TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W159 2135474-1

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2135474-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.05.2015 nach Österreich und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahre 2001 durch einen anderen Stamm ermordet worden sei, wobei es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen sei. Bis zu seiner Flucht sei er und seine Familie durch diesen Stamm bedroht worden. Deswegen sei er geflüchtet und möchte er seine Familie mit Geld unterstützen.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.05.2015 nach Österreich und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahre 2001 durch einen anderen Stamm ermordet worden sei, wobei es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen sei. Bis zu seiner Flucht sei er und seine Familie durch diesen Stamm bedroht worden. Deswegen sei er geflüchtet und möchte er seine Familie mit Geld unterstützen.

Nachdem Italien im Rahmen von Dublin-Konsultationen angab, dass der Antragsteller in Italien nicht bekannt sei, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Asylwerber zu einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 03.05.2016 geladen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an einer Erbkrankheit am Herzen leide und dass er, wenn er Angst habe, für einige Tage oder für einen Tag bewusstlos werde. Manchmal schlafe er zehn Tage nicht. Er nehme regelmäßig Schlafmittel und Medikamente gegen Herzschmerzen. In seiner Heimat befänden sich nur mehr drei Schwestern, alle anderen wären verstorben. Er habe keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Sieben Jahre lang habe er die Schule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er die Matura gemacht habe, führte er aus, dass er bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und in Wirklichkeit nur die Grundschule besucht habe. Im Übrigen habe er aber bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei XXXX in XXXX geboren, sei seit Ende 2009 traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Er gehöre dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er habe Schuhe repariert und als Metallarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in seinem Geburtsort in der Provinz Mudug nahe der XXXX gelebt, danach in XXXX selbst. Seine Familie wohne jetzt wieder auf dem Land in der Nähe von XXXX . Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden. In der Folge habe dann sein Onkel seine Mutter geheiratet. Dieser sei aber auch 2014 verstorben. Seine Mutter sei im Mai 2015 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei diesem Unfall seien auch drei Geschwister getötet worden. Drei weitere Geschwister seien durch Krankheit ums Leben gekommen. Drei jüngere Schwestern würden noch am Leben sein. Seine Ehefrau und die beiden Kinder XXXX und XXXX würden bei seiner Schwiegermutter in XXXX aufhältig sein. Um die Schwestern kümmere sich derzeit eine andere Familie auf dem Land. Sein Onkel habe als Metallarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Putzfrau und er habe zwischen 2009 und 2014 auch gearbeitet und die Familie mitunterstützt. Er habe noch weitere Verwandte väterlicherseits und ein ehemaliger Arbeitskollege habe ihm öfter geholfen. Nunmehr habe er keinen Kontakt mit seiner Schwester, die Nummer funktioniere nicht mehr.Nachdem Italien im Rahmen von Dublin-Konsultationen angab, dass der Antragsteller in Italien nicht bekannt sei, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Asylwerber zu einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 03.05.2016 geladen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an einer Erbkrankheit am Herzen leide und dass er, wenn er Angst habe, für einige Tage oder für einen Tag bewusstlos werde. Manchmal schlafe er zehn Tage nicht. Er nehme regelmäßig Schlafmittel und Medikamente gegen Herzschmerzen. In seiner Heimat befänden sich nur mehr drei Schwestern, alle anderen wären verstorben. Er habe keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Sieben Jahre lang habe er die Schule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er die Matura gemacht habe, führte er aus, dass er bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und in Wirklichkeit nur die Grundschule besucht habe. Im Übrigen habe er aber bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, sei seit Ende 2009 traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Er gehöre dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er habe Schuhe repariert und als Metallarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in seinem Geburtsort in der Provinz Mudug nahe der römisch 40 gelebt, danach in römisch 40 selbst. Seine Familie wohne jetzt wieder auf dem Land in der Nähe von römisch 40 . Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden. In der Folge habe dann sein Onkel seine Mutter geheiratet. Dieser sei aber auch 2014 verstorben. Seine Mutter sei im Mai 2015 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei diesem Unfall seien auch drei Geschwister getötet worden. Drei weitere Geschwister seien durch Krankheit ums Leben gekommen. Drei jüngere Schwestern würden noch am Leben sein. Seine Ehefrau und die beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 würden bei seiner Schwiegermutter in römisch 40 aufhältig sein. Um die Schwestern kümmere sich derzeit eine andere Familie auf dem Land. Sein Onkel habe als Metallarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Putzfrau und er habe zwischen 2009 und 2014 auch gearbeitet und die Familie mitunterstützt. Er habe noch weitere Verwandte väterlicherseits und ein ehemaliger Arbeitskollege habe ihm öfter geholfen. Nunmehr habe er keinen Kontakt mit seiner Schwester, die Nummer funktioniere nicht mehr.

Er habe Somalia am 25.04.2014 verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Differenzen zwischen seinem Vorbringen und einem von ihm vorgelegten Schreiben des Roten Kreuzes vorgehalten. Zuerst sprach der Beschwerdeführer von einer Verlobten, in der Folge, dass er verheiratet sei und einen Sohn und eine Tochter habe und behauptete, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung gesagt habe, dass es besser sei, wenn er als Geburtsjahr XXXX angebe und dass er ledig sei. Er habe vor Kurzem seiner Schwester über einen Mittelsmann Geld geschickt, ebenso seiner Ehefrau. Seine Ehefrau sei ca. zwei Monate nachdem er die Heimat verlassen habe, zurück zu ihrer Familie (Mutter und Schwester) in XXXX gefahren. Zuvor habe sie in XXXX gewohnt. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Sie hätten keine Probleme. Er habe auch ständigen Kontakt mit ihnen.Er habe Somalia am 25.04.2014 verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Differenzen zwischen seinem Vorbringen und einem von ihm vorgelegten Schreiben des Roten Kreuzes vorgehalten. Zuerst sprach der Beschwerdeführer von einer Verlobten, in der Folge, dass er verheiratet sei und einen Sohn und eine Tochter habe und behauptete, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung gesagt habe, dass es besser sei, wenn er als Geburtsjahr römisch 40 angebe und dass er ledig sei. Er habe vor Kurzem seiner Schwester über einen Mittelsmann Geld geschickt, ebenso seiner Ehefrau. Seine Ehefrau sei ca. zwei Monate nachdem er die Heimat verlassen habe, zurück zu ihrer Familie (Mutter und Schwester) in römisch 40 gefahren. Zuvor habe sie in römisch 40 gewohnt. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Sie hätten keine Probleme. Er habe auch ständigen Kontakt mit ihnen.

In Österreich spiele er Fußball und warte auf einen Deutschkurs. Er möchte sich weiterbilden. Er möchte in die Schule gehen, die Matura machen und auch zur Universität. Dann möchte er Fahrer und allenfalls Koch werden. Er könne auch als Reinigungskraft arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Er habe die Heimat wegen Rassismus verlassen. Den Entschluss dazu habe er 2013 gefasst. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, aber sie hätten etwas zu essen gehabt. Die Grundstücke der Familie wären ihnen schon 2001 weggenommen worden. Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden, weil er nicht zugelassen habe, dass ihnen Mitglieder eines anderen Clans ein Grundstück weggenommen hätten. 2022 seien sie dann nach XXXX übersiedelt. Er sei dort in die Schule gegangen. Er habe aber in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ständige Probleme gehabt. Mitschüler hätten ihn geschlagen und gefoltert. Die Lehrer hätten ihm nicht helfen wollen. Deswegen habe er dann die Schule abgebrochen und sei er als Metallarbeiter und Schuhreparateur tätig gewesen. Auch da sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden. Es seien im Jänner 2010 Leute einer anderen Volksgruppe zu ihm gekommen und hätten gefordert, dass er die Schuhe gratis repariere. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von einem Mann mit einem Holz geschlagen worden. Der andere Mann habe mit einem Messer zweimal auf seinen Körper eingestochen. Dann habe er ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet. Es hätten auch alle anderen Angehörigen seiner Volksgruppe solche Schwierigkeiten. 2012 bis Ende 2013 habe er wieder als Schuhreparateur gearbeitet. Er habe wieder die gleichen Schwierigkeiten bekommen. Ende 2013 habe er dann in einer Wäscherei eine Stelle bekommen. Er sei wieder geschlagen und gefoltert worden. Männer hätten behauptet, dass er ihre Kleidung gestohlen habe. Dann habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, habe aber wieder bis 2014 als Schuhreparateur gearbeitet. Seine Volksgruppe Tumaal würde als minderwertige Volksgruppe angesehen werden. Es wären etwa 80 Personen dieser Volksgruppe, die in seinem Heimatgebiet leben würden. Die andere mächtige Volksgruppe seien die Majeerteen. In der Schule hätten ihn die Mitschüler beleidigt und es sei zu Schlägereien gekommen. Auch auf der Straße sei er mehrmals beleidigt und geschlagen worden. Am Aussehen erkenne man die Tumaal nicht, nur wenn die Leute es wissen würden. Aufgrund seiner Arbeit als Schuhreparateur hätten die Leute aber gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. 2010 habe er mehrmals für diese gleichen beiden Männer gratis Schuhe repariert. Eines Tages habe er aber gesagt, er könne das nicht mehr machen, denn er müsse die Miete bezahlen. Er habe die Männer dann festgehalten, um die Geldforderung zu unterstreichen. Daraufhin sei er verletzt worden und sei in eine Apotheke gegangen, wo er verarztet worden sei. In der Wäscherei habe er als einziger Tumaal gearbeitet. Einen der beiden Männer, mit denen er in der Wäscherei Probleme gehabt habe, habe er schon von früher gekannt, den zweiten nicht. Er habe ca. drei Monate in der Wäscherei gearbeitet. Er sei dann mit einem Metallgegenstand ins Gesicht geschlagen worden, auf der rechten Seite und auf den Kopf. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, wobei der Asylwerber Narben unterhalb des Auges zeigte.In Österreich spiele er Fußball und warte auf einen Deutschkurs. Er möchte sich weiterbilden. Er möchte in die Schule gehen, die Matura machen und auch zur Universität. Dann möchte er Fahrer und allenfalls Koch werden. Er könne auch als Reinigungskraft arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Er habe die Heimat wegen Rassismus verlassen. Den Entschluss dazu habe er 2013 gefasst. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, aber sie hätten etwas zu essen gehabt. Die Grundstücke der Familie wären ihnen schon 2001 weggenommen worden. Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden, weil er nicht zugelassen habe, dass ihnen Mitglieder eines anderen Clans ein Grundstück weggenommen hätten. 2022 seien sie dann nach römisch 40 übersiedelt. Er sei dort in die Schule gegangen. Er habe aber in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ständige Probleme gehabt. Mitschüler hätten ihn geschlagen und gefoltert. Die Lehrer hätten ihm nicht helfen wollen. Deswegen habe er dann die Schule abgebrochen und sei er als Metallarbeiter und Schuhreparateur tätig gewesen. Auch da sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden. Es seien im Jänner 2010 Leute einer anderen Volksgruppe zu ihm gekommen und hätten gefordert, dass er die Schuhe gratis repariere. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von einem Mann mit einem Holz geschlagen worden. Der andere Mann habe mit einem Messer zweimal auf seinen Körper eingestochen. Dann habe er ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet. Es hätten auch alle anderen Angehörigen seiner Volksgruppe solche Schwierigkeiten. 2012 bis Ende 2013 habe er wieder als Schuhreparateur gearbeitet. Er habe wieder die gleichen Schwierigkeiten bekommen. Ende 2013 habe er dann in einer Wäscherei eine Stelle bekommen. Er sei wieder geschlagen und gefoltert worden. Männer hätten behauptet, dass er ihre Kleidung gestohlen habe. Dann habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, habe aber wieder bis 2014 als Schuhreparateur gearbeitet. Seine Volksgruppe Tumaal würde als minderwertige Volksgruppe angesehen werden. Es wären etwa 80 Personen dieser Volksgruppe, die in seinem Heimatgebiet leben würden. Die andere mächtige Volksgruppe seien die Majeerteen. In der Schule hätten ihn die Mitschüler beleidigt und es sei zu Schlägereien gekommen. Auch auf der Straße sei er mehrmals beleidigt und geschlagen worden. Am Aussehen erkenne man die Tumaal nicht, nur wenn die Leute es wissen würden. Aufgrund seiner Arbeit als Schuhreparateur hätten die Leute aber gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. 2010 habe er mehrmals für diese gleichen beiden Männer gratis Schuhe repariert. Eines Tages habe er aber gesagt, er könne das nicht mehr machen, denn er müsse die Miete bezahlen. Er habe die Männer dann festgehalten, um die Geldforderung zu unterstreichen. Daraufhin sei er verletzt worden und sei in eine Apotheke gegangen, wo er verarztet worden sei. In der Wäscherei habe er als einziger Tumaal gearbeitet. Einen der beiden Männer, mit denen er in der Wäscherei Probleme gehabt habe, habe er schon von früher gekannt, den zweiten nicht. Er habe ca. drei Monate in der Wäscherei gearbeitet. Er sei dann mit einem Metallgegenstand ins Gesicht geschlagen worden, auf der rechten Seite und auf den Kopf. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, wobei der Asylwerber Narben unterhalb des Auges zeigte.

Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe der Ajuraan an. Zunächst führte er an, dass auch seine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Später verneinte er dies und präzisierte, dass sie wohl beleidigt und beschimpft worden sei. Sein Bruder habe keine Probleme gehabt, auch sein Onkel nicht. Diese seien sehr tolerant gewesen, er habe er die Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr tolerieren könne. Im April 2014 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle weggehen, sonst bekomme er noch mehr Probleme. Sie würde sich schon selbst um die anderen Kinder kümmern. Trotz der schlechten finanziellen Situation sei er nicht aus finanziellen Gründen ausgereist. Er sei niemals mit dem Tode bedroht worden. Er sei nur geschlagen und beschimpft worden, wegen seiner Volksgruppe und nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Er könnte im Falle einer Rückkehr in einem anderen Teil seines Herkunftslandes bleiben und arbeiten, er habe aber Angst vor einer Rückkehr wegen seiner früheren Probleme. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenhausberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad gestürzt ist, sich aber keine Brüche dabei zugezogen hat. Weiters erlitt der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einem 1Stundenlauf in XXXX einen Kreislaufkollaps. Weiters ist im Akt eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 21.07.2016 über eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Landsmann unter Alkoholeinfluss enthalten.Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe der Ajuraan an. Zunächst führte er an, dass auch seine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Später verneinte er dies und präzisierte, dass sie wohl beleidigt und beschimpft worden sei. Sein Bruder habe keine Probleme gehabt, auch sein Onkel nicht. Diese seien sehr tolerant gewesen, er habe er die Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr tolerieren könne. Im April 2014 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle weggehen, sonst bekomme er noch mehr Probleme. Sie würde sich schon selbst um die anderen Kinder kümmern. Trotz der schlechten finanziellen Situation sei er nicht aus finanziellen Gründen ausgereist. Er sei niemals mit dem Tode bedroht worden. Er sei nur geschlagen und beschimpft worden, wegen seiner Volksgruppe und nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Er könnte im Falle einer Rückkehr in einem anderen Teil seines Herkunftslandes bleiben und arbeiten, er habe aber Angst vor einer Rückkehr wegen seiner früheren Probleme. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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