Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G309 2175315-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA:
Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verließ seinen Herkunftsstaat Irak am 05.05.2015 und stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise ins Bundesgebiet am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, am 07.10.2015 (im Folgenden: Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad, Irak, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, habe eine Zweitfrau und vier Kinder. Zuletzt habe er nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger als Armeearzt gearbeitet und in Bagdad, Bezirk XXXX, Irak, gelebt.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 , am 07.10.2015 (im Folgenden: Erstbefragung) gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen, Staatsangehöriger des Irak zu sein, der arabischen Volksgruppe anzugehören und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad, Irak, geboren. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, habe eine Zweitfrau und vier Kinder. Zuletzt habe er nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger als Armeearzt gearbeitet und in Bagdad, Bezirk römisch 40 , Irak, gelebt.
Zu den Gründen seiner Ausreise sowie den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak befragt, führte der BF an er sei vor fünf Jahren [somit 2010] - aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit - von der Gruppe "Al Mahdi" festgenommen und misshandelt worden. Seine Familie habe daraufhin 150.000,- USD an Lösegeld bezahlt. Vor zwei Jahren [somit 2013] habe es durch die Gruppe eine Verwechslung mit einer Person mit dem gleichen Namen wie der des BF gegeben und sei der BF erneut verhaftet und wieder freigelassen worden. Er sei freigelassen worden, da ihm ein Freund aus der Al Mahdi Gruppe geholfen habe. Der Freund habe gesagt, der BF müsse dann den Irak verlassen. Auch habe er für die irakische Armee an Kampfhandlungen gegen den IS in "Al Anbar" (ca. 1 Monat; 20 Tage; 26 Tage), in "Musel" (25 Tage) und in "Diale" (1 Woche) gegen den IS gekämpft. Im Falle einer Rückkehr werde er getötet. Alle in Bagdad kennen ihn, da er Anhänger von Saddam Hussein sei und zwei seiner Onkel als Leibwächter für Saddam Hussein gearbeitet hätten.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 04.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen (im Folgenden: Einvernahme BFA).
Eingangs bestätigte der BF, die arabische Sprache zu verstehen, gesund zu sein und im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Ferner legte der BF Unterlagen, unter anderem einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und Lichtbilder in Kopie vor.
Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, elf Jahre die Schule besucht und als Krankenpfleger beim Militär am XXXX gearbeitet zu habe. Er habe sein ganzes Leben in Bagdad gelebt. Er sei Eigentümer eines Hauses und von zwei Autos. Er sei inzwischen geschieden und leben seine Ex-Frau und die Kinder in seinem Haus. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben im Irak, es gehe ihnen wirtschaftlich gut, jedoch werden sie täglich von Milizen bedroht. Der BF habe regelmäßig via Internet Kontakt mit seinen Verwandten.Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er sunnitischer Araber sei, elf Jahre die Schule besucht und als Krankenpfleger beim Militär am römisch 40 gearbeitet zu habe. Er habe sein ganzes Leben in Bagdad gelebt. Er sei Eigentümer eines Hauses und von zwei Autos. Er sei inzwischen geschieden und leben seine Ex-Frau und die Kinder in seinem Haus. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben im Irak, es gehe ihnen wirtschaftlich gut, jedoch werden sie täglich von Milizen bedroht. Der BF habe regelmäßig via Internet Kontakt mit seinen Verwandten.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zunächst an, dass er aus dem aktiven Dienst beim (irakischen) Militär desertiert sei. Er sei als Krankenpfleger und als Bodyguard des Führers der Einheit tätig gewesen. Er habe den Irak verlassen, da er eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau des Führers der Einheit gehabt habe und diese von ihm schwanger geworden sei. Im Rahmen der freien Erzählung gab der BF an, er habe den Irak verlassen, da im Sommer 2015 auf dem Heimweg von der Arbeit von Milizen auf sein Auto geschossen worden sei und seien am selben Tag die Milizen zu seinem Elternhaus gekommen. Danach sei er drei Monate auf dem XXXX in Bagdad (= Militärkrankenhaus) geblieben bis die Frau des Führers der Einheit zu ihm gesagt habe, dass ihr Mann von ihrer Affäre wisse. Nach der Ausreise aus dem Irak sei der BF drei Monate in der Türkei geblieben und habe ihn der Führer der Einheit in dieser Zeit telefonisch bedroht.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF zunächst an, dass er aus dem aktiven Dienst beim (irakischen) Militär desertiert sei. Er sei als Krankenpfleger und als Bodyguard des Führers der Einheit tätig gewesen. Er habe den Irak verlassen, da er eine sexuelle Beziehung mit der Ehefrau des Führers der Einheit gehabt habe und diese von ihm schwanger geworden sei. Im Rahmen der freien Erzählung gab der BF an, er habe den Irak verlassen, da im Sommer 2015 auf dem Heimweg von der Arbeit von Milizen auf sein Auto geschossen worden sei und seien am selben Tag die Milizen zu seinem Elternhaus gekommen. Danach sei er drei Monate auf dem römisch 40 in Bagdad (= Militärkrankenhaus) geblieben bis die Frau des Führers der Einheit zu ihm gesagt habe, dass ihr Mann von ihrer Affäre wisse. Nach der Ausreise aus dem Irak sei der BF drei Monate in der Türkei geblieben und habe ihn der Führer der Einheit in dieser Zeit telefonisch bedroht.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.09.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [2005] (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG [2005] abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG [2005] nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG [2005] iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.09.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG [2005] (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG [2005] abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG [2005] nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG [2005] in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahme des BF und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass seitens des BFA nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Irak einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt war und er nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen seines Heimatlandes hatte. Der BF habe keine Verfolgung durch den irakischen Staat bzw. dessen Behörden zu befürchten. Die Rückkehr in den Irak sei dem BF zumutbar und möglich.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, dass keine Verfolgung des BF im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung gemäß § 50 FPG seien zulässig. Besondere Umstände, die die Verlängerung der Frist der freiwilligen Ausreise erforderlich machen, liegen keine vor.In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, dass keine Verfolgung des BF im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Dem BF sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, die Rückkehrentscheidung und seine Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG seien zulässig. Besondere Umstände, die die Verlängerung der Frist der freiwilligen Ausreise erforderlich machen, liegen keine vor.
4. Mit Verfahrensordnung vom 15.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.4. Mit Verfahrensordnung vom 15.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
5. Mit dem am 02.10.2017 beim BFA eingelangten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkennen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen und jedenfalls feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG gem. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig