TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W207 2214373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2214373-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2019, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2019, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 17.05.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.05.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge sowohl ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie als auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 20.07.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.07.2018 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

SACHVERHALT:

Antrag auf Behindertenpass und Parkausweis; hat abgelaufenen BP Nr. XXX (50 v. H.; war befristet bis 2007);Antrag auf Behindertenpass und Parkausweis; hat abgelaufenen BP Nr. römisch 30 (50 v. H.; war befristet bis 2007);

ANAMNESE:

2005 ischäm. Insult im Stromgebiet der ACM links bei A.carotis interna Dissektion links oberhalb der Bifurkation

2006 Rezidiv Insult

2012 Op Cervix-Ca.

2016/11 Knie-ASK re bei medialem Meniskuseinriss

2016/12 Rezidiv Knie-ASK re mit postop. Ergussneigung, Hydrops gen. dext und

metallischem Fremdkörper im Bereich des rechten Knies

Migräne - St.p. operativer Migränetherapie (OP am Musculus frontalis)

zu den anamnestischen Angaben werden keine Befunde oder Röntgenbilder vorgelegt;

Derzeitige Beschwerden:

ich habe seit der 2. Operation 2016 eine Femoralislähmung rechts, ich habe auch seit den Schlaganfällen eine Panikstörung, wie aus dem letzten Befund 06/2018 hervorgeht;

Gefühlsstörungen: Bamstigkeit re Bein innen

Lähmungen: Femoralisparese re

Gehleistung: ca 1/2 Stunde ohne Schiene, dann gibt das re Bein nach

Stufensteigen: alternierendes Steigen mit Schiene unbegrenzt, ohne Orthese mit Anhalten 1-2 Stock

VAS (visuelle Analogskala): 6

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

B: erlernte Therapien

M: Plavix 75mg; Griffonia; Vitango; Melamed; Duloxetin 30mg;

HM: Knieorthese rechts

Sozialanamnese:

Familie: verheiratet, 1 Kind im Haus

Beruf / Arbeit: kaufmänn. Ang., dzt. Reha-Verfahren

Wohnung: ebenerdig

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2017/02: Dr. S., FA Neurologie: Diagnose: Femoralisparese rechts, Panikstörung, Depressio, Z.n. rezidivierenden Dissektionen der ACI, Z.n. rezidiv. juvenilem Schlaganfall, Migräne, Gebärmutterhalscarcinom 2012;

Diagnostik: keine; Therapie: Plavix 75mg 1-0-0, SHIP, Melamed;

2017/09: XXX, Neuro-Rehab, E-Brief: Dg: Femoralisparese rechts seit 12/2016; Reha-Ziele tlw. erreicht;2017/09: römisch 30 , Neuro-Rehab, E-Brief: Dg: Femoralisparese rechts seit 12/2016; Reha-Ziele tlw. erreicht;

von der AS zur Untersuchung mitgebrachter Befund:

2018/06: Dr. S., FA Neurologie: Diagnose: Femoralisparese rechts (re Bein gebessert im Vergleich zum Vorbefund), Panikstörung, Depressio, Z.n. rezidivierenden Dissektionen der ACI, Z.n. rezidiv. juvenilem Schlaganfall, Migräne, Gebärmutterhalscarcinom 2012; Th: Plavix 75mg, Griffonia, Vitango, Melamed, ev. Duloxetin 30mg;

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

reduziert

Größe: 176,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 100/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt;

Sehvermögen: nicht beeinträchtigt;

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: unauffällig;

Atemexkursion: 5cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot;

Schulter- und Beckengeradstand;

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein;

Halswirbelsäule: in allen Ebenen gering endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/15cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;

Finger-Boden-Abstand: halber US

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Linkshänderin

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt;

muskuläre Verhältnisse unauffällig;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90

Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150

Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60

Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft;

Sensibilität: geringe Hypästhesie an den Fingerspitzen, sonst ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN

Valgusstellung: 5 Grad

Hüftgelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 130 0 0 130 15 0 130

Abduktion/Adduktion 35 0 30 35 0 30 35 0 30

Außen-/Innenrotation 35 0 35 35 0 35 35 0 35

Oberschenkel:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: re -1,3cm

Kniegelenke: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 5 120 0 0 130 5 0 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

Retropatell. Symptomatik + nein nein

Zohlen-Zeichen + negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Kondylenabstand: 1QF

Unterschenkel:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: re -1cm

oberes Sprunggelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 25 0 45 25 0 45 25 0 45

Bandinstabilität nein nein nein

unteres Sprunggelenk: rechts links normal

Eversion/Inversion 15 0 30 15 0 30 15 0 30

Erguss nein nein nein Hyperthermie/Rötung nein nein nein

Malleolenabstand QF

Zehengelenke:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: unauffällig

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: negativ; Bragard: negativ;

Kraftgrad: li 5; re 3-4, re Bein gestreckt heben wegen Knieschmerzen angedeutet durchführbar

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: unauffällig

BEINLÄNGE:

seitengleich;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar;

Einbeinstand: rechts kurzzeitig durchführbar; li gut durchführbar

Hilfsmittel: Knieorthese re (DonJoy-Orthese mit Doppelgelenk innen und aussen, dorsalen Halbzirkeln und Klettverschlüssen; nicht gesperrt!)

Schuhwerk: leichte HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen

An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Hocke: re mit Anhalten angedeutet durchführbar; li durchführbar

Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken re, angedeutetes Duchenne-Hinken re (geringe Glutäalinsuff. re)

Schrittlänge: 1,5 SL

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ kein Hinweis auf relevante psychische Störung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Nervus femoralis rechts: Teillähmung leichteren Grades mittlerer Rahmensatz, da ein mäßiges muskuläres Defizit des rechten Beines, besonders der Hüftbeuger und Kniestrecker besteht

04.05.09

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zur Einschätzung der Panikstörung und der Depression wäre eine nervenfachärztliche Beurteilung angezeigt.

Die angegebenen Beschwerden im rechten Kniegelenk und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Entfällt, da Erstuntersuchung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Entfällt, da Erstuntersuchung.

[X] Dauerzustand

Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der geringgradigen Funktionseinschränkung seitens der Femoralisparese rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Stand-und Gangsicherheit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

..."

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 03.12.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.09.2018 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Die Patientin berichtet von einem Insult im Rahmen einer Carotis interna Dissektion links, dann Reinsult im Jahr 2005 und einen Reinsult 2006. Seit 2005 hätte sie eine Panikstörung, wobei die Panikattacken ca. einmal pro Tag auftreten, bis zu 20 Minuten dauern können und situationsungebunden sind. Weiters leidet sie an einer Femoralisparese rechts nach OP am rechten Knie 11 und 12/2016. Sie war in Psychotherapie von 2014 bis 2016, anfänglich bei Herrn S., dann Traumatherapie bei Dr. K. (keine Dokumentation). Patientin berichtet, dass alles was mit vielen Menschen, engen oder geschlossenen Räumen zu tun hat, schafft sie nur in Begleitung. Heute hätten sie ihre Eltern hierher begleitet.

Derzeitige Beschwerden:

Siehe oben

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Plavix 75mg, Passedan bei Bedarf, Psychopax bei Bedarf, Vitango, 5-htp, Mexalen 500mg bei Schmerzen,

Betreuender Neurologe Dr. S. WienBetreuender Neurologe Dr. Sitzung Wien

Knieorthese rechts

Sozialanamnese:

Verheiratet, 1 Kinder, derzeit Rehab-Geld Verlängerung, war vorher kaufmännische Angestellte.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinik XXX 19.9.2017, Diagnose: Femoralisparese rechts seit 12/2016,Klinik römisch 30 19.9.2017, Diagnose: Femoralisparese rechts seit 12/2016,

Panikstörung, Z.n ischämischer Insult im Stromgebiet ACM links bei A. carotis interna Dissektion links oberhalb der Bifukation 2005, Rezidivinsult 2006, Migräne - stp. operativer Migränetherapie, st.p. Knie-ASK re und Rezidiv Knie-ASK re postoperativ ausgeprägter Ergussneigung

Psych-Status: wach, zeitlich orientiert, zur Peron orientiert, psychomotorisch unauff., keine Gedächtnisstörung, Antrieb unauff., von der Stimmung euthym, keine suizidalen Gedanken,

Dr. S., Facharzt für Neurologie 15.2.2017, Diagnose: Femoralisparese re, Panikstörung, Depressio, Gebärmutterhalskarzinom 2012

Mitgebrachter Befund:

Dr. S. 11.6.2018: seit der letzten Visite komplizierte Zehenfraktur links, das re Bein weiterhin eingeschränkt, bedingt durch die vielen Erkrankungen auch deutlich depressiv verstimmt, Weinen, Schlafstörung. Es wird derzeit Griffonia, Vitango und Melamed eingenommenDr. Sitzung 11.6.2018: seit der letzten Visite komplizierte Zehenfraktur links, das re Bein weiterhin eingeschränkt, bedingt durch die vielen Erkrankungen auch deutlich depressiv verstimmt, Weinen, Schlafstörung. Es wird derzeit Griffonia, Vitango und Melamed eingenommen

Auszug aus dem Neuro-Status: Hüftbeuger re KG 3-4, -strecker KG 4, Kniebeuger KG 4, re Bein kann gestreckt 70° gehoben werden, PSR re abgeschwächt, FNV, KHV o.B., Stand und Gang: Schonhinken re,

Sensibilität: keine Ausfälle objektivierbar, Dekurs: das re Bein weiterhin parietisch im Vergleich zum Vorbefund. Bei Begleitdepressio ist derzeit unter Therapie mit naturnahen Medikamenten Stabilisierung eingetreten. Falls dies nicht reichen sollte empfehle ich niedrig dosiert Duloxetin.

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

HN: unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,

UE: li unauff., re: geringere Oberschenkelatrophie im Vergleich zu links, grobe Kraft: Hüftbeuger KG 3-4, Hüftstrecker KG 4, Kniebeuger KG 3-4, Kniestrecker KG 4-5 (schmerzbedingt?), VdB re 10cm über der Unterlage möglich, MER stgl., PSR re schwach auslösbar, Bab. neg.,

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand: unauff.,

Gang: Schonhinken re, trägt Knieorthese

Status Psychicus:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, Angabe von Biorhythmusstörungen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Panikstörung und depressive Verstimmtheit Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da stabil, derzeit kein Psychotherapiebedarf

03.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Migräne - diesbezüglich werden keine Beschwerden angegeben, keine Dauer- oder Bedarfsmedikation

Zustand nach 2xigen Schlaganfall im Rahmen Dissektion der A.carotis interna - diesbezüglich keine Ausfälle im Neuro-Status

femoralis Parese rechts - siehe Orthopädisches Gutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein VGA

[X] Dauerzustand

Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine; Bzgl. der geschilderten Depression und Panikattacken treten letztere situationsungebunden auf. Eine spezifische Therapie über einen längeren Zeitraum bzw. ein fachspezifischer stationärer Aufenthalt ist nicht dokumentiert. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein.

..."

Am 06.12.2018 wurde von dem Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 20.07.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, hervorgeht:

"...

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Name der/des SV

Fachgebiet

Gutachten vom

Dr. K.

Orthopädie

20.07.2018

Dr. P.

Neurologie

30.11.2018

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Nervus femoralis rechts: Teillähmung leichteren Grades mittlerer Rahmensatz, da ein mäßiges muskuläres Defizit des rechten Beines, besonders der Hüftbeuger und Kniestrecker besteht

04.05.09

30

2

Panikstörung und depressive Verstimmtheit Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da stabil, derzeit kein Psychotherapiebedarf

03.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Grad der Behinderung von Leiden 1 legt den Gesamtgrad der Behinderung fest.

Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die angegebenen Beschwerden im rechten Kniegelenk und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung.

Migräne - diesbezüglich werden keine Beschwerden angegeben, keine Dauer- oder Bedarfsmedikation.

Zustand nach 2xigen Schlaganfall im Rahmen Dissektion der A.carotis interna - diesbezüglich keine Ausfälle im Neuro-Status.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Entfällt, da orthopädische und neurologische Erstuntersuchung.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Entfällt, da orthopädische und neurologische Erstuntersuchung.

[X] Dauerzustand

Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an beiden oberen Extremitäten keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein festes Anhalten und ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Trotz der geringgradigen Funktionseinschränkung seitens der Femoralisparese rechts ist eine ausreichende Gehstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels ist wegen des ausreichenden Bewegungsumfanges aller großen Gelenke der unteren Extremitäten, wenn erforderlich im Nachstellschritt, durchführbar und zuzumuten. Bezüglich der geschilderten Depression und Panikattacken treten letztere situationsungebunden auf. Eine spezifische Therapie über einen längeren Zeitraum bzw. ein fachspezifischer stationärer Aufenthalt ist nicht dokumentiert. Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen selbständigen Stand-und Gangsicherheit und Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer und neurologischer Sicht eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.05.2018 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v. H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.07.2018, 03.12.2018 und 06.12.2018, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen.

Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten