufbauen, es wäre ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Das BVwG werde ersucht, dem Beschwerdeführer Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid der Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen. Weiters werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
4. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.11.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.
Er sei im Iran aufgewachsen und spreche Usbekisch und Farsi. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, ob er Sunnite oder Schiite sei, er überlege, ob er Christ werden möchte. Ein originales Identitätsdokument besitze er nicht, sein Geburtsdatum sei nicht richtig, es sei umgerechnet der 29.12.2000. Er sei nur einmal in Afghanistan gewesen, als er kurzzeitig abgeschoben worden sei. Sein Vater habe eine Beziehung mit einer Paschtunin gehabt, diese sei dann von ihren Brüdern geköpft worden. Sein Vater habe erfahren, dass sie ihn und seine Familie töten wollten, daher sei die Familie damals, als der Beschwerdeführer 6 Monate war, in den Iran geflohen. Im September 2017 sei er von seinem Vater kontaktiert worden, dieser habe erzählt, dass sein Bruder angeblich von der verfeindeten Familie getötet worden sei. Eine alte Frau aus dem Heimatdorf habe das telefonisch dem Vater mitgeteilt.
Ins Verfahren eingebracht wurden folgende Erkenntnisquellen:
- LIB Afghanistan 29.06.2018, letzte Kurzinformation 23.11.2018
Der Beschwerdeführer ersuchte um eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
5. Am 17.12.2108 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Die Sicherheitslage in Kabul, Balkh und Herat sei schlecht. Auch die Versorgungslage in den genannten Provinzen sei unzureichend. Auch auf die Dürreauswirkungen auf die Provinzen Balkh und Herat werde hingewiesen. Desweiteren weist der Beschwerdeführer auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien hin. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk, daher seien bei ihm die Voraussetzungen für eine zumutbare interne Schutz- oder Fluchtalternative nicht gegeben. Den Beschwerdeführer verbinde außer der Herkunft nichts mit Afghanistan, auch stehe ihm nur ein kleiner Sektor am Arbeitsmarkt offen, da er an der Wirbelsäule erkrankt sei. Der Beschwerdeführer befinde sich erfolgreich in Ausbildung in einem Sektor mit Fachkräftemangel und sei eine Bereicherung für das wirtschaftliche Wohl des Landes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen, ist Usbeke, kann aber nicht angeben, ob er sunnitischer oder schiitischer Moslem ist und wurde in der Provinz KXXXX geboren. Als er ca 6 Monate alt war, verließen seine Eltern mit ihm Afghanistan und zogen in den Iran. Dort besuchte der Beschwerdeführer 4 Jahre lang eine Schule und arbeitete seit seinem 11. Lebensjahr als Asphaltierer.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer spricht Usbekisch und Farsi. Er ist unverheiratet und hat keine Kinder.
In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einer Erkrankung am Ischiasnerv - gesund.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Angehörigen.
Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse und die Schule besucht, er kann sich dementsprechend auf Deutsch artikulieren. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Von 30.07.2019 bis 07.08.2018 hat er ein Ferialpraktikum absolviert. Er ist gemeinnützig für die Gemeinde tätig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr und spielt Volleyball. Ein- bis zweimal im Monat hilft er ehrenamtlich in einem Altersheim. In seiner Freizeit trifft er sich mit österreichischen Freunden.
Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister) lebt weiterhin im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2018 verstorben. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seiner Familie.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Er wäre auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner solchen Verfolgung ausgesetzt.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Usbeke), seiner Religion, Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Schließlich wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit Oktober in Österreich aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland:
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach KXXXX droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach KXXXX droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist jung, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, ist arbeitsfähig befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat eine Schulbildung.
Er wuchs in einem afghanischen Familienverband auf und ist mit den Gepflogenheiten einer islamischen Gesellschaft, mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache vertraut. Der Beschwerdeführer absolvierte eine vierjährige Schulausbildung. Neben seiner Muttersprache Usbekisch verfügt er über Sprachkenntnisse in Farsi und Deutsch. Er verfügt über Berufserfahrung als Asphaltierer seit dem 11. Lebensjahr.
Eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ist möglich. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Angesichts seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit, könnte er sich in Mazar-e Sharif oder Herat erneut eine Existenz aufbauen und diese auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und sich eine einfache Unterkunft selbst zu finden. Im Ergebnis ist von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Mazar-e Sharif oder Herat sind über den Luftweg von Kabul aus sicher erreichbar stellt und die dortige Sicherheits- und Versorgungslage kein Rückkehrhindernis dar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif oder Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zum Herkunftsland:
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt Sicherheitslage und Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.201