TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W161 2172206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W161 2172206-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.: 1085163904-151234517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl.: 1085163904-151234517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 31.08.2015 gab der BF an, er sei in XXXX geboren und verwitwet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in XXXX gestorben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe keine Schulausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Afghanistan. Zudem habe er einen Bruder und eine Schwester sowie drei Kinder. Er habe in XXXX gelebt. Seine Mutter besitze ein Haus. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Das Elternhaus sei vermietet, von dem Geld würden die Mutter und seine Kinder leben. Der BF habe sich bereits 1,5 Jahre lang in Pakistan und sechs Monate im Iran aufgehalten.2. Bei seiner Erstbefragung am 31.08.2015 gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren und verwitwet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in römisch 40 gestorben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe keine Schulausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Afghanistan. Zudem habe er einen Bruder und eine Schwester sowie drei Kinder. Er habe in römisch 40 gelebt. Seine Mutter besitze ein Haus. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Das Elternhaus sei vermietet, von dem Geld würden die Mutter und seine Kinder leben. Der BF habe sich bereits 1,5 Jahre lang in Pakistan und sechs Monate im Iran aufgehalten.

Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe die letzen 1,3 Jahre als Securtiy bei einer ausländischen Firma in Afghanistan gearbeitet. Dort wo er gearbeitet habe seien viele Taliban gewesen, welche ihn bedroht hätten. Er habe mit der Arbeit nicht aufgehört, da die Bezahlung gut gewesen sei. An einem Abend als er heimgekommen sei, habe ihn der Nachbar gewarnt, dass er sofort verschwinden solle, da die Taliban ihn suchen würden. Daraufhin sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden.

Im Zuge der Erstbefragung legte der BF eine Tazkira vor.

3. Am 26.09.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, seit seiner Geburt in XXXX ( XXXX ) gelebt zu haben. Zuerst habe er mit den Eltern und den Geschwistern zusammengelebt, nach seiner Heirat auch mit der Frau und den Kindern. Er sei Sunnit und Tadschike. Er sei nicht so religiös, ganz normal. Er habe Probleme mit den Augen, er werde in den nächsten Tagen operiert. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis etwa zum 25. Lebensjahr habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Nach der Hochzeit habe er sich ein Auto gekauft und damit drei Jahre lang Personen von Kunduz nach Mazar-e Sharif gebracht. Dann sei er mit seinem Auto Opfer eines Bombenanschlages geworden und im Spital in Behandlung gewesen. Er habe Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand erlitten und drei Zähne verloren. Da man ihn im Spital nicht weiter behandelt habe, sei er nach Pakistan gegangen, um sich dort behandeln zu lassen. Er habe er dann noch Medikamente nehmen müssen und sei noch fünf Monate in Behandlung gewesen. Nach der Behandlung sei er etwa ein Jahr arbeitslos gewesen. Nach diesem Jahr seien verschiedene Gruppierungen (auch Taliban) gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Seine Familie habe ca. 1 ha Grundstück und ein Haus. Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und habe Wasser. Es sei das beste Grundstück in seinem Bezirk. Das Grundstück würde jetzt den Taliban gehören. Zudem gab er an, in der Heimat keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, kein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe auch keiner bewaffneten Gruppe angehört und keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass sein Bruder verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser befinde oder er noch lebe. Seine Mutter, Schwester und die Kinder seien noch in Afghanistan aufhältig. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er habe Afghanistan eine Woche nachdem er bei der Firma "3. Am 26.09.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, psychisch und physisch dazu in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe bisher im Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Zu seinem Leben in Afghanistan führte er aus, seit seiner Geburt in römisch 40 ( römisch 40 ) gelebt zu haben. Zuerst habe er mit den Eltern und den Geschwistern zusammengelebt, nach seiner Heirat auch mit der Frau und den Kindern. Er sei Sunnit und Tadschike. Er sei nicht so religiös, ganz normal. Er habe Probleme mit den Augen, er werde in den nächsten Tagen operiert. Eine Schule habe er nicht besucht. Bis etwa zum 25. Lebensjahr habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Nach der Hochzeit habe er sich ein Auto gekauft und damit drei Jahre lang Personen von Kunduz nach Mazar-e Sharif gebracht. Dann sei er mit seinem Auto Opfer eines Bombenanschlages geworden und im Spital in Behandlung gewesen. Er habe Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand erlitten und drei Zähne verloren. Da man ihn im Spital nicht weiter behandelt habe, sei er nach Pakistan gegangen, um sich dort behandeln zu lassen. Er habe er dann noch Medikamente nehmen müssen und sei noch fünf Monate in Behandlung gewesen. Nach der Behandlung sei er etwa ein Jahr arbeitslos gewesen. Nach diesem Jahr seien verschiedene Gruppierungen (auch Taliban) gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Seine Familie habe ca. 1 ha Grundstück und ein Haus. Das Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und habe Wasser. Es sei das beste Grundstück in seinem Bezirk. Das Grundstück würde jetzt den Taliban gehören. Zudem gab er an, in der Heimat keine Strafrechtsdelikte begangen zu haben, kein Haftbefehl gegen ihn bestehe und er nicht politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe auch keiner bewaffneten Gruppe angehört und keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass sein Bruder verschwunden sei und er nicht wisse, wo sich dieser befinde oder er noch lebe. Seine Mutter, Schwester und die Kinder seien noch in Afghanistan aufhältig. Er habe ca. einmal im Monat Kontakt. Er habe Afghanistan eine Woche nachdem er bei der Firma "

