Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W278 2208051-1/6E
W278 2208053-1/6E
W278 2208048-1/6E
W278 2208052-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , alle Staatsangehörige der Philippinen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ., zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Philippinen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ., zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die BF reisten legal, jeweils im Besitz eines gültigen Touristenvisum C, in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2018 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Am 03.01.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Exekutivbedienstete. Zum Fluchtgrund führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bruder des BF1 auf den Philippinen in Drogengeschäfte verwickelt sei und die Regierung deshalb sowohl nach dem Bruder, als auch nach dem BF1 suche und diesem auch der Tod in der Heimat drohe. Ein weiterer Aufenthalt in XXXX , wo die Familie die letzten 12 Jahre gelebt habe, sei mangels abgelaufenem Visum nicht möglich. Somit sei es nötig gewesen in ein anderes sicheres Land zu reisen.1.2. Am 03.01.2018 erfolgte die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Exekutivbedienstete. Zum Fluchtgrund führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bruder des BF1 auf den Philippinen in Drogengeschäfte verwickelt sei und die Regierung deshalb sowohl nach dem Bruder, als auch nach dem BF1 suche und diesem auch der Tod in der Heimat drohe. Ein weiterer Aufenthalt in römisch 40 , wo die Familie die letzten 12 Jahre gelebt habe, sei mangels abgelaufenem Visum nicht möglich. Somit sei es nötig gewesen in ein anderes sicheres Land zu reisen.
1.3 Am 26.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge Bundesamt), im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Tagalog, des BF1 und der BF2. In dieser führte der BF1 zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus: Er habe mit seiner Familie Urlaub in Österreich machen wollen, eine Woche vor Urlaubsantritt sei ihnen jedoch das Visum für XXXX entzogen worden. Vor der Abreise haben sie noch vergeblich versucht ein Visum für Kanada und Amerika zu bekommen. Auf die Philippinen könne er nicht zurück, da sein Bruder im Drogengeschäft tätig sei und die Regierung sehr hart gegen solche Leute vorgehe. Bei seinem letzten Besuch 2016 in Manila sei er mit seinem Bruder verwechselt und von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich jedoch losreißen und am gleichen Tag, mit seiner Familie nach XXXX ausreisen können. 2006 habe er die Philippinen verlassen und sei nach XXXX ausgereist. Bereits 2005 sei seine Frau, aufgrund von Problemen als Angehörige der muslimischen Minderheit in XXXX und eines guten Jobangebotes in XXXX , ausgereist. Die BF2 führte während der Einvernahme zusätzlich zu der von BF1 geschilderten Festnahme in Manila im Wesentlichen aus: Muslime würden in XXXX schlechter als Christen behandelt und die Bezahlung auf den Philippinen reiche nicht aus, um eine Familie zu erhalten.1.3 Am 26.06.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge Bundesamt), im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Tagalog, des BF1 und der BF2. In dieser führte der BF1 zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus: Er habe mit seiner Familie Urlaub in Österreich machen wollen, eine Woche vor Urlaubsantritt sei ihnen jedoch das Visum für römisch 40 entzogen worden. Vor der Abreise haben sie noch vergeblich versucht ein Visum für Kanada und Amerika zu bekommen. Auf die Philippinen könne er nicht zurück, da sein Bruder im Drogengeschäft tätig sei und die Regierung sehr hart gegen solche Leute vorgehe. Bei seinem letzten Besuch 2016 in Manila sei er mit seinem Bruder verwechselt und von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich jedoch losreißen und am gleichen Tag, mit seiner Familie nach römisch 40 ausreisen können. 2006 habe er die Philippinen verlassen und sei nach römisch 40 ausgereist. Bereits 2005 sei seine Frau, aufgrund von Problemen als Angehörige der muslimischen Minderheit in römisch 40 und eines guten Jobangebotes in römisch 40 , ausgereist. Die BF2 führte während der Einvernahme zusätzlich zu der von BF1 geschilderten Festnahme in Manila im Wesentlichen aus: Muslime würden in römisch 40 schlechter als Christen behandelt und die Bezahlung auf den Philippinen reiche nicht aus, um eine Familie zu erhalten.
1.4. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX , wurden die jeweiligen Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 , wurden die jeweiligen Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Philippinen (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant seien. Die geschilderte Verfolgung durch die Polizei in Manila 2016 sei jedoch nicht glaubhaft und somit liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Den Beschwerdeführern drohe auch im Falle ihrer Rückkehr keine die Existenz bedrohende Notlage und es läge keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor. Aufgrund ihrer Ausbildung sei auch anzunehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt auch im Falle eine Rückkehr finanzieren können.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es das Bundesamt unterlassen habe den vorgebrachten Angaben des BF1 und der BF2 von Amts wegen weiter nachzugehen und sich somit mit dem gesamten individuellen Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt habe. Es liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des Bruders des BF1 vor. Mit der Beschwerde brachten die BF auch eine schriftliche Stellungnahme ein, die Unvollständigkeiten und Übersetzungsmängel moniert, sowie die Situation auf den Philippinen in Bezug auf Drogen skizziert.1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es das Bundesamt unterlassen habe den vorgebrachten Angaben des BF1 und der BF2 von Amts wegen weiter nachzugehen und sich somit mit dem gesamten individuellen Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt habe. Es liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des Bruders des BF1 vor. Mit der Beschwerde brachten die BF auch eine schriftliche Stellungnahme ein, die Unvollständigkeiten und Übersetzungsmängel moniert, sowie die Situation auf den Philippinen in Bezug auf Drogen skizziert.
2. Feststellungen:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest, sie reisten legal am 24.12.2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.01.2018 Anträge auf internationalen Schutz.
2.2. BF1 ist mit BF2 verheiratet, sie sind die Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Alle Beschwerdeführer sind gesund, philippinische Staatsangehörige und sunnitische Muslime. BF1 und BF2 verfügen jeweils über abgeschlossene Hochschulstudien und eine Berufsausbildung als Sportlehrer, sind arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. BF1 und BF2 sprechen Tagalog als Muttersprache, sowie Englisch, BF2 spricht zusätzlich Deutsch. BF1 und BF2 besuchen Deutschkurse und Kurse an der Universität. Die Beschwerdeführer befinden sich seit etwa einem Jahr und drei Monaten im Bundesgebiet, sind nicht selbsterhaltungsfähig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung entgegen. Sie nehmen am sozialen Leben teil. Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Der Vater sowie die Geschwister des BF1, sowie der Vater, die Mutter und die Geschwister der BF2 leben auf den Philippinen. Die Beschwerdeführer verfügen somit über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat. BF3 und BF4 besuchen die Schule in Österreich.
2.3. Fest steht, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen haben, bzw. eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten haben. Fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.
2.4. Im Falle einer Rückkehr laufen die Beschwerdeführer nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.5 Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.
2.6. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt in das Verfahren eingeführten und mit BF1 und BF2 erläuterten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen (bereinigt und gekürzt):
1. Politische Lage
Die Philippinen haben ca. 300.000 km² Fläche und ca. 100 Mio. Einwohner (2014). Die Hauptlandessprache ist Pilipino (Tagalog). Die Regierungsform des Landes ist ein Präsidialsystem, Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit Juni 2016 Rodrigo Duterte (AA 11.2016a). Das philippinische Präsidialsystem folgt weitgehend dem US-amerikanischen Vorbild mit zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus mit etwa 290 Abgeordneten u