TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W124 2165028-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2165028-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am

XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz XXXX . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es sei in Afghanistan unsicher und es gebe keine Arbeit. Daher sei er ausgereist. Er habe dort keine Perspektive und es gebe Krieg.Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus römisch 40 in der afghanischen Provinz römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, es sei in Afghanistan unsicher und es gebe keine Arbeit. Daher sei er ausgereist. Er habe dort keine Perspektive und es gebe Krieg.

2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson.2. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson.

Vorgelegt wurden folgende Dokumente (in Kopie):

  • -Strichaufzählung
    Konvolut an Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschsprachkursen sowie Englisch- und Mathematikunterricht;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Teilnahme am Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses;

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von XXXX , Leitung Flüchtlingsbetreuung, vomEmpfehlungsschreiben von römisch 40 , Leitung Flüchtlingsbetreuung, vom
    XXXX .römisch 40 .

Eingangs bestätigte der BF seine Personalien, gab an, gesund zu sein und führte zu seiner Familie aus, seine Eltern, sowie sein vierzehnjähriger Bruder XXXX , sein zwölfjähriger Bruder XXXX , seine neunzehnjährige Schwester XXXX sowie seine vierjährige Schwester XXXX würden nach wie vor in seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX leben. Mit ihnen habe er in Afghanistan gemeinsam in einem Haus gelebt. Ein Cousin des BF wohne in Österreich.Eingangs bestätigte der BF seine Personalien, gab an, gesund zu sein und führte zu seiner Familie aus, seine Eltern, sowie sein vierzehnjähriger Bruder römisch 40 , sein zwölfjähriger Bruder römisch 40 , seine neunzehnjährige Schwester römisch 40 sowie seine vierjährige Schwester römisch 40 würden nach wie vor in seinem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 leben. Mit ihnen habe er in Afghanistan gemeinsam in einem Haus gelebt. Ein Cousin des BF wohne in Österreich.

Vom zwölften Lebensjahr bis zum fünfzehnten Lebensjahr sei er zuhause von einem Cousin unterrichtet worden und habe als ältester Sohn der Familie seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Militärdienst habe er nicht geleistet. In Österreich besuche er die Volkshochschule. Sein Vater habe einen Schulbesuch nicht erlaubt. Dieser sei Spieler gewesen und habe mit anderen um Geld gespielt. Seine Schwestern würden seine Mutter bei der Hausarbeit unterstützen, während sein Bruder XXXX dem Vater in der Landwirtschaft helfe. Was sein Bruder XXXX mache, wisse er nicht. Letzterer unterstütze seine Mutter beim Sticken von unterschiedlicher Wäsche, beispielsweise Polstern. Die Familie baue Getreide an und könne davon leben. Seine Großeltern seien gestorben. Deren Häuser seien verkauft und der Erlös aufgeteilt worden. In seinem Heimatdorf würden auch seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Familie habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr, zumal ihm seine Mutter damals gesagt habe, sie könne nicht mehr mit ihm telefonieren, da sein Vater gefragt habe, warum er Afghanistan verlassen habe.Vom zwölften Lebensjahr bis zum fünfzehnten Lebensjahr sei er zuhause von einem Cousin unterrichtet worden und habe als ältester Sohn der Familie seit seinem achten Lebensjahr in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Militärdienst habe er nicht geleistet. In Österreich besuche er die Volkshochschule. Sein Vater habe einen Schulbesuch nicht erlaubt. Dieser sei Spieler gewesen und habe mit anderen um Geld gespielt. Seine Schwestern würden seine Mutter bei der Hausarbeit unterstützen, während sein Bruder römisch 40 dem Vater in der Landwirtschaft helfe. Was sein Bruder römisch 40 mache, wisse er nicht. Letzterer unterstütze seine Mutter beim Sticken von unterschiedlicher Wäsche, beispielsweise Polstern. Die Familie baue Getreide an und könne davon leben. Seine Großeltern seien gestorben. Deren Häuser seien verkauft und der Erlös aufgeteilt worden. In seinem Heimatdorf würden auch seine Tanten und Onkel leben. Zu seiner Familie habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr, zumal ihm seine Mutter damals gesagt habe, sie könne nicht mehr mit ihm telefonieren, da sein Vater gefragt habe, warum er Afghanistan verlassen habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater habe ein Kartenspiel verloren, dessen Einsatz gewesen sei, dass der Verlierer seinen Sohn für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellen müsse. Seine Mutter habe mit dem Vater gestritten und ihn gefragt, warum er das gemacht habe. Als Grund habe er angegeben, dass er kein Geld gehabt habe. Sein Vater habe daraufhin versprochen, dass der BF Afghanistan verlassen könne. Ferner habe es aufgrund der Aktivitäten des IS und der Taliban auch keine Sicherheit in Afghanistan gegeben. Einer Verfolgung aus anderen Gründen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Die Leute hätten keinen Respekt vor seiner Familie gehabt, da sein Vater Spieler gewesen sei. Seine Brüder seien nicht in Gefahr gewesen, da er der älteste Sohn sei. Seine Schwestern seien nicht betroffen, da die Mehrheit in seinem Dorf homosexuell sei. Jeder, der Geld habe, könne dort hingehen und zusehen. Dort, wo man Karten spiele, würden die Leute tanzen und homosexuell werden. Der BF habe dies aus einiger Entfernung gesehen. Es werde getanzt, gesungen, gefeiert und am Ende würden Leute sexuell missbraucht werden. Er sei noch nicht im Haus gewesen und habe auch keine sexuellen Handlungen gesehen, aber er habe beobachtet, dass Jungen in das Haus gebracht worden seien. Selbst sei er noch nie sexuell missbraucht worden. Sein Vater sei einmal in der Woche dorthin gegangen und sei ebenfalls homosexuell. Am Anfang sei um Geld gespielt worden. Nachdem er das Geld verloren habe, habe er um Kinder gewettet. Mit wem der Vater gespielt habe, wisse der BF nicht. Drei Tage, bevor er die Heimat verlassen habe, habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater um ihn gespielt habe. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Bei seiner Erstbefragung habe er davon nicht berichtet, weil er nicht ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei.

Im Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft, noch werde er von der Polizei, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei auch nie von einer Behörde angehalten, festgenommen, oder verhaftet worden. Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei sei er nicht gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden.

Allerdings sei er Schiit und Hazara. Beide Gruppen würden von den Taliban getötet werden. In Kabul, als er auf dem Weg nach Österreich gewesen sei, habe ihn ein Paschtune beschimpft. In Österreich verstehe er sich mit Paschtunen manchmal gut, manchmal sehr schlecht. Er habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin verlassen, wisse aber nicht, warum dieser geflüchtet sei. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass sein Vater wieder spiele. Es gebe in Afghanistan auch den IS und die Taliban.

Abschließend wurde der BF zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben befragt. Ferner wurde ihm die Möglichkeit geboten, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt.

Begründend wurde nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs sowie allgemeiner Ausführungen zu den Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht, dass das UN-Flüchtlingskommissariat aufgrund der prekären humanitären Lage und der sich verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtssituation weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan ausgehe. Bedrohungen, Einschüchterungen und Erpressungen würden zum Alltag vieler Menschen des Landes gehören. Unübersehbar sei der Anstieg der organisierten Kriminalität. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr von Zwangsrekrutierungen.

Der BF sei während des gesamten Verfahrens bemüht gewesen, am Verfahren mitzuwirken. Er habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage detailliert zu seinen Verfolgungsgründen Stellung genommen. Im Asylverfahren sei der maßgebliche Sachverhalt amtswegig zu erforschen und müsse das Parteiengehör gewahrt werden. Die Spezialbehörden hätten das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diese Anforderungen habe das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde in Anbetracht der konkreten Umstände somit zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen gewesen wäre.

5. Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am XXXX ein.5. Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am römisch 40 ein.

6. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 02.03.2017, das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, eine Information von IOM zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung, Auszüge aus Stellungnahmen des landeskundigen Sachverständigen Dr. Rasuly, die UNHCR-Richtlinien (Stand 2016) sowie eine Zusammenfassung zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.6. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 02.03.2017, das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, eine Information von IOM zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung, Auszüge aus Stellungnahmen des landeskundigen Sachverständigen Dr. Rasuly, die UNHCR-Richtlinien (Stand 2016) sowie eine Zusammenfassung zur allgemeinen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, das herangezogene Gutachten stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, zumal es sich mit der Situation in den afghanischen Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur rudimentär auseinandersetze. Ferner werde die Frage der Existenzsicherung mit nur einem Satz abgetan. Vielmehr seien die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung heranzuziehen. Laut den Länderinformationen seien alle Provinzen ständig von Gewalt betroffen und würden schiitische Muslime in den (Provinz-)Hauptstädten, wie Kabul und Herat, gezielt angegriffen. In Kabul sei Gewalt an der Tagesordnung. Die Situation in Mazar-e Sharif sei noch schlimmer. Insgesamt bleibe die Situation in Afghanistan angespannt. Die Erhaltungskosten in Kabul seien extrem hoch und habe der BF in Kabul bzw. in Afghanistan weder Bekannte, noch Familie, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er wäre in Kabul sich selbst überlassen und könnte keine Hilfe vor Ort bekommen. Abschließend wurden drei von Spiegel Online veröffentlichte Artikel betreffend die Situation in Kabul wiedergegeben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Ferner bestünde auch die Gefahr der Verletzung seines Rechts auf Leben, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei.7. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vor, das herangezogene Gutachten stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar, zumal es sich mit der Situation in den afghanischen Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur rudimentär auseinandersetze. Ferner werde die Frage der Existenzsicherung mit nur einem Satz abgetan. Vielmehr seien die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung heranzuziehen. Laut den Länderinformationen seien alle Provinzen ständig von Gewalt betroffen und würden schiitische Muslime in den (Provinz-)Hauptstädten, wie Kabul und Herat, gezielt angegriffen. In Kabul sei Gewalt an der Tagesordnung. Die Situation in Mazar-e Sharif sei noch schlimmer. Insgesamt bleibe die Situation in Afghanistan angespannt. Die Erhaltungskosten in Kabul seien extrem hoch und habe der BF in Kabul bzw. in Afghanistan weder Bekannte, noch Familie, die ihn finanziell unterstützen könnten. Er wäre in Kabul sich selbst überlassen und könnte keine Hilfe vor Ort bekommen. Abschließend wurden drei von Spiegel Online veröffentlichte Artikel betreffend die Situation in Kabul wiedergegeben. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Ferner bestünde auch die Gefahr der Verletzung seines Rechts auf Leben, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan prekär sei.

8. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF unter anderem folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage:8. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF unter anderem folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Deutschkursbestätigung XXXX bis XXXX ;Deutschkursbestätigung römisch 40 bis römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom XXXX ;Teilnahmebestätigung der VHS Burgenland vom römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom XXXX ;Bestätigung Brückenkurs zur Vorbereitung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom römisch 40 ;

9. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen.9. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

BF: Ich bin gesund. Ich bin vollkommen gesund und kann der Verhandlung folgen. Mir geht es auch psychisch gut. Aufgrund eines Ausschlages auf meiner Brust nehme ich derzeit ein Medikament und verwende eine Salbe.

(...)

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara und Schiite.

R: Bleiben Sie bei den Angaben die Sie bei der Polizei bzw. dem BFA gemacht haben? Bleiben Sie bei diesen und entsprechen diese der Wahrheit.

BF: Sie entsprechen der Wahrheit und halte meine Aussagen voll inhaltlich aufrecht.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF (Auf Deutsch)-: Ja.

Frage auf Deutsch: Verstehe Sie Deutsch?

BF (Auf Deutsch): Ja.

Frage auf Deutsch: Haben Sie einen Sprachkurs besucht bzw. haben Sie eine Prüfung nach Abschlusses des Kurses gemacht?

BF (Auf Deutsch): Ja habe ich. Habe einen Deutschkurs und Prüfung für A1 absolviert.

Frage auf Deutsch: Besuchen Sie jetzt darüber hinaus noch einen Deutschkurs?

BF (Auf Deutsch): " XXXX "BF (Auf Deutsch): " römisch 40 "

BFV: XXXX .BFV: römisch 40 .

Frage auf Deutsch: Wie oft in der Woche besuchen Sie den Deutschkurs?

Antwort auf Deutsch: Die ganze Woche.

Frage auf Deutsch: Wie lange dauert der Deutschkurs täglich?

Antwort auf Deutsch: Ich glaube ein Jahr und drei Monate.

Fragewiederholung auf Dari.

BF: Mein Deutschkurs dauert täglich acht oder neun Stunden. Abgesehen davon lerne ich dort Mathematik, Musik, politische Bildung, Psyche und Gesundheit, Englisch

Frage auf Dari: Was ist das genau für ein Kurs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten