Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W210 2174836-1/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 und am 21.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 und am 21.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei die unsichere Lage in Afghanistan an und führte aus, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe in XXXX gewohnt, welches von den Taliban regiert werde.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2016 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Als Fluchtgrund gab er hierbei die unsichere Lage in Afghanistan an und führte aus, dass sein Leben in Gefahr sei. Er habe in römisch 40 gewohnt, welches von den Taliban regiert werde.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er hier an, aufgrund seiner Tätigkeit als Operation Manager in einem Transportunternehmen Drohbriefe der Taliban erhalten zu haben.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, vollumfängliche Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerde wendet ein, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie aus religiösen Gründen bestünden. Da der Beschwerdeführer für ein Unternehmen tätig gewesen sei, das mit ausländischen Truppen in Afghanistan zusammenarbeite, sei er massiven Verfolgungshandlungen durch die Taliban-Terroristen ausgesetzt gewesen. Die staatlichen Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Asylrelevanz seiner Fluchtründe in nachvollziehbarer Weise zu widerlegen. Unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien vermeint die Beschwerde weiter, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes intensiver Gefahr laufe, als "verwestlicht" angesehen zu werden. Zudem habe er keinen Bezug mehr zu Afghanistan und könne dort keine menschenwürdige Existenz führen. Eine familiäre oder soziale Unterstützung könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwarten. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich intensiv um eine Integration bemüht. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten, aktuellen Beurteilung unterzogen worden.
7. Am 27.10.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und die stellig gemachte Zeugin, XXXX , zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen wurde.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und die stellig gemachte Zeugin, römisch 40 , zur Frage der Integration des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Unterstützungsschreiben, Fotos und Internetausdrucken betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz XXXX vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen.Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, Unterstützungsschreiben, Fotos und Internetausdrucken betreffend die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz römisch 40 vor. Diese wurden als Beilagen ./1 bis ./4 zum Akt genommen.
Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand: 30.01.2018, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen aus Dezember 2016, einen EASO-Report zur Sicherheitssituation in Afghanistan aus Dezember 2017, eine ACCORD-Zusammenfassung über die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend den Zeitraum Jänner 2017 bis März 2018, einen Report der Landinfo "Organisation und Struktur der Taliban" vom 23.08.2017, das Dossier der Staatendokumentation "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" aus 2016, das Sicherheitsupdate zu Afghanistan aus Mai 2018 sowie den EASO-Bericht zu Netzwerken in Afghanistan aus Jänner 2018 in das Verfahren ein.
9. Mit Eingabe vom 02.07.2018 erfolgten eine schriftliche Stellungnahme zur Lage in Afghanistan und eine Urkundenvorlage durch den Beschwerdeführ.
10. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblatts, Stand: 29.06.2018, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W210 2174836-1/9E wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.
12. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 31.08.2018 beim Verfassungsgerichtshof ein, dieser wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt II., III. und IV.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 zu E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) abgelehnt, im Übrigen die Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.) wegen Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behoben.
14. Nach Aktenrückmittlung durch den Verfassungsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 geladen, der Ladung beigeschlossen waren die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO-Country Guidance Notes zu Afghanistan vom Juni 2018, der EASO Bericht zu Netzwerken in Afghanistan, das Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Stand 29.06.2018, inklusive aller bis dorthin ergangenen Kurzinformationen einschließlich der Kurzinformation vom 01.03.2019 sowie der ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zur Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat.
15. An der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers teil sowie die geladene Dolmetscherin, der Beschwerdeführer selbst erschien nicht. Eine Nachschau im zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer seit 19.11.2018 keine aufrechte Meldung in Österreich mehr hat und seit 01.10.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet worden war. Der bisherige Akteninhalt wurde verlesen, auf die wortwörtliche Verlesung wurde dabei verzichtet. Der anwesende Vertreter gab eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab, indem er ausführte, dass in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der Sicherheitslage und in Herat und Mazar-e Sharif wegen der mangelnden Zufahrtsmöglichkeiten.
16. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet samt Belehrung nach § 29a VwGVG. Eine Abschrift des Protokolls wurde dem Vertreter ausgehändigt und der belangten Behörde nachweislich zugestellt.16. Das gegenständliche Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet samt Belehrung nach Paragraph 29 a, VwGVG. Eine Abschrift des Protokolls wurde dem Vertreter ausgehändigt und der belangten Behörde nachweislich zugestellt.
17. Mit Schreiben vom 22.03.2019 beantragte der Vertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er kann diese Sprache lesen und schreiben und verfügt zudem über Sprachkenntnisse in Englisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige, abgeschlossene, Schulbildung und besuchte anschließend die Universität in XXXX .Der Beschwerdeführer hat eine 12-jährige, abgeschlossene, Schulbildung und besuchte anschließend die Universität in römisch 40 .
Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer in XXXX Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer stand in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Pakistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Sie wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt landwirtschaftliche Felder sowie Geschäftsläden in der Stadt XXXX , welche sie vermietet.Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer in römisch 40 Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer stand in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Pakistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Sie wohnt in einem Eigentumshaus und besitzt landwirtschaftliche Felder sowie Geschäftsläden in der Stadt römisch 40 , welche sie vermietet.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2015 und reiste im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.04.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2018 nicht mehr aufrecht gemeldet und ist seit 01.10.2018 aus der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Er nahm seit seiner Einreise in das Bundesgebiet an mehreren Deutschkursen teil und bestand zuletzt die Sprachprüfung auf dem Niveau B1. Er besuchte unterschiedliche integrationsfördernde Kurse, leistete gemeinnützige Arbeiten und half in seiner Wohnsitzgemeinde gelegentlich bei Übersetzungstätigkeiten mit. Seit November 2017 besuchte der Beschwerdeführer eine Übergangsklasse im Bundesschulzentrum XXXX . In seiner Freizeit ging der Beschwerdeführer ins Fitnesscenter und spielte mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer hat seinen neuen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt.Der Beschwerdeführer ist seit 19.11.2018 nicht mehr aufrecht gemeldet und ist seit 01.10.2018 aus der staatlichen Grundversorgung abgemeldet. Er nahm seit seiner Einreise in das Bundesgebiet an mehreren Deutschkursen teil und bestand zuletzt die Sprachprüfung auf dem Niveau B1. Er besuchte unterschiedliche integrationsfördernde Kurse, leistete gemeinnützige Arbeiten und half in seiner Wohnsitzgemeinde gelegentlich bei Übersetzungstätigkeiten mit. Seit November 2017 besuchte der Beschwerdeführer eine Übergangsklasse im Bundesschulzentrum römisch 40 . In seiner Freizeit ging der Beschwerdeführer ins Fitnesscenter und spielte mit Freunden Fußball. Der Beschwerdeführer hat seinen neuen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019 zur GZ E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2018 zu W210 2174836-1/9E abgelehnt und die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Mit Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2019 zur GZ E 4137/2018 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 31.08.2018 zu W210 2174836-1/9E abgelehnt und die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 01.03.2019 - KI 01.03.2019, S. 1). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 31.01.2019 - LIB 31.01.2019, S.48).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 01.03.2019 - KI 01.03.2019, Sitzung 1). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 31.01.2019 - LIB 31.01.2019, S.48).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 31.01.2019, S.48).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstü