TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W265 2208256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2208256-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer beantragte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 basierenden orthopädischen Gutachten vom 05.06.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

Z.n. Nierentransplantation rechts 2001 im AKH Wien

paroxysmales Vorhofflimmern; Z.n. 5x Cardioversion (letztes Mal 2015)

2015 Operation an der rechten Schulter - es können keine genaueren Angaben gemacht werden.

Kniegelenkstotalersatz links 2/2016

KH Speising: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit 15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay)

Derzeitige Beschwerden:

Er könne nicht lange stehen, da er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule hätte. Keine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine.

gelegentlich Schmerzen an der rechten Schulter beim Anheben des Armes.

Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk, Anlaufproblematik. Gehstrecke in der Ebene: einige hundert Meter, Stiegensteigen sei möglich, wenn er sich an einem Geländer anhalte.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Marcoumar, Tritace, Sandimmun, Cellcept, Doxazosin, Cal D vita, Norvasc, Moxonibene, Sedacoron, Fosamax, Oleovit.

Sozialanamnese:

Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund XXXX 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L5. Z.n. Knie-TEP Ii. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., V.a.Befund römisch 40 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L5. Z.n. Knie-TEP römisch eins i. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., römisch fünf.a.

Bizepssehnenirritation/dislokation re., Subacromiales Impingement re.

Befund XXXX 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)Befund römisch 40 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)

Arztbrief KH Speising 19.5.17: Operation: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit

15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay)

CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L5. Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als Ii., teils diskogen.CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L5. Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als römisch eins i., teils diskogen.

Röntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP Ii. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. OsteporoseRöntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP römisch eins i. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. Osteporose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 178 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 20° möglich, nach rechts bis 20° möglich

FBA: 40 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, blande Narbe,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-90, F 40-0-30, R 30-0-20

Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-100, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varicen: keine

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: geringes Hinken links

Gehbehelf: keiner

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle vorliegt

02.01.02

30

2

Kniegelenkstotalersatz links

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die internen Leiden werden in einem getrennten Gutachten.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es liegt kein VGA vor

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Kurze Wegstrecken - laut eigenen Angaben einige hundert Meter - können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

..."

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2018 basierenden allgemeinmedizinischen und internistischen Gutachten vom 20.08.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

Z.n. Nierentransplantation rechts 2001 im AKH Wien

paroxysmales Vorhofflimmern; Z.n. 5x Cardioversion (letztes Mal 2015) KH Amstetten

2015 Operation an der rechten Schulter - es können keine genaueren Angaben gemacht werden.

Kniegelenkstotalersatz links 2/2016, Prothesenwechsel 05/2017

Derzeitige Beschwerden:

Er könne nicht lange stehen, da er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule hätte. Keine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. Gelegentlich Schmerzen an der rechten Schulter beim Anheben des Armes. Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk, Anlaufproblematik.

Gehstrecke in der Ebene: einige hundert Meter, Stiegensteigen sei möglich, wenn er sich an einem Geländer anhalte.

Mit der transplantierten Niere kommt er gut zurecht, regelmäßige

Kontrolluntersuchungen, keine Trinkmengenbeschränkung, die Diurese problemlos.

Die letzte Cardioversion war 2015 im KH Amstetten, seit damals sei der Ruhepuls etwas höher, Atemnot unter körperlicher Belastung wie zum Beispiel beim Stiegensteigen.

Er war bis vor wenigen Jahren noch regelmäßig Bergwandern, er ist doch gerne im Wald unterwegs, jedoch stellt für ihn jede Steigung eine große Herausforderung dar, da unter Belastung die Wirbelsäulenschmerzen verstärkt werden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Marcoumar, Tritace, Sandimmun, Cellcept, Doxazosin, Cal D vita, Norvasc, Moxonibene, Sedacoron, Fosamax, Oleovit.

Sozialanamnese:

Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund XXXX 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L5. Z.n. Knie-TEP Ii. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., V.a.Befund römisch 40 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L5. Z.n. Knie-TEP römisch eins i. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., römisch fünf.a.

Bizepssehnenirritation/dislokation re., Subacromiales Impingement re.

Befund XXXX 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)Befund römisch 40 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)

Arztbrief KH Speising 19.5.17: Operation: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit

15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay)

CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L5. Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als Ii., teils diskogen.CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L5. Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als römisch eins i., teils diskogen.

Röntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP Ii. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. OsteporoseRöntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP römisch eins i. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. Osteporose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 178 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput:

sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.

Wirbelsäule:

im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, der Oberkörper leicht vorgeneigt, FBA 40 cm.

Obere Extremitäten:

sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Blander Shunt Unterarm links

Untere Extremitäten:

bland abgeheilte Narbe über dem linken Knie, sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung.

Thorax:

symmetrisch, Herzaktion rein, arhythmisch, Pulmo beidseits VA.

Abdomen:

weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, der Abrollvorgang verplumpt, geringes Hinken links. Zehenspitzenstand und Fersenstand kurzzeitig, unsicher möglich, der Einbeinstand sowie die Kniebeuge bis zu der Kniegelenksflexion von 90° mit Festhalten möglich, Nacken- und Schürzengriff endlagig.

Status Psychicus:

Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Paroxysmales Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da orale Antikoagulation, Zustand nach wiederholter Cardioversion, keine diuretische Therapie

05.02.02

50

2

Zustand nach Nierentransplantation Wahl dieser Richtsatzposition, da fixierte Bluthochdruck, prominenter Shunt Unterarm links mit erhöhter Blutungsgefahr unter oraler Antikoagulation (aufgrund des Vorhofflimmerns)

05.04.02

50

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die orthopädischen Leiden werden in einem getrennten Gutachten beurteilt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher in allen Qualitäten zumutbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Nach Einholung der beiden Sachverständigengutachten vom 05.06.2018 sowie 20.08.2018 führte der allgemeinmedizinische bzw. internistische Sachverständige am 05.09.2018 eine Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung der Sachverständigengutachten durch.

Dabei wurde das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten:

"Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Paroxysmales Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da orale Antikoagulation, Zustand nach wiederholter Cardioversion, keine diuretische Therapie

05.02.02

50

2

Zustand nach Nierentransplantation Wahl dieser Richtsatzposition, da fixierte Bluthochdruck, prominenter Shunt Unterarm links mit erhöhter Blutungsgefahr unter oraler Antikoagulation (aufgrund des Vorhofflimmerns)

05.04.02

50

3

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle vorliegt

02.01.02

30

4

Kniegelenkstotalersatz links

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

  • -Strichaufzählung
     

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Leiden der Vorgutachten werden übernommen und entsprechend der Beeinträchtigung gereiht.

...

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher in allen Qualitäten zumutbar.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Unter Zugrundelegung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2018 Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt.Unter Zugrundelegung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2018 Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 06.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da laut Entscheidung der belangten Behörde die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Mit angefochtenem Bescheid vom 06.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da laut Entscheidung der belangten Behörde die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 17.10.2018 erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge auch als KOBV bezeichnet) vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er vor, dass in der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche die belangte Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen habe, festgehalten werde, dass beim Beschwerdeführer eine kardiopulmonale Belastbarkeit gegeben sei und somit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich sei. Weiters sei das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Darüber hinaus würde sich keine schwerwiegende intellektuelle psychische oder neurologische Einschränkung finden. Auf die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers werde allerdings in dieser Beurteilung in keinster Weise eingegangen. Wie sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Patientenbrief vom 02.10.2018 ergebe, sei aufgrund der beidseitigen Lumboischialgie bei höhergradigen Spondylarthrosen, Zustand nach Revisionsknie TEP links sowie hochgradiger Gonarthrose rechts die Gehstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zu bewältigen, weiters sei ihm auch nicht die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich bzw. zumutbar. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 02.10.2018 an.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 06.09.2018 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen des BF vom 17.10.2018, Abl. 39-41, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass in der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 festgestellt worden sei, dass beim BF eine kardiopulmonale Belastbarkeit gegeben sei und somit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich sei und das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen VM gefahrlos zu bewerkstelligen sei.

Auf die orthopädischen Leiden sie nicht eingegangen worden. Der BF sei durch die Lumboischialgie, Revisionsknieprothese links und hochgradige Gonarthrose rechts in der Gehstrecke stark eingeschränkt, könne sie nicht alleine bewältigen und die öffentlichen VM nicht sicher benützen.

Vorgeschichte:

2001 Nierentransplantation rechts

paroxysmales VHFL, 5 x Kardioversion, zuletzt 2015, arterielle Hypertonie 2015 OP rechte Schulter - kein Befund vorliegend

02/2016 KTEP links, Arthrofibrose, 05/2017 Revisions-KTEP links

Zwischenanamnese seit 05.09.2018:

Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt

Befunde:

Abl. 43, Befund XXXX , FA für Orthopädie vom 02.10.2018 (Lumoischialgie bds bei höhergrdaiger Spoylarthrose 1.3-1.5 bds, relativ Vertebrostenose L3L bis L5, Revisionknie-TEP links, hochgradige Gonarthrose rechts. Th.: Mobilisation LWS und beide Kniegelenke, Anmeldung zur gezielten Denerv. der Facettengelenke L3-L5 beidseits, trotz dieser Maßnahmen ist mit zunehmer Beeinträchtigung des Gangbilds und damit einer Reduktion der Gehstrecke in naher Zukunft zu rechnen.)Abl. 43, Befund römisch 40 , FA für Orthopädie vom 02.10.2018 (Lumoischialgie bds bei höhergrdaiger Spoylarthrose 1.3-1.5 bds, relativ Vertebrostenose L3L bis L5, Revisionknie-TEP links, hochgradige Gonarthrose rechts. Th.: Mobilisation LWS und beide Kniegelenke, Anmeldung zur gezielten Denerv. der Facettengelenke L3-L5 beidseits, trotz dieser Maßnahmen ist mit zunehmer Beeinträchtigung des Gangbilds und damit einer Reduktion der Gehstrecke in naher Zukunft zu rechnen.)

Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde:

Keine

Sozialanamnese: Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten