Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2176943-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 17-1165126400/170981688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , StA. Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 17-1165126400/170981688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Die Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 23.08.2017 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag (23.08.2017) wurde sie einer Erstbefragung unterzogen. Sie gab an verheiratet zu sein. Ihr Sohn sowie ihr Mann seien in Österreich. Sie habe eigentlich schon immer aus ihrem Herkunftsstaat weggewollt und als sie im Jahr 2011 ihren Sohn auf die Welt gebracht habe, habe sie erst recht nach Europa zum Vater ihres Sohnes flüchten wollen. Zielland habe sie keines gehabt, sie habe einfach zu ihrem Mann wollen. Als alleinerziehende Mutter habe sie ständig Probleme gehabt. Zurück wolle sie nicht, da die Leute sie ihn ihrer Heimat als Prosituierte ansehen würden, da ihr Mann nicht bei ihr lebe. Die Leute hätten sie mit Steinen beworfen und beschimpft.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 10.10.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Ausreisegrund im Wesentlichen wie folgt an:
"(...)
F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Nein.
F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern?
A: Ich hatte einmal Magenbeschwerden, diese wurden versorgt und ich habe keine Beschwerden mehr.
Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen und Ihrem Sohn hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
A: Ja, ich bin damit einverstanden.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ich kann mich erinnern, ich habe damals die Wahrheit gesagt, aber ich war etwas gestresst an dem Tag.
(...)
Erklärung: Sie haben am 23.08.2017 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag von der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Es könnte aber sein, dass weil ich nervös bin manche Sachen etwas anders gesagt oder verstanden wurden.
F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen?
A: Die Anhaltung waren für mich und mein Kind schwierig, dadurch war ich gestresst, aber ansonsten war alles in Ordnung.
(...)
Verwandte außerhalb des Heimatlandes:
Meine Ehemann und mein Sohn sind hier in Österreich. Mein Ehemann ist in einem anderen
Heim als mein Sohn und ich. Wir warten noch auf die Zusammenführung. Wir haben aber
Kontakt.
Ehemann XXXXEhemann römisch 40
Geburtsdatum Ich weiß, dass er 29 ist und im Neujahr geboren ist
Adresse Seine genaue Anschrift weiß ich nicht. Er hat aber gestern bei mir übernachtet und mir gezeigt wo das Bundesamt ist.
(...)
Beruflicher Werdegang:
Beschäftigungsart XXXXBeschäftigungsart römisch 40
Von Vor 3.5 Jahren habe ich damit begonnen
Bis Für 4 oder 5 Monate
Dienstgeber XXXX "Dienstgeber römisch 40 "
Anmerkung Zwischen 600 und 700 Bir im Monat
F: Möchten Sie eine Pause machen?
A: Nein.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin in Addis Ababa geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Meine Mutter ist verstorben als ich 9 Jahre alt war. Mein Vater hat mich dann alleine großgezogen. Er war als Gelegenheitsarbeiter tätig. Als ich aufgewachsen bin war meine Familie eher arm und wir haben in einem gemeinsamen Zimmer gelebt, welches wir gemietet haben.
F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
A: Ich habe im Mai 2010 in der Türkei geheiratet. Es waren mein Mann, sein Freund, der bei ihm wohnte, haben alle Freunde und Bekannte für diese Hochzeit zusammengerufen. Die Freunde waren auch die Zeugen bei der Hochzeit. Die Freunde waren alle von Seite meines Mannes, ich hatte niemanden dort, sondern war in einem Familienhaus tätig. Daher hatte ich keinen Kontakt zu anderen Menschen, aber viele seiner Freunde wurden meine Freunde.
F: Aus welchem Grund waren Sie in der Türkei?
A: Ich bin als Haushaltsgehilfin in der Türkei und war "Mädchen für Alles" dort.
F: Wie lange waren Sie in der Türkei?
A: Ich kam 2009, aber 2010 zurück nach Äthiopien.
F: Was hat Ihr Ehemann in der Türkei gemacht?
A: Ich weiß nicht was er dort gemacht hat. Ich weiß auch nicht den Grund für seinen Aufenthalt.
F: Woher kommt Ihr Ehemann?
A: Eritrea.
F: Warum hat er Eritrea verlassen?
A: Er hatte dort Probleme, eines der Probleme war seine Religion und er sprach sehr ungern darüber.
F: Welcher Religion folgt Ihr Ehemann?
A: Protestant. Ich selbst bin orthodox, er nicht. Aber ich glaube er ist "Pentecostal".
F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet?
A: Nein.
F: War Ihr Mann zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung?
A: Nein, soweit ich weiß nicht.
F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen?
A: Bei der Zeremonie wurde alles auf ein Blatt Papier geschrieben, aber dieses Papier befand sich bei meinem Ehemann, ich weiß aber nicht, wo es ist. Zuletzt war es aber bei ihm.
F: Wo wurde Ihr Sohn geboren?
A: Mein Sohn wurde im Krankenhaus in Addis Ababa geboren.
F: Haben Sie Dokumente bezüglich dieser Geburt?
A: Ich hatte vom Krankenhaus nur ein Schreiben von der Entbindung, aber Geburtsurkunde gibt es keine. Der Grund dafür war, dass sowohl Mutter wie der Vater zusammen das Dokument beantragen müssen. Dies war in meinem Fall nicht möglich.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien?
A: Zurzeit nicht. Ich habe die Nummer verloren.
Anmerkung: Die Antragstellerin wirkt sehr betrübt als Sie dies sagt und braucht etwas um sich zu sammeln.
Anordnung Pause 15 Minuten Beginn: 11:15 Ende: 11:30
F: Haben Sie Probleme mit Ihrem Vater?
A: Nein, mit meinem Vater habe ich keine Probleme. Er hat aber sein Leben geopfert um mich großzuziehen und nun bin ich weg und habe keinen Kontakt zu ihm.
F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?
A: Keine richtigen Freunde, nur ein paar Bekannte.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
A: Nein.
F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort oder kennen Sie sich in Äthiopien aus und wenn ja, wo haben Sie sich in Äthiopien schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.?)
A: Ich war nur im meinem Heimatort, der Hauptstadt.
F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?
A: Amharisch ist meine Muttersprache
F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?
A: Ich bin damit vertraut.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Nach der Geburt meines Sohnes hatte ich bereits beschlossen das Land zu verlassen.
F: Wieso haben Sie bis vor kurzem mit der Ausreise gewartet?
A: Weil ich keine Möglichkeit hatte auszureisen.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie bei der Polizei gemacht haben, erinnern?
A: Ja.
F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
A: Nein, nicht über den Reiseweg.
F: Bei welcher Botschaft haben Sie denn Ihr Visum bekommen?
A: Frankreich.
F: Auf welchen Namen wurde dieses Visum ausgestellt?
A: Meinen eigenen Namen.
F: Mit welcher Fluglinie sind Sie ausgereist?
A: Ethiopian Airlines
F: Haben Sie Ihr Heimatland legal verlassen?
A: Ja und ich wurde auch am Flughafen bei der Ausreise kontrolliert.
F: Wie viel hat die Reise gekostet?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe das Ticket nicht selbst besorgt. Mein Vater hat sich um alles gekümmert.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Weil mein Mann hier ist, ich wollte eine Zusammenführung der Familie.
F: Warum haben Sie keinen Einreiseantrag bei der österreichischen Botschaft in Äthiopien gestellt?
A: Mein Vater hat alles organsiert und dann hat er gesagt, ich sollte nach Frankreich und dann weiter nach Österreich.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, das war alles.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A: Nein, aber ich bin ohne Dokumente eingereist.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Der Hauptgrund, warum ich nach Österreich gekommen bin, ist, weil ich zu meinem Ehemann wollte. Ich war in der Türkei für die Arbeit und als ich zurückgekommen bin war und schwanger und brachte mein Kind auf die Welt. Für die Nachbarschaft und andere Leute, war ich ohne Ehemann mit einem Kind, wie eine Prostituierte und wurde von ihnen geahndet.
Anmerkung: Die Stimme der Antragstellerin bricht mehrmals als sie dies schildert und sie weint währenddessen.
Da die Geburt kompliziert und ich 1,5 Tage in den Wehen lag, kam mein Sohn zur Welt. Nach der Geburt hatte ich Probleme mit der der Kontrolle des Stuhlganges. Die Ahndungen wurden schlimmer und andere Leute meinten "ich würde riechen". Dies haben sie in meiner Nähe gesagt und ich habe sensibel darauf reagiert. Die Beschimpfungen für meinen Sohn wurden auch immer schlimmer und er wurde als Bastard bezeichnet. Dies wollte ich nicht hinnehmen und mein Vater, wie ich zuvor erwähnte, hat für mich quasi sein Leben geopfert, in dem er meine Ausreise ermöglicht und organsiert hat. Es war nicht leicht, auch finanziell. Sein Ziel und mein Ziel war, dass ich von diesen verbalen Angriffen zu entkommen und wichtig, ist auch dass ich mit meinem Mann zusammen sein kann. Ebenso war es für mich wichtig meinen Sohn endlich sagen konnte wo sein Vater ist. Er hatte die Angriffe und Verhetzungen mitbekommen. Ich wollte auch, dass er Selbstachtung kennen lernt und auch seinen Vater kennen lernt. Dies war der Grund für die Ausreise.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Es ist mir wichtig meinen Sohn vor solchen Angriffen und Beschimpfungen als Bastard zu bewahren. Ich musste etwas tun und meinen Sohn zeigen, dass er einen Vater hat. Es war mir auch wichtig zu meinem Mann zu kommen. Deswegen habe ich beschlossen auszureisen.
Ich wollte von der Schikane wegkommen. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Das gleiche Leben würde mich dort erwarten. Ich konnte meinen Sohn auch nicht beschützen und mein Mann ist hier in Österreich und ich wollte auch zu ihm.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Dies hätte ich tun können, dort hätte ich aber andere Probleme gehabt und mein Sohn hätte trotzdem keinen Vater.
F: Gibt es einen Grund warum Ihr Ehemann nicht mit Ihnen in Äthiopien leben könnte?
A: Er ist Eritreer, ich glaube er hätte nicht nach Äthiopien kommen können, er hat auch keine Dokumente. Noch dazu ist er ja Eritreer und hätte kein Interesse nach Äthiopien zu kommen, weil die beiden Länder verfeindet sind. Während ich schwanger zurück aus der Türkei nach Äthiopien bin, war er im Gefängnis in der Türkei, weil er illegal und ohne Dokumente aus der Türkei ausreisen wollte.
F: Welche Personen haben Sie und Ihren Sohn geahndet?
A: Die Nachbarschaft. Die Personen in der Umgebung ich gelebt habe, manchmal auch Freunde von meinem Vater.
(...)
Anmerkung: Der Antragstellerin wird erklärt, dass es die Möglichkeit einer DNA Analyse erklärt um die Vaterschaft Ihres Sohnes festzustellen. Diesbezüglich zeigt Sie Interesse und es wird ihr erklärt, dass die genauen Möglichkeiten Sie noch schriftlich erreichen würden oder es einen zweiten Termin diesbezüglich geben wird.
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Gelegentlich höre ich etwas.
(...)
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Ja, meinen Ehemann und meinen Sohn.
F: Wo leben Ihre Verwandten?
A: Mein Vater ist noch in Äthiopien, mein Sohn und Ehemann sind hier in Österreich.
F: Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt belebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?
A: Wir haben noch nicht zusammen gelebt. Mein Sohn ist aber bei mir im Heim. Mit Erlaubnis darf mich mein Mann aber besuchen und auch dort übernachten.
F: Haben Sie und Ihr Ehemann zuvor zusammen gelebt?
A: Nein, auch nie.
(...)
F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihren Sohn die gleichen Asylgründe gelten?
A: Ich habe seine Asylgründe heute bereits mit ausgeführt.
F: Haben Ihre Kinder gesundheitliche Probleme?
A: Nein.
(...)"
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 17-1165126400/170981688, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 17-1165126400/170981688, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Äthiopien getroffen. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Sohn nach Österreich gereist und habe keinerlei Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatstaat gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei. Sie werde in ihrer Heimat nicht von staatlicher Seite verfolgt und es habe keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen, da sie zu dem in Österreich lebenden Vater ihres Sohnes habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, sei jung und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen die (abweisenden) Spruchpunkte I. und II. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich konkret mit der Situation einer alleinstehenden Frau und alleinerziehenden Mutter in Äthiopien auseinanderzusetzen sowie mit der medizinischen Versorgung bei Erkrankungen einer Stuhlinkontinenz. In der gesamten Einvernahme sei die Beschwerdeführerin nicht näher danach befragt worden, wie sich ihr Leben als alleinstehende Frau in Äthiopien gestaltet habe. Auch hinsichtlich des Vorbringen zu ihren gesundheitlichen Beschwerden habe es keine näheren Fragen gegeben. Weiters habe es die Behörde verabsäumt zu ermitteln, ob die traditionelle Ehe, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Türkei geschlossen habe, die übliche Form der Eheschließung in Äthiopien (bzw. Eritrea, StA des Mannes) sei. Die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK treffe auf die Beschwerdeführerin zu, da sie in ihrem Herkunftsstaat als alleinstehende Frau und Mutter diskriminiert worden sei und ihr Sohn schon als Bastard bezeichnet worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen. In eventu sei ihr aber jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen die (abweisenden) Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich konkret mit der Situation einer alleinstehenden Frau und alleinerziehenden Mutter in Äthiopien auseinanderzusetzen sowie mit der medizinischen Versorgung bei Erkrankungen einer Stuhlinkontinenz. In der gesamten Einvernahme sei die Beschwerdeführerin nicht näher danach befragt worden, wie sich ihr Leben als alleinstehende Frau in Äthiopien gestaltet habe. Auch hinsichtlich des Vorbringen zu ihren gesundheitlichen Beschwerden habe es keine näheren Fragen gegeben. Weiters habe es die Behörde verabsäumt zu ermitteln, ob die traditionelle Ehe, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in der Türkei geschlossen habe, die übliche Form der Eheschließung in Äthiopien (bzw. Eritrea, StA des Mannes) sei. Die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK treffe auf die Beschwerdeführerin zu, da sie in ihrem Herkunftsstaat als alleinstehende Frau und Mutter diskriminiert worden sei und ihr Sohn schon als Bastard bezeichnet worden sei. Somit wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden und alleinerziehenden Frauen internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. In eventu sei ihr aber jedenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen:
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ARGE Rechtberatung sowie der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen wurden.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend aktuelle Länderberichte zu Äthiopien zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab folgende Stellungnahme ab:
"Bei der BF handelt sich um eine junge Frau, die kein soziales Netz in Äthiopien zur Verfügung hat und Angehörige der Volksgruppe der Amhara ist. Desweiteren benötigt sie medizinische Versorgung, die sie in Äthiopien nicht ausreichend erhalten hat. Da ihre Kinder in Österreich einen Asylstatus haben und äthiopische Staatsangehörige sind, ist es ihnen schon deshalb untersagt, nach Äthiopien zu reisen bzw. dort leben zu können und auch ihr Ehemann ist eritreischer Staatsangehöriger und könnte in Äthiopien keinen legalen Aufenthalt führen. Daher würde die BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Frau ohne familiäre Unterstützung und ohne Berufsausbildung diskriminiert werden. Diese Diskriminierungen würden aufgrund der Zusatzelemente der Stuhlinkontinenz, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen bzw. würde sie zumindest ein "real risk" in Äthiopien erfahren. Zum Beweis dafür wird einerseits eine SFH-Länderanalyse vom 13.10.2009 vorgelegt und andererseits auf das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2014 zur Zahl I403 1434631/1/18E verwiesen. Wo in einem ähnlich gelagerten Fall eine Frau aus Äthiopien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Sollte das Gericht nicht zu der Überzeugung kommen, dass der BF originär Asyl zuzuerkennen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass sich im Verfahren ergeben hat, dass bereits vor der Einreise eine aufrechte Ehe mit dem asylberechtigten Zeugen bestanden hat. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis vom VwGH zur Zahl Ra 2016/18/0277 vom 27.06.2017 verwiesen. In dem ausgeführt wird, dass auch eine traditionell geschlossene Ehe als Familienleben gilt und ist der BF daher im Rahmen des Familienverfahrens derivativ Asyl zuzuerkennen."
Der Beschwerdeführerinvertreterin wurden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und eine Frist bis zum 07.2.2018 für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Am 23.22.2018 langte eine Stellungnahme ein, in der abermals vorgerbacht wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit mittlerweile zwei minderjährigen Kindern handle. Bei einer allfälligen Rückkehr werde sie als alleinstehende Frau angesehen, da ihr Ehemann eritreischer Staatsangehöriger sei, der in Österreich den Status eines Asylberechtigten genieße. Bereits in der Verhandlung sei erörtert worden, dass es ihrem Mann weder faktisch noch rechtlich möglich sei in Äthiopien zu leben. Die Beschwerdeführerin leide an Stuhlinkontinenz und habe nicht die ausreichende medizinische Behandlung in ihrem Heimatland erhalten. Sie sei vielmehr aufgrund ihrer Krankheit und dem damit verbundenen Geruch von der Gesellschaft ausgegrenzt und diskriminiert worden. Seit ihrer Ausreise aus Äthiopien habe sie keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte mehr in ihrer Heimat. Sie wisse nichts über den Verbleib ihres Vaters und wäre somit bei einer allfälligen Rückkehr auf sich alleine gestellt. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezeichne die Sicherheitslage in Äthiopien als prekär. Zudem bestätige es die Aussage der Beschwerdeführerin keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten zu haben. Abermals werde zudem darauf verwiesen, das die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise eine Ehe mit einem nun in Österreich Asylberechtigten geschlossen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, äthiopische Staatsbürgerin und hält sich derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX und den zwei minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ehelichte ihren Ehemann 2010 in der Türkei.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, äthiopische Staatsbürgerin und hält sich derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und den zwei minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ehelichte ihren Ehemann 2010 in der Türkei.
Am 23.08.2017 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden.
Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 15-1050096510°-°150051575, wurde ihrem Ehegatten der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch dem Sohn ( XXXX ) wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 17-1165125000-170981696, Asyl gewährt. Es ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. 15-1050096510°-°150051575, wurde ihrem Ehegatten der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch dem Sohn ( römisch 40 ) wurde im Rahmen des Familienverfahrens mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. 17-1165125000-170981696, Asyl gewährt. Es ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Zu Äthiopien wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Relevante Bevölkerungsgruppen/ Frauen und Kinder
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 24.5.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 24.5.2016). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 1.2017b).Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 24.5.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne (AA 24.5.2016). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 1.2017b).