Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W111 2115440-1/7E
W111 2115441-1/8E
W111 2115443-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.3.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.)
XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524,römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524,
2.) 1025942408-14807532 und 3.) 1068282303-150401932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte
III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524, 2.) 1025942408-14807532 und 3.) 1068282303-150401932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:römisch drei. und römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524, 2.) 1025942408-14807532 und 3.) 1068282303-150401932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt IV. wird dieser ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch vier. wird dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.3.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.3.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2115441.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019