TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 G312 2214652-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G312 2214652-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 05.05.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) die XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: der BF) wegen der Verletzung von Bestimmungen über die Meldepflicht (§§ 33 und 34 ASVG) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 20.891,50.

2. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine pflichtversicherten Personen beschäftige und eine Meldepflicht somit nicht vorliege. Die Zählerablesungen würden von Werkvertragsnehmern durchgeführt werden.

Es wurde zudem angeregt, aufgrund des laufenden Verfahrens vor der belangten Behörde über das Bestehen/ Nichtbestehen der Pflichtversicherung bzw. über das Bestehen/ Nichtbestehen einer Beitragsschuld das gegenständliche Verfahren auszusetzen, als die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine präjudizielle Rechtfrage darstelle.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 18.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Zur Frage des Bestehens der Versicherungspflicht der für die BF tätigen Personen sowie der Beitragsschuld der BF ist am Bundesverwaltungsgericht zu GZ. XXXX ein Beschwerdeverfahren anhängig.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (VwGH 29.08.2018, Ro 2017/17/0022).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinanderzusetzen, ob die für die BF als Werkvertragsnehmer tätigen Personen als (echte) Dienstnehmer zu werten sind und somit der Pflichtversicherung gemäß §§ 4 ff. ASVG unterliegen und in weiterer Folge, ob eine Beitragsschuld der BF besteht. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG (VwGH, 24.03.1992, 89/08/0360).

Beim Bundesverwaltungsgericht, GZ XXXX ist in dieser Angelegenheit ein Beschwerdeverfahren anhängig, welches sich mit dieser Frage auseinandersetzt.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2214652.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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