Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W209 2174553-1/30E
W209 2174565-1/27E
W209 2174569-1/28E
W209 2174578-1/27E
W209 2174579-1/24E
W209 2215104-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080120305/150959084, vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080120305/150959084, vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080123100/150959114, vertreten durch seine Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080123100/150959114, vertreten durch seine Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080121106/150959076, vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080121106/150959076, vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080122201/150959106, vertreten durch ihre Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080122201/150959106, vertreten durch ihre Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080121607/150959092, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt III.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. 15-1080121607/150959092, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkt römisch drei.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, Zl. 18-1214533409/181178325, vertreten durch ihre Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkte III. bis V.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, Zl. 18-1214533409/181178325, vertreten durch ihre Mutter (BF3) als gesetzliche Vertretern, diese wiederum vertreten durch den Verein ZEIGE in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist, (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.) sowie Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Die Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge BF1) stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 29.07.20115 gab der BF1 an, dass er vor rund 18 Jahren aufgrund des Krieges mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran geflohen sei. Dort habe er illegal gelebt. Nach Afghanistan habe er wegen der Taliban nicht zurückkehren können. Von der iranischen Polizei sei er ein paar Mal geschlagen worden.1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF1) stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 29.07.20115 gab der BF1 an, dass er vor rund 18 Jahren aufgrund des Krieges mit seiner Familie von Afghanistan in den Iran geflohen sei. Dort habe er illegal gelebt. Nach Afghanistan habe er wegen der Taliban nicht zurückkehren können. Von der iranischen Polizei sei er ein paar Mal geschlagen worden.
2. Die Drittbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF3) stellte am 28.07.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 29.07.20115 gab die BF3 an, dass sie den Iran verlassen habe, da ihre Kinder nicht zur Schule gehen hätten können. In Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht und die Taliban wären überall.2. Die Drittbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF3) stellte am 28.07.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 29.07.20115 gab die BF3 an, dass sie den Iran verlassen habe, da ihre Kinder nicht zur Schule gehen hätten können. In Afghanistan sei die Sicherheitslage schlecht und die Taliban wären überall.
3. Für die minderjährigen Kinder XXXX (in der Folge BF2), XXXX (in der Folge BF4) und XXXX (in der Folge BF5) wurde von der BF3 als deren gesetzliche Vertretung am 28.07.2015 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.3. Für die minderjährigen Kinder römisch 40 (in der Folge BF2), römisch 40 (in der Folge BF4) und römisch 40 (in der Folge BF5) wurde von der BF3 als deren gesetzliche Vertretung am 28.07.2015 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
4. Am 04.10.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde vom BF1 ein Konvolut an Dokumenten, darunter eine Tazkira im Original sowie diverse Integrationsunterlagen, vorgelegt. Der BF gab an, sein letzter Wohnsitz in Afghanistan sei das Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni gewesen. Er sei schiitischer Hazara und am4. Am 04.10.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde vom BF1 ein Konvolut an Dokumenten, darunter eine Tazkira im Original sowie diverse Integrationsunterlagen, vorgelegt. Der BF gab an, sein letzter Wohnsitz in Afghanistan sei das Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni gewesen. Er sei schiitischer Hazara und am
XXXX geboren. Im Iran habe er zuletzt in Teheran gelebt. Er habe keine Schulausbildung, sei Analphabet und spreche Farsi, Dari und ein wenig Deutsch. Seit seinem 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise habe er als Schweißer gearbeitet. Er habe 2005 in Teheran geheiratet. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Nachdem sein Vater von den Taliban getötet worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Er sei damals ca. 6-7 Jahre alt gewesen. 20 Tage vor der Ausreise habe er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 zusammengefasst aus, dass nachdem sein Vater getötet worden sei, seine Mutter ihm gesagt habe, dass auch er von den Taliban getötet werden würde, falls er in Afghanistan bleibe. Sechs Monate nachdem er in den Iran gegangen sei, habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Den Iran habe er verlassen, weil der iranische Staat ihn in den Krieg nach Syrien schicken habe wollen. Über das Neuerungsverbot belehrt und vom BFA ein weiteres Mal zu seinen Fluchtgründe befragt, führte der BFA aus, dass seine Kinder im Iran keine Möglichkeit gehabt hätten, in die Schule zu gehen. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben und seine Tochter habe eine geistige Behinderung. Persönlich sei er nie bedroht worden. In seinem afghanischen Heimatgebiet herrsche Krieg und die Hazara würden von den Taliban getötet werden. Vor ca. 20 Jahren sei er in den Iran ausgereist. Auf Vorhalt, dass er erst 10 Jahre nach dem Tod seines Vaters Afghanistan verlassen habe, gab der BF1 an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er dürfe das Haus nicht verlassen, weil er sonst getötet werden würde. Er habe diese 10 Jahre im Haus verbracht und sich mit Spielzeug im Hof beschäftigt. In Österreich lebe er mit seiner Familie in der Flüchtlingsunterkunft in Lienz. Er besuche Deutschkurse und wolle in Österreich Schweißer werden.römisch 40 geboren. Im Iran habe er zuletzt in Teheran gelebt. Er habe keine Schulausbildung, sei Analphabet und spreche Farsi, Dari und ein wenig Deutsch. Seit seinem 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise habe er als Schweißer gearbeitet. Er habe 2005 in Teheran geheiratet. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Nachdem sein Vater von den Taliban getötet worden sei, habe er Afghanistan verlassen. Er sei damals ca. 6-7 Jahre alt gewesen. 20 Tage vor der Ausreise habe er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF1 zusammengefasst aus, dass nachdem sein Vater getötet worden sei, seine Mutter ihm gesagt habe, dass auch er von den Taliban getötet werden würde, falls er in Afghanistan bleibe. Sechs Monate nachdem er in den Iran gegangen sei, habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Den Iran habe er verlassen, weil der iranische Staat ihn in den Krieg nach Syrien schicken habe wollen. Über das Neuerungsverbot belehrt und vom BFA ein weiteres Mal zu seinen Fluchtgründe befragt, führte der BFA aus, dass seine Kinder im Iran keine Möglichkeit gehabt hätten, in die Schule zu gehen. Es habe auch keine medizinische Versorgung gegeben und seine Tochter habe eine geistige Behinderung. Persönlich sei er nie bedroht worden. In seinem afghanischen Heimatgebiet herrsche Krieg und die Hazara würden von den Taliban getötet werden. Vor ca. 20 Jahren sei er in den Iran ausgereist. Auf Vorhalt, dass er erst 10 Jahre nach dem Tod seines Vaters Afghanistan verlassen habe, gab der BF1 an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er dürfe das Haus nicht verlassen, weil er sonst getötet werden würde. Er habe diese 10 Jahre im Haus verbracht und sich mit Spielzeug im Hof beschäftigt. In Österreich lebe er mit seiner Familie in der Flüchtlingsunterkunft in Lienz. Er besuche Deutschkurse und wolle in Österreich Schweißer werden.
5. Die BF3 gab bei ihrer Einvernahme durch das BFA am 04.10.2017 an, sie sei schiitische Hazara, am XXXX geboren und stamme aus dem Dorf5. Die BF3 gab bei ihrer Einvernahme durch das BFA am 04.10.2017 an, sie sei schiitische Hazara, am römisch 40 geboren und stamme aus dem Dorf
XXXX im Distrikt XXXX in Afghanistan. Sie sei Hausfrau, Analphabetin und habe keine schulische Ausbildung. Mit 12 Jahren habe sie Afghanistan verlassen. Vor 12 Jahren habe sie ihren Mann im Iran traditionell geheiratet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an an, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und nur aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei. Auch für ihre Kinder könne sie keine eigenen Fluchtgründe angeben. In Österreich wolle sie Köchin werden.römisch 40 im Distrikt römisch 40 in Afghanistan. Sie sei Hausfrau, Analphabetin und habe keine schulische Ausbildung. Mit 12 Jahren habe sie Afghanistan verlassen. Vor 12 Jahren habe sie ihren Mann im Iran traditionell geheiratet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an an, dass sie selbst keine eigenen Fluchtgründe habe und nur aufgrund der Probleme ihres Mannes ausgereist sei. Auch für ihre Kinder könne sie keine eigenen Fluchtgründe angeben. In Österreich wolle sie Köchin werden.
6. Das BFA wies mit Bescheiden vom 07.10.2017, Zl. 15-1080120305/150959084 (BF1), Zl. 15-1080123100/150959114 (BF2), Zl. 15-1080121106/150959076 (BF3), Zl. 15-1080122201/150959106 (BF4) und Zl. 15-1080121607/150959092 (BF5) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Das BFA wies mit Bescheiden vom 07.10.2017, Zl. 15-1080120305/150959084 (BF1), Zl. 15-1080123100/150959114 (BF2), Zl. 15-1080121106/150959076 (BF3), Zl. 15-1080122201/150959106 (BF4) und Zl. 15-1080121607/150959092 (BF5) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
In den Begründungen der Bescheide traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Lage in Afghanistan. Die vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich ausschließlich auf den Iran bezogen. Es seien keine persönlichen Verfolgungshandlungen gegen den BF1 gesetzt worden. Für die übrigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Eine Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul sei den Beschwerdeführern zumutbar. Es lägen keine exzeptionellen Gründe vor, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer in Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen würde. Auch für die minderjährigen Kinder sei kein Vorbringen erstattet worden, das auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Rückkehr schließen ließe. Tiefgreifende Merkmale einer Integration seien nicht vorgebracht worden, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Familien- und Privatleben iSd Art 8 Abs. 2 EMRK eingreife.In den Begründungen der Bescheide traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Lage in Afghanistan. Die vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich ausschließlich auf den Iran bezogen. Es seien keine persönlichen Verfolgungshandlungen gegen den BF1 gesetzt worden. Für die übrigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Eine Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul sei den Beschwerdeführern zumutbar. Es lägen keine exzeptionellen Gründe vor, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde. Auch für die minderjährigen Kinder sei kein Vorbringen erstattet worden, das auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Rückkehr schließen ließe. Tiefgreifende Merkmale einer Integration seien nicht vorgebracht worden, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.
7. Gegen die vorliegenden Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, jeweils mit Schreiben vom 23.10.2017 fristgerecht in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde. Die angefochtenen Bescheide würden unter Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden. Inhaltlich wurde das Vorbringen des BF1 zusammengefasst wiedergegeben. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF2 am Sic-Sinus-Syndrom leide und in der Entwicklung beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführer befürchten im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer unterstellten pro-iranischen und pro-westlichen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und andererseits auch aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des BF2 eine Verfolgung. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hätten den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die BF seien auch an einer Integration bemüht und hätten bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Der BF1 arbeite ehrenamtlich und die Kinder würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Rückkehrentscheidung greife daher unverhältnismäßig in das Privatleben der Beschwerdeführer ein und eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege vor.7. Gegen die vorliegenden Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, jeweils mit Schreiben vom 23.10.2017 fristgerecht in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde. Die angefochtenen Bescheide würden unter Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden. Inhaltlich wurde das Vorbringen des BF1 zusammengefasst wiedergegeben. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF2 am Sic-Sinus-Syndrom leide und in der Entwicklung beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführer befürchten im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer unterstellten pro-iranischen und pro-westlichen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und andererseits auch aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des BF2 eine Verfolgung. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hätten den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die BF seien auch an einer Integration bemüht und hätten bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Der BF1 arbeite ehrenamtlich und die Kinder würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Die Rückkehrentscheidung greife daher unverhältnismäßig in das Privatleben der Beschwerdeführer ein und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK liege vor.
Der Beschwerde wurden mehrere medizinische Befunde betreffend die Erkrankung des BF2 angehängt.
8. Am 25.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden Unterlagen zu Integration der Beschwerdeführer sowie zur Situation der Hazara und der Sicherheitslage in Ghazni in Kopie zum Akt genommen.
9. Am 26.02.2019 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde der am XXXX geborenen BF6 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019 vor. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass das neugeborene Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. Zum BF2 wurde ergänzend ausgeführt, dass dieser aufgrund seiner symptomatischen Herzrhythmusstörung (Sic-Sinus-Syndrom I 49.5) dauerhaft einen Herzschrittmacher benötige, der lebenslang sechsmonatliche Kontrollen notwendig mache. Aus fachärztlich kardiologische Sicht wäre eine Rückforderung des Buben nach Afghanistan mit potentiellen schweren medizinischen Nachteilen verbunden. Die behandelnden Kardiologen würden davon ausgehen, dass die erforderlichen Therapiemöglichkeiten in Afghanistan nicht verfügbar seien und mit Sicherheit schon gar nicht für Kinder. Die BF4 sei psychisch krank und leide an einer emotionalen Belastungsstörung (F 93.9) und Angststörung (F 41.9). Sie stehe deswegen in fachärztlicher Behandlung. Die BF5 sei ebenfalls psychisch beeinträchtigt. Sie leide an einer emotionalen Belastungsstörung und an einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung (F 80.1). Auch sie stehe in fachärztlicher Behandlung. Allen Kindern würden Maßnahmen des Frühförderungsprogramms zugutekommen. Laut der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 sei die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul nicht mehr gegeben. Auch eine Rückführung in andere urbane Zentren des Landes sei nicht möglich, da eine solcherart belastete Familie einem hochgradig vulnerablen Personenkreis zuzuzählen sei.9. Am 26.02.2019 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde der am römisch 40 geborenen BF6 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019 vor. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass das neugeborene Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. Zum BF2 wurde ergänzend ausgeführt, dass dieser aufgrund seiner symptomatischen Herzrhythmusstörung (Sic-Sinus-Syndrom römisch eins 49.5) dauerhaft einen Herzschrittmacher benötige, der lebenslang sechsmonatliche Kontrollen notwendig mache. Aus fachärztlich kardiologische Sicht wäre eine Rückforderung des Buben nach Afghanistan mit potentiellen schweren medizinischen Nachteilen verbunden. Die behandelnden Kardiologen würden davon ausgehen, dass die erforderlichen Therapiemöglichkeiten in Afghanistan nicht verfügbar seien und mit Sicherheit schon gar nicht für Kinder. Die BF4 sei psychisch krank und leide an einer emotionalen Belastungsstörung (F 93.9) und Angststörung (F 41.9). Sie stehe deswegen in fachärztlicher Behandlung. Die BF5 sei ebenfalls psychisch beeinträchtigt. Sie leide an einer emotionalen Belastungsstörung und an einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung (F 80.1). Auch sie stehe in fachärztlicher Behandlung. Allen Kindern würden Maßnahmen des Frühförderungsprogramms zugutekommen. Laut der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 sei die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bzw. einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul nicht mehr gegeben. Auch eine Rückführung in andere urbane Zentren des Landes sei nicht möglich, da eine solcherart belastete Familie einem hochgradig vulnerablen Personenkreis zuzuzählen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zu den Beschwerdeführern:
Der BF1 heißt XXXX , ist am XXXX in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in den Iran mit 16 Jahren im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.Der BF1 heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Afghanistan geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in den Iran mit 16 Jahren im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni.
Die BF3 heißt XXXX , ist am XXXX in Afghanistan geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in den Iran mit 12 Jahren im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.Die BF3 heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Afghanistan geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in den Iran mit 12 Jahren im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni.
Die BF1 und BF3 sind Analphabeten, gehören der Volksgruppe der Hazara an, sprechen Dari und sind schiitisch-muslimischen Glaubens. Sie leiden an keinen schweren Erkrankungen und lebten vor ihrer Flucht nach Österreich im Iran (Teheran). Der BF1 war einmal kurz wieder in Afghanistan, als er von den iranischen Behörden dorthin abgeschoben wurde.
Die BF1 und BF3 haben im Iran geheiratet, vier Kinder (BF2 und BF4 bis BF6), die - mit Ausnahme der BF6 - im Iran geboren sind, und verfügen in Afghanistan über keine Verwandten oder ein sonstiges unterstützendes soziales Netzwerk.
Die BF6 ist bereits in Österreich geboren und ebenfalls gesund.
Der BF 2 leidet an einer symptomatischen Herzrhythmusstörung (Sic-Sinus-Syndrom I 49.5), aufgrund der er dauerhaft einen Herzschrittmacher benötigt, der sechsmonatliche Kontrollen notwendig macht. Aus fachärztlich-kardiologischer Sicht ist eine Rückführung des BF2 nach Afghanistan mit potentiellen schweren medizinischen Nachteilen verbunden. Die erforderlichen Therapiemöglichkeiten sind in Afghanistan nicht verfügbar.Der BF 2 leidet an einer symptomatischen Herzrhythmusstörung (Sic-Sinus-Syndrom römisch eins 49.5), aufgrund der er dauerhaft einen Herzschrittmacher benötigt, der sechsmonatliche Kontrollen notwendig macht. Aus fachärztlich-kardiologischer Sicht ist eine Rückführung des BF2 nach Afghanistan mit potentiellen schweren medizinischen Nachteilen verbunden. Die erforderlichen Therapiemöglichkeiten sind in Afghanistan nicht verfügbar.
Die BF4 und BF5 sind im schulpflichtigen Alter und besuchen in Österreich die Volksschule.
Die BF4 leidet an einer emotionalen Belastungsstörung (F 93.9) und an einer Angststörung (F 41.9) und steht in fachärztlicher Behandlung.
Die BF5 leidet an einer emotionalen Belastungsstörung und einer expressiven Sprachentwicklungsverzögerung (F 80.1).
1.2 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die BF4 und BF5 sind in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt.
Die übrigen BF sind in Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
1.3 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 31.01.2019)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 e