XXXX " gearbeitet habe, verlassen.römisch 40 " gearbeitet habe, verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an:

"VP: Nachdem ich für diese Firma XXXX begonnen habe zu arbeiten wurde ich von den Taliban bedroht. Sie sagten Sie würden mich töten."VP: Nachdem ich für diese Firma römisch 40 begonnen habe zu arbeiten wurde ich von den Taliban bedroht. Sie sagten Sie würden mich töten.

LA: Wie kamen Sie zu dieser Arbeit bei der Firma XXXX ?LA: Wie kamen Sie zu dieser Arbeit bei der Firma römisch 40 ?

VP: Ein Freund von mir hat dort bereits gearbeitet. Ich habe ihn getroffen und ihm erzählt das ich arbeitslos bin. Er riet mir für diese Firma zu arbeiten und mich zu bewerben. Ich bewarb mich für diese Firma und wurde genommen.

...

LA: Was war Ihr Aufgabengebiet bei dieser Firma?

VP: Ich war Security Guard. Wir waren 3 Personen und mussten die Büros beschützen.

AV: AW legt Arbeitsbestätigung der Firma XXXX in original vor. Kopien werden dem Akt beigelegt.AV: AW legt Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 in original vor. Kopien werden dem Akt beigelegt.

LA: Sie bewachten also die Büros der Firma XXXX ?LA: Sie bewachten also die Büros der Firma römisch 40 ?

VP: Ja

LA: Wo befanden sich diese Büros?

VP: In Kunduz.

LA: Beschreiben Sie bitte Ihren Arbeitsalltag bei dieser Firma.

VP: Diese Firma hat afghanische Familien unterstützt deren Angehörige durch Angriffe oder Unfälle mit Amerikanern zu Tode gekommen sind.

LA: Aber wie gestaltete sich Ihr persönlicher Arbeitstag bei dieser Firma?

VP: Wir haben in einer Woche 5 Tage gearbeitet. An diesen 5 Tagen arbeiten wir allerdings den ganzen Tag. Tag und Nacht. Am Tor war eine Wachhütte. Wenn jemand in das Gelände wollte, habe ich das Tor geöffnet oder geschlossen. Dieses Büro war eigentlich ein geheimes Büro. Die Regierung wusste allerdings von diesem Büro, die Taliban allerdings nicht. Hätten die Taliban von diesem Büro gewusst, wären sicher Bombenanschläge geschehen.

LA: Waren Sie bewaffnet?

VP: Nein.

LA: Trugen Sie eine Uniform?

VP: Nein. Wir waren ganz normal angezogen. So konnte man auch nicht unterscheiden, ob es sich hier um ein Büro oder ein ganz normales Haus handelte.

...

LA: Wie lange haben Sie für diese Firma gearbeitet?

VP: ca. 11 Monate.

LA: Warum haben Sie die Arbeit beendet?

VP: Weil das Büro geschlossen wurde und es keinen Arbeitsplatz mehr für mich gab.

LA: Warum haben nun Sie das Land verlassen?

VP: Nachdem ich ca. 8 Monate bei dieser Firma gearbeitet habe, wurde ich am nach Hauseweg von einer Talibangruppe angehalten. Sie sagten, dass ich für eine ausländische Firma arbeite. Sie verbanden mir die Augen und fesselten mir die Hände. Ich kannte einen von den 3 Personen. Er war erst kürzlich bei den Taliban, ich habe ihm einmal geholfen. Er hat mich verteidigt und sagte, dass ich nicht für diese Firma arbeite, sondern Taxifahrer bin. Sie ließen mich los und sagten, dass wenn sie feststellen, dass ich für eine ausländische Firma arbeite, werden sie mich und meine Familie töten. Nach diesem Vorfall hatte ich Angst und habe mich nicht so oft zu Hause aufgehalten. Ich war oft bei meinem Arbeitskollegen XXXX . Nach zwei Monaten habe ich diesen einen Bekannten, von drei Taliban die mir auflauerten, in Kunduz getroffen. Er sagte mir, dass sein "Chef" herausgefunden hat, dass ich bei dieser Firma arbeite. Er sagte mir auch dass Sie mich töten wollen. Wir haben die Telefonnummer ausgetauscht. Er sagte wenn ich Hilfe brauchen würde soll ich Ihn anrufen. Er machte dass da ich Ihm auch einmal geholfen hatte. 10 Tage bevor dieses Büro geschlossen wurde kam mein Sohn zur Welt. 1 Woche nachdem das Büro geschlossen wurde, ich war gerade zu Hause, erhielt ich einen Anruf von XXXX . Er nannte sich zuvor nur XXXX aber seit er bei den Taliban ist eben XXXX . Er erzählte mir das sein "Chef" erfahren hat das ich zu Hause bin. Männer würden nun zu mir kommen und mich zu töten. Mein Frau und meine zwei Kinder waren auch zu Hause. Ich bin geflüchtet, durch Gärten und kleine Gassen bis zur Stadt Kunduz. XXXX rief mich nochmals an. Er sagte dass die Männer mich nicht gefunden hätten sie aber alle meine Daten an die Taliban verbreitet hätten und ich am besten das Land verlassen solle. Ich bin für 5 Monate nach Pakistan geflohen. In dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Aus Pakistan aus rief ich einen Freund, XXXX , an. Er ist auch Taxifahrer und mein Auto war bei Ihm. Ich fragte Ihn ob er zu meiner Familie gehen kann, damit ich mit meiner Familie sprechen kann. Am nächsten Tag konnte ich dann mit meiner Mutter reden. Sie erzählte das Sie nicht da war als die Taliban kamen. Sie hat es von Nachbaren gehört. Sie erzählte weiter dass die Taliban meine Frau und mein 6 jähriges Kind getötet haben. Ich wollte wieder zurück nach Afghanistan. Meine Mutter sagte allerdings dass, das nicht bringt. Es wären schon 5 Monate vergangen und wenn ich jetzt komme würden sie nun mich auch noch töten.VP: Nachdem ich ca. 8 Monate bei dieser Firma gearbeitet habe, wurde ich am nach Hauseweg von einer Talibangruppe angehalten. Sie sagten, dass ich für eine ausländische Firma arbeite. Sie verbanden mir die Augen und fesselten mir die Hände. Ich kannte einen von den 3 Personen. Er war erst kürzlich bei den Taliban, ich habe ihm einmal geholfen. Er hat mich verteidigt und sagte, dass ich nicht für diese Firma arbeite, sondern Taxifahrer bin. Sie ließen mich los und sagten, dass wenn sie feststellen, dass ich für eine ausländische Firma arbeite, werden sie mich und meine Familie töten. Nach diesem Vorfall hatte ich Angst und habe mich nicht so oft zu Hause aufgehalten. Ich war oft bei meinem Arbeitskollegen römisch 40 . Nach zwei Monaten habe ich diesen einen Bekannten, von drei Taliban die mir auflauerten, in Kunduz getroffen. Er sagte mir, dass sein "Chef" herausgefunden hat, dass ich bei dieser Firma arbeite. Er sagte mir auch dass Sie mich töten wollen. Wir haben die Telefonnummer ausgetauscht. Er sagte wenn ich Hilfe brauchen würde soll ich Ihn anrufen. Er machte dass da ich Ihm auch einmal geholfen hatte. 10 Tage bevor dieses Büro geschlossen wurde kam mein Sohn zur Welt. 1 Woche nachdem das Büro geschlossen wurde, ich war gerade zu Hause, erhielt ich einen Anruf von römisch 40 . Er nannte sich zuvor nur römisch 40 aber seit er bei den Taliban ist eben römisch 40 . Er erzählte mir das sein "Chef" erfahren hat das ich zu Hause bin. Männer würden nun zu mir kommen und mich zu töten. Mein Frau und meine zwei Kinder waren auch zu Hause. Ich bin geflüchtet, durch Gärten und kleine Gassen bis zur Stadt Kunduz. römisch 40 rief mich nochmals an. Er sagte dass die Männer mich nicht gefunden hätten sie aber alle meine Daten an die Taliban verbreitet hätten und ich am besten das Land verlassen solle. Ich bin für 5 Monate nach Pakistan geflohen. In dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Aus Pakistan aus rief ich einen Freund, römisch 40 , an. Er ist auch Taxifahrer und mein Auto war bei Ihm. Ich fragte Ihn ob er zu meiner Familie gehen kann, damit ich mit meiner Familie sprechen kann. Am nächsten Tag konnte ich dann mit meiner Mutter reden. Sie erzählte das Sie nicht da war als die Taliban kamen. Sie hat es von Nachbaren gehört. Sie erzählte weiter dass die Taliban meine Frau und mein 6 jähriges Kind getötet haben. Ich wollte wieder zurück nach Afghanistan. Meine Mutter sagte allerdings dass, das nicht bringt. Es wären schon 5 Monate vergangen und wenn ich jetzt komme würden sie nun mich auch noch töten.

