TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W260 2149885-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W260 2149885-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 08.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei im Iran geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe im Iran keine Papiere erhalten, keine Schule besuchen und nicht arbeiten dürfen. Das Leben im Iran sei für Afghanen schwer.

3. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten über die Volljährigkeitsbeurteilung vom 14.08.2015 ist zu entnehmen, dass das errechnete "fiktive" Geburtsdatum der XXXX ist.3. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten über die Volljährigkeitsbeurteilung vom 14.08.2015 ist zu entnehmen, dass das errechnete "fiktive" Geburtsdatum der römisch 40 ist.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17.09.2015 zur Kenntnis gebracht.

4. Am 11.04.2016 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Iran geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe keine Ausbildung absolviert, aber als Straßenverkäufer gearbeitet. Die Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern sowie eine Tante mütterlicherseits leben noch im Iran. Der Beschwerdeführer habe den Iran verlassen, weil er dort keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe und Afghanen von Seiten der Regierung und von Seiten der Gesellschaft unterdrückt werden.

Der Beschwerdeführer sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er kenne das Land und die Menschen nicht. Es sei ihm erzählt worden, dass dort Krieg herrsche und die Taliban regieren. In Afghanistan leben vier Tanten und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers.

In Österreich leben ein Onkel mütterlicherseits und eine Cousine seiner Mutter mit deren Tochter. Mit dieser Tochter sei der Beschwerdeführer verlobt. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs und betreibe Sport. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen vor.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei individuelle Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat behauptet. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen die Spruchpunkte

II. und III. dieses Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vorzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen, er habe, bis auf das Band der Staatsbürgerschaft, keinerlei Bezug zu Afghanistan. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführers mangels eines sozialen und familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt. Wie sich aus den im Verfahren herangezogenen Quellen ergebe, stelle sich die Versorgungslage für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt als unzureichend dar. Staatliche Unterstützung sei unwahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vorzunehmen. Die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen, er habe, bis auf das Band der Staatsbürgerschaft, keinerlei Bezug zu Afghanistan. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführers mangels eines sozialen und familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt. Wie sich aus den im Verfahren herangezogenen Quellen ergebe, stelle sich die Versorgungslage für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt als unzureichend dar. Staatliche Unterstützung sei unwahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Schreiben vom 22.03.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.

Der Verein Menschenrechte Österreich gab daraufhin mit Schreiben vom 22.09.2017 die Niederlegung der Vollmacht bekannt.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm.

Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eingehend zur Situation in seinem Herkunftsstaat und zur Situation in Österreich befragt.

Das Bundesverwaltungsgericht legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.06.2017, welche dem Beschwerdeführer bereits übermittelt wurden; Gutachten Mag. Karl Mahringer zu GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017; Gutachten Mag. Karl Mahringer, Aktualisierung des Gutachten vom 5.3.2017; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2016, Interne Schutzalternative; ACCORD- Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 (a-9219) Situation für AfghannInnen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

12. Der Beschwerdeführer führte hiezu namens seiner bevollmächtigen Vertretung in seiner Stellungnahme vom 09.10.2017 im Wesentlichen aus, dass er im Iran geboren worden sei und keine Anknüpfungspunkte zu Afghanistan habe. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan gestalte sich nach wie vor als prekär. Die Arbeitslosigkeit sei extrem hoch. Nach Berichten diverser Medien, bzw. beispielsweise von PRO ASYL vom 25.08.2017, herrsche in Städten wie Kabul mangelnder Zugang zu Wohnungen und Arbeit. Soziale Netzwerke wären erforderlich. Im Fall des Beschwerdeführers seien diese aber überhaupt nicht vorhanden. In Österreich leben ein Onkel und ein Cousin des Beschwerdeführers. Das Asylverfahren des Onkels sei nach wie vor anhängig. Dem Cousin sei subsidiärer Schutz zuerkannt worden, wie der beigelegten Urkunde zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bemüht zu integrieren und seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er verfüge derzeit über ein Sprachniveau B1.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

13. Mit Schreiben vom 04.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien folgende aktualisierte Länderinformationen zum Parteiengehör:

Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 23.11.2018; UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, Stand 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, Seiten 21-25, Seiten 98-109. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen aktuelle Integrationsbestätigungen, Arztbestätigungen, Befunde, Diagnosen, Informationen über weitere Behandlungen und sonstige relevante Informationen zu übermitteln, sofern er bisher diese Dokumente weder dem Gericht noch der Erstbehörde übermittelt habe.

14. Mit Stellungnahme vom 27.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigen Vertretung weitere Integrationsunterlagen, sowie Berichte zur Lage in Afghanistan und verwies auf das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 09.10.2017.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Teheran im Iran, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Teheran im Iran, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der Beschwerdeführer Farsi und hat Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind vor der Geburt des Beschwerdeführers von Afghanistan in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Iran. Der Beschwerdeführer besuchte im Iran keine Schule. Er hat als Straßenverkäufer und Köhler gearbeitet.

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Teheran. Der Vater ist Arbeiter. Die Schwestern des Beschwerdeführers arbeiten gelegentlich von zu Hause aus. Die finanzielle Situation der Familie ist als eher schlecht zu bezeichnen.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig über eine "App" in Kontakt.

In Afghanistan leben vier Tanten und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer gilt in seinem Herkunftsstaat als Zivilist.

Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Mai 2015 aus dem Iran aus und gelangte über die Türkei, über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er illegal einreiste und am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides ist dessen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwachsen und darüber nicht mehr abzusprechen.1.2. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Rückkehrentscheidung) des angefochtenen Bescheides ist dessen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwachsen und darüber nicht mehr abzusprechen.

Erwägungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers können daher dahingestellt bleiben.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Eine afghanische Herkunftsprovinz kann nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer steht aber als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.

Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden.

Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat zwar keine Schulbildung, weist aber bereits Berufserfahrung als Straßenverkäufer und Köhler im Iran auf, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Der Beschwerdeführer spricht Dari, eine der Landessprachen, auf muttersprachlichem Niveau, sowie Farsi, eine weitere in Afghanistan gesprochene Sprache. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer bekannt.

Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu gera

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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