Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W271 2170643-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 02.03.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien (Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 03.03.2016 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf XXXX , geboren worden und habe dort fünf Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt sei der BF Bauarbeiter gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, fünf Brüdern (zwei würden im Iran, zwei in Afghanistan und einer in Belgien leben) und vier Schwestern (alle wohnhaft in Afghanistan).Er sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf römisch 40 , geboren worden und habe dort fünf Jahre lang eine Grundschule besucht. Zuletzt sei der BF Bauarbeiter gewesen. Er gab an, über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seiner Mutter, fünf Brüdern (zwei würden im Iran, zwei in Afghanistan und einer in Belgien leben) und vier Schwestern (alle wohnhaft in Afghanistan).
Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe. Es würden tagtäglich Bombenanschläge verübt werden und es herrsche Armut.
3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.
4. Am 28.06.2017 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Zu Beginn der mündlichen Vernehmung wies der BF darauf hin, dass er in der Erstbefragung nicht alles habe angeben können, ihm diese aber rückübersetzt worden sei.
Der BF führte an, am XXXX in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf XXXX , geboren worden zu sein und dort zusammen mit seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt zu haben. Im Heimatdorf habe er zwei oder drei Jahre lang eine Schule besucht. Vor ca. vier Jahren sei er dann in den Iran zu seinen zwei älteren Brüdern gezogen, wo er auf Baustellen gearbeitet habe.Der BF führte an, am römisch 40 in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf römisch 40 , geboren worden zu sein und dort zusammen mit seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt zu haben. Im Heimatdorf habe er zwei oder drei Jahre lang eine Schule besucht. Vor ca. vier Jahren sei er dann in den Iran zu seinen zwei älteren Brüdern gezogen, wo er auf Baustellen gearbeitet habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF, dass er in Afghanistan in eine Koranschule gegangen sei. Diese Schule sei von den Taliban aufgesucht und der dortige Gelehrte aufgefordert worden, zehn Schüler der regierungsfeindlichen Gruppierung zu stellen. Diese Kinder hätten "richtig" unterrichtet werden sollen, seien aber stattdessen in den Krieg geschickt worden und seitdem verschollen gewesen. Die Mutter des BF habe aus Angst, dass ihr Sohn das nächste Mal von den Taliban nach Pakistan mitgenommen werde, diesen in den Iran zu den älteren Brüdern geschickt. Im Falle einer Rückkehr würden sich die Taliban daher am BF rächen. Im Iran habe er Angst gehabt, abgeschoben zu werden.
5. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 31.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
6. Der BF erhob am 11.09.2017 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere hervorgehoben, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zudem sei die Sicherheitslage und die Situation für Rückkehrer in Afghanistan, vor allem in Kabul, schlecht.
7. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 13.09.2017. Am 14.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
8. Am 19.09.2018 reichte die belangte Behörde eine Meldung (Verstoß des BF gegen das Suchtmittelgesetz) der Landespolizeidirektion XXXX nach.8. Am 19.09.2018 reichte die belangte Behörde eine Meldung (Verstoß des BF gegen das Suchtmittelgesetz) der Landespolizeidirektion römisch 40 nach.
9. Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde das BVwG von der Anklageerhebung gegen den BF verständigt.
10. Eine weitere Meldung über eine Straftat des BF (Diebstahl) der Landespolizeidirektion XXXX langte am 20.11.2018 ein.10. Eine weitere Meldung über eine Straftat des BF (Diebstahl) der Landespolizeidirektion römisch 40 langte am 20.11.2018 ein.
11. Am 09.01.2019 wurde erneut eine Anzeigeerstattung gegen den BF (weiterer Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz) dem BVwG von der Landespolizeidirektion XXXX zur Kenntnis gebracht.11. Am 09.01.2019 wurde erneut eine Anzeigeerstattung gegen den BF (weiterer Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz) dem BVwG von der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Kenntnis gebracht.
12. In Entsprechung des Ersuchens des BVwG übermittelte das Bezirksgericht XXXX am 19.02.2019 das Hauptverhandlungsprotokoll vom 17.01.2019.12. In Entsprechung des Ersuchens des BVwG übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 am 19.02.2019 das Hauptverhandlungsprotokoll vom 17.01.2019.
13. Das BVwG führte am 20.02.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein eines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Frage, ob es bisher im Asylverfahren Probleme mit den Dolmetschern oder den bisherigen Protokollen gegeben habe, verneinte der BF.
