TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 V93/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs3 dritter Satz
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92, soweit darin ein Grundstück als Vorbehaltsfläche ausgewiesen ist

Leitsatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mangels gesetzlicher Deckung nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der Parteien (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua).

Spruch

I. 1. Die Verordnung der Gemeinde Jenbach vom 14. November 1994 und 27. Februar 1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. April 1995, ZVe1-546-917/34-2, soweit damit die GP 29, KG Jenbach, von unbeschränktem Gewerbegebiet in Gewerbegebiet und Industriegebiet gemäß §39 Abs2 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, umgewidmet wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II. Im übrigen wird das von amtswegen eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. August 1995, ZVe1-550-2304/1-1, wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den das Bauansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Lieferbetonwerkes auf dem Grundstück GP 29, KG Jenbach, versagenden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Jenbach als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsausübungsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt erachten.

3. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 1996 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jenbach vom 14. November 1994 und 27. Februar 1995, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. April 1995, ZVe1-546-917/34-2, soweit damit die GPn. 21/1, 23/3, 23/4, 27/2, 28, 29 und 23/1 (Teilfläche), KG Jenbach, von unbeschränktem Gewerbegebiet in Gewerbegebiet und Industriegebiet gemäß §39 Abs2 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung vor der 1. Raumordnungsgesetznovelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), umgewidmet wurden (Flächenwidmungsplan) von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte ua. das vorläufige Bedenken, daß sich die Verordnung auf ein verfassungswidriges Gesetz stützte.

4. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß die Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden.

5. Auch der Bürgermeister der Marktgemeinde Jenbach erstattete eine Äußerung, in der der Flächenwidmungsplan verteidigt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Flächenwidmungsplan ist hinsichtlich der als Gewerbe- und Industriegebiet gemäß §39 Abs2 TROG 1994 ausgewiesenen GP 29, KG Jenbach, präjudiziell, da ihn der Verfassungsgerichtshof insoweit bei seiner Entscheidung über die zu B3044/95 protokollierte Beschwerde anzuwenden hat.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ergab, daß die gegenständliche Bauparzelle, GP 29, eindeutig im Flächenwidmungsplan abgrenzbar ist. Das von amtswegen eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren ist daher mangels Präjudizialität hinsichtlich der weiteren in Prüfung gezogenen Grundparzellen einzustellen.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Das im Prüfungsbeschluß dargestellte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes erweist sich in der Sache selbst als berechtigt:

Maßstab für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ist das TROG 1994. Da mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua., der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig aufhob, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde, und feststellte, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde, trifft das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken zu, daß die genannte Verordnung auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen wurde und daß sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt.

3. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.

Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V93.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96V00093_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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