Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G311 2215767-1/2Z
G311 2215766-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am
XXXX, sowie der XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit:römisch 40 , sowie der römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit:
Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zahl: XXXX, und XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz:Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, Zahl: römisch 40 , und römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde jeweils ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbote erlassen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters wurde jeweils ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbote erlassen.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 11.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Es wurden gesundheitliche Probleme der beschwerdeführenden Parteien, Aufenthalte in EU-Staaten sowie die bevorstehende Eheschließung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgebracht. Die Fragen der (psychischen) Gesundheit und des Privat- und Familienlebens spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung des etwaigen Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Serbien (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Es wurden gesundheitliche Probleme der beschwerdeführenden Parteien, Aufenthalte in EU-Staaten sowie die bevorstehende Eheschließung mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgebracht. Die Fragen der (psychischen) Gesundheit und des Privat- und Familienlebens spielen eine zentrale Rolle bei der Beurteilung des etwaigen Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Serbien vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Aufgrund dieses Umstandes erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht vor einer inhaltlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2215767.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019