LA: Was haben Sie im Anschluss gemacht.

VP: Ich habe XXXX gesagt, dass er mein Auto verkaufen soll. Ich blieb dann noch für 6-7 Monate in Pakistan. Ich war also mehr als ein Jahr in Pakistan. XXXX hat mein Auto verkauft. Ich wollte meine Familie zu mir holen aber dachte das Pakistan ist nicht gut für meine Familie. Ich wollte meine Familie in den Iran bringen da wir dort Verwandte haben. Meine Familie kam zunächst nach Pakistan und wir wollten illegal in den Iran weitereisen. Wir reisten schlepperunterstützt mit anderen bis in die Stadt XXXX . Dort sagte der Schlepper, dass die Frauen und Kinder mit dem Auto weiter transportiert werden. Die Männer müssten zu Fuß gehen. Wir gingen ca. 20 Stunden zu Fuß gegangen. Dann teilte uns der Schlepper mit dass die Frauen und Kinder von der Polizei aufgegriffen wurden und dass Sie nach Afghanistan zurückgeschickt werden. Ich bin dann zu meinen Verwandten in Teheran weitergereist.VP: Ich habe römisch 40 gesagt, dass er mein Auto verkaufen soll. Ich blieb dann noch für 6-7 Monate in Pakistan. Ich war also mehr als ein Jahr in Pakistan. römisch 40 hat mein Auto verkauft. Ich wollte meine Familie zu mir holen aber dachte das Pakistan ist nicht gut für meine Familie. Ich wollte meine Familie in den Iran bringen da wir dort Verwandte haben. Meine Familie kam zunächst nach Pakistan und wir wollten illegal in den Iran weitereisen. Wir reisten schlepperunterstützt m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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