14. Anschließend an die Verhandlung wurde die Entscheidungen hinsichtlich des bekämpften Bescheides mündlich verkündet: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
15. Der BF beantragte am mit Schreiben vom 25.02.2019 eine schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
16. Mit Schreiben vom 06.03.2019 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um baldige Ausfolgung des schriftlichen Erkenntnisses, weil der BF mit 10.03.2019 aus der Grundversorgung entlassen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Person des BF
1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX alias XXXX und führt nach Altersfeststellung das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Paschtu und er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift; außerdem spricht der BF Dari. Paschtu und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und führt nach Altersfeststellung das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig, ledig und kinderlos. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Paschtu und er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift; außerdem spricht der BF Dari. Paschtu und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan.
1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf XXXX , geboren. Er hat zumindest zwei Jahre lang eine Schule besucht und ist später in den Iran zu seinen zwei älteren Brüdern verzogen. Dort lebte er drei Jahre. Der BF war sowohl als Kind, als auch zuletzt beruflich tätig (etwa in der Landwirtschaft oder auf Baustellen).1.1.2. Der BF wurde in der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab, Dorf römisch 40 , geboren. Er hat zumindest zwei Jahre lang eine Schule besucht und ist später in den Iran zu seinen zwei älteren Brüdern verzogen. Dort lebte er drei Jahre. Der BF war sowohl als Kind, als auch zuletzt beruflich tätig (etwa in der Landwirtschaft oder auf Baustellen).
1.1.3. Die Kernfamilie des BF (Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern) lebt - nach dem letzten Informationsstand des BF - nach wie vor im Heimatdorf. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen bzw. kann er diesen herstellen. Zwei weitere Schwestern des BF sind verheiratet. Eine lebt in der Nähe des Heimatortes, die andere in Kabul. Zwei weitere Brüder des BF wohnen im Iran, ein anderer ist anerkannter Flüchtling in Brüssel. Der BF hat zudem Cousins in Deutschland, Frankreich und Italien, die zeitgleich mit ihm aus Afghanistan geflohen sind. Der Vater des BF ist verstorben, als dieser elf Jahre alt war.
Die Familie verfügt über Grundstücke, die verpachtet werden. Nach dem Tod des Vaters sorgte der ältere Bruder des BF vom Iran aus für die Familie.
1.1.4. Er verließ seinen Herkunftsstaat spätestens im Februar 2016, reiste am 02.03.2016 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der älteste Bruder des BF organisierte seine Ausreise, wofür ca. USD XXXX ,-- gezahlt wurden. Der Betrag wurde zur Hälfte vom BF selbst finanziert und zur Hälfte von seinen beiden älteren Brüdern ausgeliehen.1.1.4. Er verließ seinen Herkunftsstaat spätestens im Februar 2016, reiste am 02.03.2016 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der älteste Bruder des BF organisierte seine Ausreise, wofür ca. USD römisch 40 ,-- gezahlt wurden. Der Betrag wurde zur Hälfte vom BF selbst finanziert und zur Hälfte von seinen beiden älteren Brüdern ausgeliehen.
1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
1.1.6. Er ist gesund und arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten.
1.1.8. Er wohnt aktuell privat in XXXX , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF absolvierte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Deutschkurs. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch nur teilweise verstehen und kaum darauf antworten. Der BF hat sich zwar einmal ehrenamtlich in einem Park engagiert, legte aber im Laufe des Verfahrens dazu und auch sonst keine Integrationsunterlagen vor.1.1.8. Er wohnt aktuell privat in römisch 40 , geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF absolvierte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Deutschkurs. Er konnte die in der Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch nur teilweise verstehen und kaum darauf antworten. Der BF hat sich zwar einmal ehrenamtlich in einem Park engagiert, legte aber im Laufe des Verfahrens dazu und auch sonst keine Integrationsunterlagen vor.
In seiner Freizeit besucht er ein Fitnessstudio, spielt Volleyball und Fußball. Der BF hat auch mehrere österreichische Freunde kennengelernt. Mit seinen Freunden geht er spazieren und plaudern.
1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft und hat keine Verwaltungsstrafe begangen. Er wurde aber wegen der Begehung zweier Suchtmitteldelikte und eines Diebstahls angezeigt. Wegen eines Suchtmitteldelikts wurde Anklage durch die Staatsanwaltschaft XXXX erhoben.1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft und hat keine Verwaltungsstrafe begangen. Er wurde aber wegen der Begehung zweier Suchtmitteldelikte und eines Diebstahls angezeigt. Wegen eines Suchtmitteldelikts wurde Anklage durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. In der Herkunftsregion des BF rekrutierten die Taliban junge Männer. Gegenüber dem BF selbst kam es aber nicht zum unmittelbaren Versuch einer (Zwangs-)Rekrutierung.
Die Taliban sind (weiterhin) in der (ansonsten friedlichen) Heimatprovinz des BF aktiv. Dem BF könnte daher bei einer Überstellung nach Afghanistan eine (Zwangs)Rekrutierung oder ein Eingriff in seine kö