TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W264 2208255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2208255-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 7.9.2018, zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 7.9.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis zum 28.2.2018 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. (Gesundheitsschädigungen: 1. Essstörung, bulimisch - psychogenes Erbrechen, Z.n. aplleativem Suizidversuch, 2. Juvenile Polyarthritis ED 2005 und 3. Fehlentwickelte Brust bds. mit plastisch chirurgischer Korrektur).

2. Am 14.2.2018 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit. In dem Formularfeld "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere" wurden von der Beschwerdeführerin keine Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag medizinische Unterlagen bei.

3. Folgende medizinischen Beweismittel liegen im von der Behörde vorgelegten Fremdakt ein:

* Dr. XXXX (FA f. Innere Medizin), 27.11.17: Befundbericht:* Dr. römisch 40 (FA f. Innere Medizin), 27.11.17: Befundbericht:

Diagnosen: juvenile idiopathische Arthritis, extended Oligarthritis (dzt. Ohne Aktivitätszeichen) tubuläre Brust mit Mammaasymmetrie li > re --> Stp. Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie, bulimisches Verhaltensmuster;

* Dr XXXX (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar* Dr römisch 40 (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar

* Befund XXXX Laborinstitut vom 27.11.2017 (4 Seiten) über Probenentnahme vom 27.11.2017* Befund römisch 40 Laborinstitut vom 27.11.2017 (4 Seiten) über Probenentnahme vom 27.11.2017

* Szintigraphie Befund des Universitätsklinikum XXXX , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015* Szintigraphie Befund des Universitätsklinikum römisch 40 , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015

4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein und erfolgte die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.7.2018.

5. Mit E-Mail vom 26.7.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel:

* Befund Dris. XXXX (FA f. Innere Medizin) vom 27.11.17. Diagnosen:* Befund Dris. römisch 40 (FA f. Innere Medizin) vom 27.11.17. Diagnosen:

juvenile idiopathische Arthritis, extended Oligarthritis (dzt. Ohne Aktivitätszeichen) tubuläre Brust mit Mammaasymmetrie li > re --> Stp. Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie, bulimisches Verhaltensmuster

* Dr. XXXX (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar* Dr. römisch 40 (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar

* Szintigraphie Befund des Universitätsklinikum XXXX , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015* Szintigraphie Befund des Universitätsklinikum römisch 40 , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015

* Befund XXXX Laborinstitut vom 27.11.2017 (4 Seiten) über Probenentnahme vom 27.11.2017* Befund römisch 40 Laborinstitut vom 27.11.2017 (4 Seiten) über Probenentnahme vom 27.11.2017

6. Das Ergebnis der Untersuchung vom 12.7.2018 mündete im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 2.9.2018. Dieses hält als Ergebnis fest:6. Das Ergebnis der Untersuchung vom 12.7.2018 mündete im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 2.9.2018. Dieses hält als Ergebnis fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Depressio, Bulimia nervosa Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Erfordernis medikamentöser Therapie und geplanter Teilnahme an Therapiegruppe für Essstörungen, jedoch ohne Notwendigkeit stationärer Aufenthalte

03.05.02

50

2

Juvenile idiopathische Arthritis Oberer Rahmensatz bei wiederholten Schüben, jedoch im Intervall ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen und ohne medikamentöse Dauertherapie

02.02.01

20

3

Blande Narben nach Mastopexie beidseits

01.01.01

10

Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und ordnete eine Nachuntersuchung für 07/2019 an, da unter Fortsetzung der Therapiemaßnahmen eine Besserung von Leiden 1 zu erwarten ist.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest und ordnete eine Nachuntersuchung für 07/2019 an, da unter Fortsetzung der Therapiemaßnahmen eine Besserung von Leiden 1 zu erwarten ist.

Den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. begründete sie damit, dass das führende Leiden Nr. 1 "Depressio Bulimia nervosa" von den anderen Leiden nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind und keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

In ihrer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Sachverständige fest: "Leiden 1 präsentiert sich gegenüber dem Vorgutachten gebessert, der Grad der Behinderung wird um 1 Stufe herabgesetzt. Leiden 2 präsentiert sich ohne spezifische Therapie weitgehend stabilisiert. Der Grad der Behinderung wird um 2 Stufen herabgesetzt und erreicht 20%. Die Behandlung von Leiden 3 ist abgeschlossen und entsprechend der bleibenden Funktionseinschränkungen erreicht der gdB des Leidens 10%. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%."

Im Sachverständigengutachten vom 2.9.2018 wird unter "Anamnese" festgehalten: "Seitens der Essstörung war der Zustand eine Zeit lang besser, sie nahm Gewicht zu (auf 50kg). Seit Februar/März kam es zu Problemen in der Arbeit und der Zustand verschlechterte sich erneut. Das Gewicht fiel nun auf 48kg. Sie ist bei Dr. XXXX in Behandlung. Die medikamentöse Therapie wurde angepasst. Seit der Voruntersuchung war sie nicht mehr in stationärer Behandlung. Für Oktober ist die Teilnahme an einer Gruppentherapie für Essstörungen geplant. Die Arthritis besteht unverändert. Im Winter trat im Rahmen eines viralen Infekts ein starker Schub auf. Dabei waren die Finger, die Knöchel und die Kniegelenke betroffen. Es wird eine Morgensteifigkeit von einer halben bis zu einer Stunde angegeben. Momentan nimmt sie eine Bedarfsmedikation. Sie überlegt, ob sie die Enbrel-Therapie wieder aufnehmen soll. Es werden auch Schmerzen in den Brüsten angegeben. Teilweise sinken diese seitlich ab.Im Sachverständigengutachten vom 2.9.2018 wird unter "Anamnese" festgehalten: "Seitens der Essstörung war der Zustand eine Zeit lang besser, sie nahm Gewicht zu (auf 50kg). Seit Februar/März kam es zu Problemen in der Arbeit und der Zustand verschlechterte sich erneut. Das Gewicht fiel nun auf 48kg. Sie ist bei Dr. römisch 40 in Behandlung. Die medikamentöse Therapie wurde angepasst. Seit der Voruntersuchung war sie nicht mehr in stationärer Behandlung. Für Oktober ist die Teilnahme an einer Gruppentherapie für Essstörungen geplant. Die Arthritis besteht unverändert. Im Winter trat im Rahmen eines viralen Infekts ein starker Schub auf. Dabei waren die Finger, die Knöchel und die Kniegelenke betroffen. Es wird eine Morgensteifigkeit von einer halben bis zu einer Stunde angegeben. Momentan nimmt sie eine Bedarfsmedikation. Sie überlegt, ob sie die Enbrel-Therapie wieder aufnehmen soll. Es werden auch Schmerzen in den Brüsten angegeben. Teilweise sinken diese seitlich ab.

Unter "derzeitige Beschwerden" wird festgehalten: "juvenile idiopathische Arthritis, Stp. Fehlbildungskorrektur der Brust durch Mastopexie, bulimisches Verhaltensmuster; Depressio".

Als Medikamente werden Zyprexa und Fluoxetin aufgelistet.

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" werden folgende Befunde / Arztberichte genannt:

* Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 18.2.16: Essstörung bulimisch-psychogenes Erbrechen, Z.n. appellativem Suizidversuch, juvenile Polyarthritis, fehlentwickelte Brust bds mit plastisch chirurgischer Korrektur, GdB 70%, Nachuntersuchung 02/2018, da Stabilisierung von Leiden 1 zu erwarten ist* Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , 18.2.16: Essstörung bulimisch-psychogenes Erbrechen, Z.n. appellativem Suizidversuch, juvenile Polyarthritis, fehlentwickelte Brust bds mit plastisch chirurgischer Korrektur, GdB 70%, Nachuntersuchung 02/2018, da Stabilisierung von Leiden 1 zu erwarten ist

* Dr. XXXX (FA f. Innere Medizin), 27.11.17: Befundbericht:* Dr. römisch 40 (FA f. Innere Medizin), 27.11.17: Befundbericht:

Diagnosen: juvenile idiopathische Arthritis, extended Oligarthritis (dzt. Ohne Aktivitätszeichen) tubuläre Brust mit Mammaasymmetrie li > re --> Stp. Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie, bulimisches Verhaltensmuster;

* Dr. XXXX (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar* Dr. römisch 40 (FA f. Psychiatrie), Befundbericht, 7.5.18: mittelgradige depressive Episode, Bulimia nervosa, derzeit instabiler psychischer Zustand, ist nur wenig belastbar

Unter "Untersuchungsbefund" wird in diesem Sachverständigengutachten festgehalten:

"Allgemeinzustand: unauffällig

Ernährungszustand: unauffällig

Größe: 153,00 cm Gewicht: 48,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Kontaktlinsenversorgung; Zähne:

in laufender Sanierung; Halsorgane: Arterien: bds. tastbar; Venen:

nicht gestaut; Schilddrüse: unauff. Tatbefund; Throax: symmetrisch, blande Narben nach bds Mastopexie, kostmetisch gutes Ergebnis,

Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz:

Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: unter Thoraxniveau, Bauchdecken:

weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar

Nierenlager: frei; Wirbelsäule: WS nicht kopfempfindlich, lSG bds. fre, WS: frei beweglich;

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluß:

beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität:

beidseits gleich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar,

Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine

Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke:

Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen

Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, selbständiges An-/Ausziehen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, im Alltag selbständig, schwere Hausarbeit verrichtet der Mann; Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild

Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen"

7. Unter Zugrundelegung des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.9.2018 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.7. Unter Zugrundelegung des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.9.2018 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass ihr bereits im Alter von circa 15 Jahren ein Behindertenausweis mit 50% ohne Befristung ausgestellt worden sei. 2013 sei der Grad der Behinderung auf 60% und 2016 auf 70% erhöht worden, jeweils mit Befristung. Sie sei zutiefst geschockt gewesen, als sie ihren jetzigen Pass erhalten habe, da sie noch alle Symptome ihrer früheren Beschwerden aufweise. Bei der Untersuchung am 12.7.2018 sei eine Begleitperson sehr wohl anwesend gewesen. Diese sei von der Ärztin gebeten worden, draußen zu waren. Die Essstörung sei im Gutachten korrekt erfasst worden, jedoch sei nicht notiert worden, dass sie an einer Magenentleerungsstörung leide, die ihr Erbrechen steigere, da sie ihre Nahrung nicht normal verdauen könne. Aus dem Befund Dris. XXXX vom 17.5.2018 gehe hervor, dass sie derzeit Fluctine und Zyprexa einnehme, da sich ihr Erbrechen wieder gesteigert hätte. Nicht verständlich sei ihr des Weiteren, weshalb ihre juvenile idiopathische Arthritis von 40% auf 20% reduziert worden sei, obwohl sie der Sachverständigen erzählt habe, dass ihr öfters die Finger und Handgelenke bei der Arbeit schmerzen und bei Bedarf Medikamente einnehme. Bei Steigerung ihrer Schmerzen hätte die Beschwerdeführerin vor, eine Enbrel (Spritze) Therapie wieder aufzunehmen. Zur Operation aufgrund ihrer fehlentwickelten Brust hätte die Beschwerdeführerin der Sachverständigen mitgeteilt, dass Verletzungen entlang der Brustwarzen nicht richtig abheilen würden. Aus diesen Wunden kämen wie bei "Pickeln" immer wieder eine weiße Substanz. Die Sachverständige hätte daraufhin gemeint, dass dies nicht normal sei und dieses "Nichtabheilen" vielleicht auf psychische Probleme beruhe. Laut dem Gutachten hätte die Beschwerdeführerin jedoch blande Narben.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass ihr bereits im Alter von circa 15 Jahren ein Behindertenausweis mit 50% ohne Befristung ausgestellt worden sei. 2013 sei der Grad der Behinderung auf 60% und 2016 auf 70% erhöht worden, jeweils mit Befristung. Sie sei zutiefst geschockt gewesen, als sie ihren jetzigen Pass erhalten habe, da sie noch alle Symptome ihrer früheren Beschwerden aufweise. Bei der Untersuchung am 12.7.2018 sei eine Begleitperson sehr wohl anwesend gewesen. Diese sei von der Ärztin gebeten worden, draußen zu waren. Die Essstörung sei im Gutachten korrekt erfasst worden, jedoch sei nicht notiert worden, dass sie an einer Magenentleerungsstörung leide, die ihr Erbrechen steigere, da sie ihre Nahrung nicht normal verdauen könne. Aus dem Befund Dris. römisch 40 vom 17.5.2018 gehe hervor, dass sie derzeit Fluctine und Zyprexa einnehme, da sich ihr Erbrechen wieder gesteigert hätte. Nicht verständlich sei ihr des Weiteren, weshalb ihre juvenile idiopathische Arthritis von 40% auf 20% reduziert worden sei, obwohl sie der Sachverständigen erzählt habe, dass ihr öfters die Finger und Handgelenke bei der Arbeit schmerzen und bei Bedarf Medikamente einnehme. Bei Steigerung ihrer Schmerzen hätte die Beschwerdeführerin vor, eine Enbrel (Spritze) Therapie wieder aufzunehmen. Zur Operation aufgrund ihrer fehlentwickelten Brust hätte die Beschwerdeführerin der Sachverständigen mitgeteilt, dass Verletzungen entlang der Brustwarzen nicht richtig abheilen würden. Aus diesen Wunden kämen wie bei "Pickeln" immer wieder eine weiße Substanz. Die Sachverständige hätte daraufhin gemeint, dass dies nicht normal sei und dieses "Nichtabheilen" vielleicht auf psychische Probleme beruhe. Laut dem Gutachten hätte die Beschwerdeführerin jedoch blande Narben.

Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin ihrem Beschwerdeschriftsatz die beiden Sachverständigengutachten aus den Jahren 2016 und 2018 bei.

Neue, bisher noch nicht bekannte Befunde, legte die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde nicht bei.

9. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt und langte am 24.10.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem Grad der Behinderung in ihrem Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin war in Besitz eines bis zum 28.2.2018 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H.

Damals wurden bei der Beschwerdeführerin auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 3.3.2016 folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:

1. Essstörung, bulimisch - psychogenes Erbrechen, Z.n. apellativem Suizidversuch

2. Juvenile Polyarthritis ED 2005

3. Fehlentwickelte Brust bds. mit plastisch chirurgischer Korrektur

1.2. Sie begehrte mit ihrem Antrag vom 14.2.2018 - bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich am gleichen Tage eingelangt - die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit. In dem Formularfeld "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere" wurden von der Beschwerdeführerin keine Ausführungen gemacht.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

1. Depressio, Bulimia nervosa

2. juvenile idiopathische Arthritis

3. Blande Narben nach Mastopexie beidseits

Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 3.3.2016 eine Verbesserung betreffend alle drei Gesundheitsschädigungen eingetreten ist. Hinsichtlich der Essstörungserkrankung ist eine medikamentöse Therapie weiterhin erforderlich, stationäre Aufenthalte hingegen nicht (mehr) notwendig. Die juvenile idiopathische Arthritis bewirkt keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen und ist keine medikamentöse Dauertherapie erforderlich. Die Behandlung der Mastopexie ist abgeschlossen.

1.4. Es ergibt sich insgesamt eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v. H. auf 50 v.H.

1.5. Eine Besserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin ist möglich. Ein Dauerzustand liegt demnach nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes, welchem das Sachverständigengutachten vom 3.3.2016 einliegend ist.

2.2. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Ungültigkeit basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt, welchem der Antrag vom 14.2.2018 einliegt.

2.3. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem ausgestellten (angefochtenen) Behindertenpass zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 2.9.2018, welches oben im Detail wiedergegeben wurde.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige geht darin jeweils auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.

Die Sachverständige nimmt auch Bezug zu dem im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden Vorgutachten vom 3.3.2016, in welchem der damals befasste Allgemeinmediziner zu dem Ergebnis eines bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. kam.

Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 2.9.2018 herangezogenen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.7.2018 erstellten Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.

Die Funktionseinschränkung "Depressio, Bulimia nervosa" wurde von der Sachverständigen der Position 03.05.02 (Psychische Störungen; Neurotische Belastungsstörungen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD; Störungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und mit dem unteren Rahmensatz von 50 v.H. bewertet, da eine medikamentöse Therapie erforderlich und die Teilnahme an einer Therapiegruppe für Essstörungen geplant ist, jedoch keine Notwendigkeit für eine stationäre Aufnahme besteht. Dass die Beschwerdeführerin derzeit die Medikamente Zyprexa und Fluoxetin einnimmt, wurde dabei berücksichtigt. Aus dem Untersuchungsbefund ergibt sich bei einer Größe der Beschwerdeführerin von 153 cm ein Gewicht von 48 kg und floss dieser erhobene Befund bei der Einstufung des Leidens ebenfalls ein. Die zu der gewählten Positionsnummer 03.05.02 in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten:

"50%: affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche; phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit; Behandlung führt zu intermittierenden Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, zunehmende Chronifizierung; beginnende soziale Desintegration; 70%:

therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik; dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit; soziale/familiäre Desintegration" und ist damit die Einschätzung der Sachverständigen vor dem Hintergrund der aufgenommenen Anamnese, der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des erhobenen Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar.

Dass der Grad der Behinderung betreffend dieses Leiden gegenüber dem Vorgutachten vom 3.3.2016 um 1 Stufe (von 60% auf 50%) gesunken ist, wird nachvollziehbar damit begründet, dass stationäre Aufenthalt nicht mehr stattgefunden haben und nicht (mehr) notwendig sind.

Die Funktionseinschränkung "juvenile idiopathische Arthritis" wurde von der Sachverständigen der Position 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates; mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und bei wiederholten Schüben, jedoch im Intervall ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen und ohne medikamentöse Dauertherapie mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. bewertet. Das Leiden präsentiert sich bei der Beschwerdeführerin ohne spezifische Therapie als weitgehend stabilisiert, weshalb der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um 2 Stufen herabzusetzten ist und ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere im auch in Anbetracht der Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht als unschlüssig anzusehen.

Die Beschwerdeführerin gab an, öfters Schmerzen in den Fingern und Handgelenken zu haben, nehme bei Bedarf Medikamente ein, versuche jedoch ohne auszukommen. Dieselben Angaben tätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Sachverständigen bei der persönlichen Untersuchung und wurden diese Umstände von der Sachverständigen in ihrem Gutachten berücksichtigt. Die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zur Positionsnummer 02.02.01 angeführten Parameter lauten: "leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" und ist die Einschätzung der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Untersuchungsbefundes - aus welchem sich die freie Beweglichkeit der Gelenke, sowie die Durchführbarkeit des Faustschlusses und Spitzgriffes ergibt - in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismittel und der aufgenommenen Anamnese ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar.

Die 3. Funktionseinschränkung "blande Narben nach Mastopexie beidseits" ordnete die Sachverständige der Position 01.01.01 (Haut; entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben Fehlbildungen und Pigmentstörungen; leichte Formen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, wobei diese Positionsnummer einen fixen Rahmensatz von 10 v.H. vorsieht. Die dazu angeführten Parameter lauten: "weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar". Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen in den Brüsten wurden bei der Einschätzung von der Sachverständigen berücksichtigt. Da die Behandlung dieses Leidens inzwischen abgeschlossen ist, ergibt sich eine Reduktion des Grades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten von 20 auf 10 v.H.

Die Beschwerdeführerin monierte ad "fehlentwickelte Brust", die Sachverständige habe dies als "Mastopexie" erfasst und nicht einmal notiert, dass sie diese Operation benötigt hatte, da die Beschwerdeführer in eine tubuläre Brust hatte. Dazu ist unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten Dris. XXXX festzuhalten, dass diese unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" auf Seite 2 von 6 festhält: "fehlentwickelte Brust beidseits mit plastisch chirurgischer Korrektur" sowie "tubuläre Brust mit Mammaasymmetrie links größer als rechts, Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie". Daraus geht hervor, dass die Mamma der Beschwerdeführerin aufgrund von Fehlbildung eine tubuläre Brust war und es aus diesem Grund einer Operation (plastisch chirurgische Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie) bedurfte. Dieses Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Die Beschwerdeführerin monierte ad "fehlentwickelte Brust", die Sachverständige habe dies als "Mastopexie" erfasst und nicht einmal notiert, dass sie diese Operation benötigt hatte, da die Beschwerdeführer in eine tubuläre Brust hatte. Dazu ist unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 festzuhalten, dass diese unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" auf Seite 2 von 6 festhält: "fehlentwickelte Brust beidseits mit plastisch chirurgischer Korrektur" sowie "tubuläre Brust mit Mammaasymmetrie links größer als rechts, Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie". Daraus geht hervor, dass die Mamma der Beschwerdeführerin aufgrund von Fehlbildung eine tubuläre Brust war und es aus diesem Grund einer Operation (plastisch chirurgische Fehlbildungskorrektur durch Mastopexie) bedurfte. Dieses Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin monierte ad "fehlentwickelte Brust", auf Aufforderung der Sachverständigen dieser ihre Brust gezeigt und dieser erklärt, dass "manche Verletzungen entlang der Brustwarzen nicht richtig abheilen. Sie hat diese Wunden gesehen" Zudem hatte ich ihr gesagt, dass aus diesen wie bei ‚Pickeln' immer wieder eine weiße Substanz herauskommt". Sie habe der Sachverständigen erzählt, dass sie diese Operation zweimal hatte und nach einem weiteren Jahr die Naht aus einer Brustwarze entfernt worden sei, da sich diese entzündet habe und auch Antibiotika keine Linderung gebracht hätten. Die Sachverständige habe gesagt, dass dies nicht normal sei und dieses Nichtabheilen vielleicht auf psychischen Problemen beruhe, so die Beschwerde.

Dazu ist zu sagen, dass es einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandenen Narben richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Auch lässt dieses Vorbringen den erkennenden Senat an der Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zweifeln.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die Sachverständige im Gutachten ausführt, dass keine Begleitperson anwesend war, sie jedoch von ihrem Gatten XXXX begleitet wurde, welchen die Sachverständige gebeten habe, draußen zu warten.Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die Sachverständige im Gutachten ausführt, dass keine Begleitperson anwesend war, sie jedoch von ihrem Gatten römisch 40 begleitet wurde, welchen die Sachverständige gebeten habe, draußen zu warten.

Als "Begleitperson" iSd BBG ist nicht eine den zu Untersuchenden zur Begutachtung begleitende Person, sondern einer Person, welcher der zu Untersuchende bedarf, wenn eine selbstständige Mobilität - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln - nicht vorliegt, wenn diese Vornahme der Zusatzeintragung beantragt und die hierfür notwendige Beurteilung gemäß § 1 Abs 5 Parkausweis-Verordnung (BGBl II 495/2013 idgF) in einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen erfolgt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird die Mobilität betreffend auf Seite 3 von 6 ausgeführt: "Trägt Konfektionsschuhe, Transfer Untersuchungsliege selbständig, Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild". Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin ist es zuzubilligen, die bei einem von ihr befundeten Menschen wahrgenommene Mobilität richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiederzugeben.Als "Begleitperson" iSd BBG ist nicht eine den zu Untersuchenden zur Begutachtung begleitende Person, sondern einer Person, welcher der zu Untersuchende bedarf, wenn eine selbstständige Mobilität - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln - nicht vorliegt, wenn diese Vornahme der Zusatzeintragung beantragt und die hierfür notwendige Beurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Parkausweis-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, idgF) in einem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen erfolgt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten wird die Mobilität betreffend auf Seite 3 von 6 ausgeführt: "Trägt Konfektionsschuhe, Transfer Untersuchungsliege selbständig, Gangbild frei, flüssig, sicher, harmonisches Gangbild". Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin ist es zuzubilligen, die bei einem von ihr befundeten Menschen wahrgenommene Mobilität richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber in der Verschriftlichung im Gutachten richtig wiederzugeben.

Insgesamt ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. mit der Begründung, dass das Hauptleiden "Depressio, Bulimia nervosa" durch die übrigen Leiden, mangels funktioneller Relevanz bzw. wechselseitiger Leidensbeeinflussung, nicht erhöht wird, in Anbetracht des Herabfallens des Grades der Behinderung der beiden übrigen Leiden, nachvollziehbar und schlüssig.

Auch die Anordnung einer Nachuntersuchung für den Zeitraum 07/2019, da unter Fortsetzung weiterer Therapiemaßnahmen eine neuerliche Besserung des Hauptleidens "Depressio, Bulimia nervosa" möglich ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprüchlich oder unschlüssig, weshalb die entsprechende Feststellung unter 1.5. zu treffen war.

Neue medizinische Beweismittel wurden weder mit der Beschwerde noch mit der Beschwerdevorlage vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist damit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Die erhobenen Einwendungen in ihrer Beschwerde waren für sich nicht geeignet das vorliegende allgemeinmedizinische Gutachten vom 2.9.2018 zu entkräften.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige ließ sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde in ihre Gutachtenserstattung miteinfließen und berücksichtigte diese bei der Einschätzung des Grades der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung entsprechend.

Die von der Beschwerdeführerin nach der am 12.7.2018 stattgefundenen Untersuchung am 26.7.2018 der Behörde übermittelten medizinischen Unterlagen Befund Dris. XXXX (FA f. Innere Medizin) vom 27.11.17, Szintigraphie Befund des XXXX XXXX , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015 und Befund XXXX Laborinstitut vom 27.11.2017 wurden im dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt: so fanden der Befundbericht Dris. XXXX vom 7.5.2018 und der Befundbericht Dris. XXXX vom 27.11.17 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" Berücksichtigung. Der Szintigraphie Befund des XXXX , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015 wurde im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.3.2016 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" mit dem Hinweis "deutliche Magenentleerungsstörung (Originalbefund)" berücksichtigt. Den ebenso übermittelten vierseitigen Laborbefund vom 27.11.2017 anbelangend ist auszuführen, dass dieser einen vor der Untersuchung im Juli 2018 betreffenden Zeitpunkt (November 2017) betraf und auch dieser Laborbefund von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt (gemeinsam mit dem Antrag vom 14.2.2018) zur Kenntnis gebracht wurde.Die von der Beschwerdeführerin nach der am 12.7.2018 stattgefundenen Untersuchung am 26.7.2018 der Behörde übermittelten medizinischen Unterlagen Befund Dris. römisch 40 (FA f. Innere Medizin) vom 27.11.17, Szintigraphie Befund des römisch 40 römisch 40 , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015 und Befund römisch 40 Laborinstitut vom 27.11.2017 wurden im dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt: so fanden der Befundbericht Dris. römisch 40 vom 7.5.2018 und der Befundbericht Dris. römisch 40 vom 27.11.17 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" Berücksichtigung. Der Szintigraphie Befund des römisch 40 , 2. Med. Abteilung vom 21.12.2015 wurde im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.3.2016 unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" mit dem Hinweis "deutliche Magenentleerungsstörung (Originalbefund)" berücksichtigt. Den ebenso übermittelten vierseitigen Laborbefund vom 27.11.2017 anbelangend ist auszuführen, dass dieser einen vor der Untersuchung im Juli 2018 betreffenden Zeitpunkt (November 2017) betraf und auch dieser Laborbefund von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt (gemeinsam mit dem Antrag vom 14.2.2018) zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde und in weiterer vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Leiden ergeben würden. In dem Beschwerdeschriftsatz werden keine solchen Leiden vorgebracht, welche nicht schon im Sachverständigengutachten vom 2.9.2018 berücksichtigt bzw. befundet worden wären und wird im Beschwerdeschriftsatz auch nicht in Abrede gestellt dass die von der medizinischen Sachverständigen aufgrund der durchgeführten Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen.

Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheN">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten