TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W264 2168707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2168707-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.4.2017, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäßrömisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.4.2017, Zahl: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß

§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 06/2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 17.2.2017 ein. Unter dem Punkt "Gesundheitsschädigungen" nahm die Beschwerdeführerin keinerlei Eintragungen vor.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 06/2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 17.2.2017 ein. Unter dem Punkt "Gesundheitsschädigungen" nahm die Beschwerdeführerin keinerlei Eintragungen vor.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 7.4.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7.4.2017, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 7.4.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7.4.2017, hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik.

02.01.02

30

Der medizinische

Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".

Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten unter "Anamnese" aus, dass die Beschwerdeführerin keine Voroperationen hatte und nach dem dritten Kind Wirbelsäulenbeschwerden auftraten und 2016 eine Venenentzündung beidseits hatte.

Als "derzeitige Beschwerden" wird festgehalten: "Die ganze Wirbelsäule schmerze, Heben und Tragen von Lasten sei erschwert, gehe nicht mehr. Kraftverlust beide Hände."

Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" werden folgende Befunde / Arztberichte genannt:

* Röntgenbefund Dris. XXXX vom 25.1.2017* Röntgenbefund Dris. römisch 40 vom 25.1.2017

Unter "klinischer Status - Fachstatus" und das Gangbild und die Gesamtmobilität betreffend wird in diesem Sachverständigengutachten festgehalten:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2cm, Reklination 16cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, Schober 10/14,5 cm, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 80-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 40-0-30, R 30-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue rechts bei etwa 40 Grad positiv.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar

Zehenspitzenstand und Fersenstand gut möglich.

3. Basierend auf diesem Gutachten wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12.4.2017 erlassen, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abwies, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.5.2017. Beschwerdebegründend wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Innenohrschwerhörigkeit leide und die Lungenfunktion schlecht sei. Als Beweismittel wurde der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. XXXX , vom 2.5.2017, sowie der Befund des Facharztes für Laryngologie, Dr. XXXX , vom 3.5.2017, vorgelegt.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.5.2017. Beschwerdebegründend wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Innenohrschwerhörigkeit leide und die Lungenfunktion schlecht sei. Als Beweismittel wurde der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. römisch 40 , vom 2.5.2017, sowie der Befund des Facharztes für Laryngologie, Dr. römisch 40 , vom 3.5.2017, vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.

Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 7.4.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids bildet, nicht einverstanden zu sein.

5. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. XXXX ein, nämlich das Gutachten vom 12.7.2017, basierend auf der Untersuchung am 3.7.2017. Es hält als Ergebnis fest:5. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. römisch 40 ein, nämlich das Gutachten vom 12.7.2017, basierend auf der Untersuchung am 3.7.2017. Es hält als Ergebnis fest:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei vorwiegend belastungsinduzierten Schmerzen mit nur mäßigen Bewegungseinschränkungen, ohne wesentliche neurologische Defizite

02.01.01

30

2

Asthma bronchiale Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei geringgradiger lungenfunktioneller Einschränkung, guter Symptomkontrolle durch die Therapien, saisonales Auftreten

06.05.02

30

Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest und begründete, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird mangels wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand" und zu dem HNO-Leiden hielt er fest, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden sollte.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest und begründete, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird mangels wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand" und zu dem HNO-Leiden hielt er fest, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden sollte.

6. Das Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde abgebrochen, da eine zeitgerechte Einschätzung des HNO-Leidens auf Basis persönlicher Untersuchung nicht möglich war.

7. Mit Vorlagebericht vom 24.8.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.8.2017 ein.

8. Da das "Beschwerdevorlage"-Schreiben vom 24.8.2017 die von der Behörde stammende Aktenzahl "OB: XXXX 37" trug und beiliegend dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeschriftsatz übermittelt wurde, in welchem mit dem Hinweis "Beiliegend Bescheid" auf den beigelegten Bescheid der do. Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB XXXX 13, verwiesen wird, wurde an die belangte Behörde ein Verbesserungsauftrag vom 12.12.2017 übermittelt. Nach Durchsicht des mit Ihrem Anschreiben vorgelegten Aktes kam zu Tage, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB XXXX , auf dem Medizinische Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. XXXX aus April 2017 fußt. Bei Durchsicht des mit Anschreiben der belangten Behörde vorgelegten Aktes kam ein weiteres Medizinisches Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX aus Juli 2017 zu Tage. Somit ein Gutachten, dass drei Monate nach dem Bescheid vom 12.4.2017 erstellt wurde!8. Da das "Beschwerdevorlage"-Schreiben vom 24.8.2017 die von der Behörde stammende Aktenzahl "OB: römisch 40 37" trug und beiliegend dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeschriftsatz übermittelt wurde, in welchem mit dem Hinweis "Beiliegend Bescheid" auf den beigelegten Bescheid der do. Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB römisch 40 13, verwiesen wird, wurde an die belangte Behörde ein Verbesserungsauftrag vom 12.12.2017 übermittelt. Nach Durchsicht des mit Ihrem Anschreiben vorgelegten Aktes kam zu Tage, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB römisch 40 , auf dem Medizinische Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. römisch 40 aus April 2017 fußt. Bei Durchsicht des mit Anschreiben der belangten Behörde vorgelegten Aktes kam ein weiteres Medizinisches Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 aus Juli 2017 zu Tage. Somit ein Gutachten, dass drei Monate nach dem Bescheid vom 12.4.2017 erstellt wurde!

Für die gefertigte Richterin folgte daraus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Fremdakt unvollständig vorgelegt haben könnte. Ein weiteres Indiz hierfür war, dass die auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.8.2017 genannte OB-Zahl XXXX 37 von jener des Bescheids vom 12.4.2017 (OB: XXXX 13) abweicht. Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis über den gesamten Akteninhalt erlangt, wurde die belangte Behörde daher aufgefordert, den bezughabenden Fremdakt binnen vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich vorzulegen, in eventu dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, aus welchem Grunde nach dem Abfertigen des Bescheids vom 12.4.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus Juli 2017 eingeholt wurde und ob und wie dieses Gutachten der gegenständlichen Beschwerdesache in Zusammenhang steht.Für die gefertigte Richterin folgte daraus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Fremdakt unvollständig vorgelegt haben könnte. Ein weiteres Indiz hierfür war, dass die auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.8.2017 genannte OB-Zahl römisch 40 37 von jener des Bescheids vom 12.4.2017 (OB: römisch 40 13) abweicht. Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis über den gesamten Akteninhalt erlangt, wurde die belangte Behörde daher aufgefordert, den bezughabenden Fremdakt binnen vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich vorzulegen, in eventu dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, aus welchem Grunde nach dem Abfertigen des Bescheids vom 12.4.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 aus Juli 2017 eingeholt wurde und ob und wie dieses Gutachten der gegenständlichen Beschwerdesache in Zusammenhang steht.

9. Mit Email vom 18.12.2017 teilte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht klärend mit, dass eine "Notiz bzw eine Erklärung des Sachverhalts" im Dokument "Aktenvermerke für Verfahren XXXX 13" enthalten sei und bei der Antragstellung im Verfahren ein OB vergeben und alle Dokumente des laufenden Verfahrens diesem OB zugeordnet werden.9. Mit Email vom 18.12.2017 teilte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht klärend mit, dass eine "Notiz bzw eine Erklärung des Sachverhalts" im Dokument "Aktenvermerke für Verfahren römisch 40 13" enthalten sei und bei der Antragstellung im Verfahren ein OB vergeben und alle Dokumente des laufenden Verfahrens diesem OB zugeordnet werden.

Wird das Verfahren nach Einlangen der Beschwerde anschließend an die Anwendung "Beschwerdeverwaltung" übergeben, wird IMMER (Anm: Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) und in JEDEM (Anm: Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) Fall automatisch ein neuer OB vergeben.Wird das Verfahren nach Einlangen der Beschwerde anschließend an die Anwendung "Beschwerdeverwaltung" übergeben, wird IMMER Anmerkung, Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) und in JEDEM Anmerkung, Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) Fall automatisch ein neuer OB vergeben.

10. Mit Auftrag vom 28.5.2018 wurde der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden.10. Mit Auftrag vom 28.5.2018 wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden.

Dem Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass auf Basis der persönlichen Untersuchung am 3.7.2017 der von der Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX sein Gutachten vom 12.7.2017 erstellte, worin der Grad der Behinderung gleichbleibend mit 30 v.H. eingeschätzt wurde (Leiden 1 "mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule" sowie Leiden 2 "Asthma bronchiale"). Betreffend das HNO-Leiden führte der Sachverständige Dr. XXXX aus, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse, sodass dem Hinweis auf den mit der Beschwerde vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 3.5.2017 erbeten wurde, ein das aktuell vorliegende Gutachten von Dr. XXXX vom 12.7.2017 ergänzendes Gutachten zu erstatten.Dem Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass auf Basis der persönlichen Untersuchung am 3.7.2017 der von der Behörde beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 sein Gutachten vom 12.7.2017 erstellte, worin der Grad der Behinderung gleichbleibend mit 30 v.H. eingeschätzt wurde (Leiden 1 "mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule" sowie Leiden 2 "Asthma bronchiale"). Betreffend das HNO-Leiden führte der Sachverständige Dr. römisch 40 aus, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse, sodass dem Hinweis auf den mit der Beschwerde vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 3.5.2017 erbeten wurde, ein das aktuell vorliegende Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.7.2017 ergänzendes Gutachten zu erstatten.

Es wurde ersucht, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen (nach der Einschätzungsverordnung):

1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

  • -Strichaufzählung
    Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung

  • -Strichaufzählung
    Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

  • -Strichaufzählung
    Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist

2) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

11. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX erstattete nach persönlicher Untersuchung am 19.7.2018 Befund und Gutachten vom 29.7.2018, welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:11. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 erstattete nach persönlicher Untersuchung am 19.7.2018 Befund und Gutachten vom 29.7.2018, welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Der Sachverständige führte abschließend aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild einer deutlichen Aggravation zeige und mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem 25.8.2017 (Anm: Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) höchstens nur eine mittelgradige Hörstörung vorgelegen habe, so der Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 29.7.2018.Der Sachverständige führte abschließend aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild einer deutlichen Aggravation zeige und mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem 25.8.2017 Anmerkung, Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) höchstens nur eine mittelgradige Hörstörung vorgelegen habe, so der Sachverständige Dr. römisch 40 im Gutachten vom 29.7.2018.

Er hielt als Ergebnis der Untersuchung fest und schätzte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 ein:Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, ein:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - im unteren Rahmensatz, da gutes Sprachverstehen in der Alltagssituation

12.02.01

20

Der medizinische Sachverständige attestierte, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.

12. Das Sachverständigengutachten vom 29.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin zum Zwecke des Parteigehörs mit Erledigung vom 10.8.2018 übermittelt und laut unbedenklichem Rückschein RSb am 16.8.2018 persönlich übernommen.

Darin wurde die Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

13. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

14. Mit Auftrag vom 12.12.2018 wurde der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Allgemeinmediziner, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach seinem Gutachten vom 12.7.2017 - worin er betreffend das HNO-Leiden ausführte, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse - zwischenzeitlich eine solche HNO-fachärztliche Einschätzung durch Dr. XXXX , erfolgte. Er wurde daher ersucht, diese HNO-fachärztliche Einschätzung von Dr. Neu XXXX gemeinsam mit seinem Gutachten in einem weiteren Gutachten zusammenzufassen, unter Anführung einer Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung. Es wurde ersucht, dass für den Fall dass es zu einer etwaigen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der festgestellten Leiden kommen sollte, eine Stellungnahme erfolgen möge.14. Mit Auftrag vom 12.12.2018 wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie und Allgemeinmediziner, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach seinem Gutachten vom 12.7.2017 - worin er betreffend das HNO-Leiden ausführte, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse - zwischenzeitlich eine solche HNO-fachärztliche Einschätzung durch Dr. römisch 40 , erfolgte. Er wurde daher ersucht, diese HNO-fachärztliche Einschätzung von Dr. Neu römisch 40 gemeinsam mit seinem Gutachten in einem weiteren Gutachten zusammenzufassen, unter Anführung einer Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung. Es wurde ersucht, dass für den Fall dass es zu einer etwaigen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der festgestellten Leiden kommen sollte, eine Stellungnahme erfolgen möge.

15. Dr. XXXX erstattete daraufhin sein medizinisches Sachverständigengutachten vom 18.1.2019, welches auszugsweise lautet:15. Dr. römisch 40 erstattete daraufhin sein medizinisches Sachverständigengutachten vom 18.1.2019, welches auszugsweise lautet:

Bild kann nicht dargestellt werden

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz in XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz in römisch 40 - somit im Inland - inne.

Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin wurde von medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, Asthma bronchiale, Hörstörung beidseits" vorliegen.

1.4. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und die mit der Beschwerde übermittelten Befunde nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.

Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX im Sachverständigengutachten vom 18.1.2019 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 im Sachverständigengutachten vom 18.1.2019 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

2.3. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem zusammenfassenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , welches sowohl das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.7.2018 als auch das orthopädische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 7.4.2017 berücksichtigt und auch das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.7.2017 berücksichtigt.2.3. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem zusammenfassenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , welches sowohl das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 29.7.2018 als auch das orthopädische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 7.4.2017 berücksichtigt und auch das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.7.2017 berücksichtigt.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die oben genannten medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 7.4.2017, am 3.7.2017 und am 19.7.2018 unter Zugrundelegung der jeweiligen klinischen Befunde und der von der BF vorlegten Befunde - es sind dies der Röntgenbefund Dris. XXXX vom 25.1.2017, der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. XXXX , vom 2.5.2017, die Ton-Audiogramme Dris. XXXX vom 3.5.2017 und vom 2.7.2018 - jeweils ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten. Die eingeholten Gutachten der oben genannten medizinischen Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der BF über ihre Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchungen bei den jeweiligen Sachverständigen auseinander und halten deren Gutachten auch fest, welche Medikamente eingenommen werden und welche subjektiven Beschwerden die BF jeweils bei der Untersuchung ins Treffen führte.Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die oben genannten medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 7.4.2017, am 3.7.2017 und am 19.7.2018 unter Zugrundelegung der jeweiligen klinischen Befunde und der von der BF vorlegten Befunde - es sind dies der Röntgenbefund Dris. römisch 40 vom 25.1.2017, der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. römisch 40 , vom 2.5.2017, die Ton-Audiogramme Dris. römisch 40 vom 3.5.2017 und vom 2.7.2018 - jeweils ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten. Die eingeholten Gutachten der oben genannten medizinischen Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der BF über ihre Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchungen bei den jeweiligen Sachverständigen auseinander und halten deren Gutachten auch fest, welche Medikamente eingenommen werden und welche subjektiven Beschwerden die BF jeweils bei der Untersuchung ins Treffen führte.

Die von der BF in dem Beschwerdeschreiben vorgebrachten Leiden "schlechte Lungenfunktion, Innenohrschwerhörigkeit" unter Hinweis auf der Beschwerde beigelegte Lungen- und HNO-Befunde wurden jeweils von den vom Bundesverwaltungsgericht eingebundenen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX untersucht und in deren Gutachten behandelt und nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils mit einem Grad der Behinderung und - im zusammenfassenden Gutachten des Dr. XXXX - mit einem Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt.Die von der BF in dem Beschwerdeschreiben vorgebrachten Leiden "schlechte Lungenfunktion, Innenohrschwerhörigkeit" unter Hinweis auf der Beschwerde beigelegte Lungen- und HNO-Befunde wurden jeweils von den vom Bundesverwaltungsgericht eingebundenen Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 untersucht und in deren Gutachten behandelt und nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, jeweils mit einem Grad der Behinderung und - im zusammenfassenden Gutachten des Dr. römisch 40 - mit einem Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung

"mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" (Leiden 1) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, durch persönliche Untersuchung am 7.4.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 7.4.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht."mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" (Leiden 1) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, durch persönliche Untersuchung am 7.4.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 7.4.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.

Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer mit 30% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung: "bei vorwiegend belastungsinduzierten Schmerzen mit nur mäßigen Bewegungseinschränkungen, ohne wesentliche neurologische Defizite".

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Asthma bronchiale" (Leiden 2) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, durch persönliche Untersuchung am 3.7.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 12.7.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 06.05.02 (Asthma bronchiale ab dem vollenden 18. Lebensjahr), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Asthma bronchiale" (Leiden 2) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, durch persönliche Untersuchung am 3.7.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 12.7.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 06.05.02 (Asthma bronchiale ab dem vollenden 18. Lebensjahr), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.

Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer mit 30% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung "geringgradige lungenfunktionelle Einschränkung, gute Symptomkontrolle durch die Therapien, saisonales Auftreten".

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung

"Hörstörung beidseits" (Leiden 3) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, durch persönliche Untersuchung am 19.7.2018 erhoben und in seinem Gutachten vom 29.7.2018 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.02.01, Tabelle Z3/K3, für welche die Einschätzungsverordnung Folgendes vorsieht:"Hörstörung beidseits" (Leiden 3) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, durch persönliche Untersuchung am 19.7.2018 erhoben und in seinem Gutachten vom 29.7.2018 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 12.02.01, Tabelle Z3/K3, für welche die Einschätzungsverordnung Folgendes vorsieht:

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Der medizinische Sachverständige setzte den Grad der Behinderung des Leiden 3 mit 20% der Positionsnummer 12.02.01 an und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei der BF gutes Sprachverstehen in der Alltagssituation gegeben ist.

Die medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie (Dris. XXXX vom 7.4.2017), HNO (Dris. XXXX vom 29.7.2018) und der Allgemeinmedizin (Dris. XXXX - sowohl dessen Gutachten vom 12.7.2017, als auch desse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten