Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W151 2177307-1/14E
W151 2177301-1/25E
W151 2177305-1/13E
W151 2177304-1/13E
W151 2177302-1/13E
W151 2177308-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.10.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 10.10.2017, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX ,römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 ,
XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revisionen sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF 1) reiste mit ihren vier Kindern (BF 3 bis 6, zum Zeitpunkt der Antragstellung alle minderjährig) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF 2) stellte nach seiner Einreise am 04.01.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 10.11.2016 (BF 1 und BF 3 bis BF 6) sowie am 04.01.2017 (BF 2) fanden vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Dort gab der BF 2 an, eine kriminelle Gruppierung habe versucht, ihn zu entführen. Aus Angst, dass eines seiner Kinder entführt werde, wären sie gemeinsam in den Iran gereist. Die BF 1 gab an, dass ihr Ehemann in Afghanistan als Polizist tätig war und von 5 unbekannten bewaffneten Männern angegriffen und bedroht worden sei, worauf er beschlossen habe, zu flüchten.
3. Am 02.10.2017 fanden die niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Der BF 2 brachte zusammengefasst vor, er habe sich als militärischer Sachverständiger in verschiedenen Fernsehsendungen kritisch über Personen, zb. dem afghanischen Präsidenten oder den Sicherheitskommandanten der Provinz Kunduz geäußert. Er sei zuletzt auch Sicherheitskommandant für alle Grenzposten für den Raum XXXX gewesen. Am 15.10.2016 sei er in der Gasse seines Hauses von fünf Personen attackiert worden. Dies hätten versucht ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch misslang. In der Folge habe er einen Drohbrief erhalten und sei dann drei Tage später mit seiner Familie ausgereist.3. Am 02.10.2017 fanden die niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) statt. Der BF 2 brachte zusammengefasst vor, er habe sich als militärischer Sachverständiger in verschiedenen Fernsehsendungen kritisch über Personen, zb. dem afghanischen Präsidenten oder den Sicherheitskommandanten der Provinz Kunduz geäußert. Er sei zuletzt auch Sicherheitskommandant für alle Grenzposten für den Raum römisch 40 gewesen. Am 15.10.2016 sei er in der Gasse seines Hauses von fünf Personen attackiert worden. Dies hätten versucht ihn in ein Auto zu zerren, was jedoch misslang. In der Folge habe er einen Drohbrief erhalten und sei dann drei Tage später mit seiner Familie ausgereist.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde erachtete das vorgebrachte Geschehen zu großen Teilen zwar für glaubhaft, konnte jedoch keinen Zusammenhang mit den Meinungsäußerungen des BF 2 im Fernsehen feststellen. Der BF 2 habe somit keine Vefolgung seiner Person bzw. keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung des Status Asylberechtigter, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gem. § 55 AsylG, sowie5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung des Status Asylberechtigter, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter, die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gem. Paragraph 55, AsylG, sowie
Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gem. § 57 AsylG und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gem. Paragraph 57, AsylG und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Die Beschwerden wurden samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 21.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Das BVwG führte am 14.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu/Dari/Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der BF 1 und BF 2 zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
8. Mit Schreiben vom 25.09.2018 übermittelten die BF weitere Urkunden und ersuchten um Fristerstreckung.
9. Mit Schreiben vom 18.10.2018 erstatten die BF eine ergänzende Stellungnahme.
10. Das Bundesverwaltungsgericht richtete eine Anfrage betreffend Identität und Tätigkeit des BF 2 in XXXX an die Staatendokumentation des BFA. Die Anfragebeantwortung langte am 13.12.2018 beim BVwG ein und wurde in der Folge den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen des BF 2.10. Das Bundesverwaltungsgericht richtete eine Anfrage betreffend Identität und Tätigkeit des BF 2 in römisch 40 an die Staatendokumentation des BFA. Die Anfragebeantwortung langte am 13.12.2018 beim BVwG ein und wurde in der Folge den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen des BF 2.
11. Mit Schreiben vom 28.12.2018 erstatteten die BF hierzu eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
BF1 und BF 2 stehen zueinander, sowie zu den BF 3 - 6 im Verhältnis der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen.BF1 und BF 2 stehen zueinander, sowie zu den BF 3 - 6 im Verhältnis der Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen.
1.1. Zur Person des BF 1:
Die BF 1 führt den Namen XXXX . Sie ist am XXXX in XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie hat eine Tazkira vorgelegt. Die BF 1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht sowohl Paschtu als auch Farsi als Muttersprache. Die BF 1 ist verheiratet mit dem BF 2 und hat sechs Kinder (BF 3-6 sowie zwei weitere Söhne).Die BF 1 führt den Namen römisch 40 . Sie ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie hat eine Tazkira vorgelegt. Die BF 1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht sowohl Paschtu als auch Farsi als Muttersprache. Die BF 1 ist verheiratet mit dem BF 2 und hat sechs Kinder (BF 3-6 sowie zwei weitere Söhne).
Die BF 1 stammt aus Kabul und lebte vor ihrer Ausreise in XXXX in der Stadt XXXX . Die BF 1 hat keine Schule besucht und war Analphabetin. In Afghanistan war sie Hausfrau und ging sonst keiner anderen Tätigkeit nach.Die BF 1 stammt aus Kabul und lebte vor ihrer Ausreise in römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Die BF 1 hat keine Schule besucht und war Analphabetin. In Afghanistan war sie Hausfrau und ging sonst keiner anderen Tätigkeit nach.
Die Familie lebte in einer Mietwohnung in XXXX und besaß ein Auto. Sie lebten in guten finanziellen Verhältnissen.Die Familie lebte in einer Mietwohnung in römisch 40 und besaß ein Auto. Sie lebten in guten finanziellen Verhältnissen.
Zwei Söhne der BF 1 befinden sich derzeit im Iran. Mit diesen steht sie alle zwei Monate in Kontakt. Eine Schwester der BF 1 lebt noch mit ihren Kindern in Afghanistan in XXXX . Mit dieser hat sie alle zwei Monate Kontakt.Zwei Söhne der BF 1 befinden sich derzeit im Iran. Mit diesen steht sie alle zwei Monate in Kontakt. Eine Schwester der BF 1 lebt noch mit ihren Kindern in Afghanistan in römisch 40 . Mit dieser hat sie alle zwei Monate Kontakt.
Der BF 1 reiste mit vier ihrer Kinder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF 1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die BF 1 hat an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school und an einem Deutschkurs der Caritas Akademie Diozöse Graz-Seckau teilgenommen.
1.2. Zur Person der BF 2:
Der BF 2 führt den Namen XXXX . Er ist am XXXX in XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari und Urdu. Der BF 2 ist verheiratet mit der BF 1 und Vater der BF 3-6 sowie zwei weiterer im Iran befindlicher Söhne.Der BF 2 führt den Namen römisch 40 . Er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari und Urdu. Der BF 2 ist verheiratet mit der BF 1 und Vater der BF 3-6 sowie zwei weiterer im Iran befindlicher Söhne.
Er legte eine Tazkira, einen Führerschein, einen Dienstausweis der XXXX sowie einen Ausweis der Independent Election Commission vor.Er legte eine Tazkira, einen Führerschein, einen Dienstausweis der römisch 40 sowie einen Ausweis der Independent Election Commission vor.
Die BF 2 lebte vor seiner Ausreise in XXXX in der Stadt XXXX . Er hat acht Jahre Grundschule in Kabul und Baghlan absolviert und hat weitere 2 Jahre an einer Militärakademie " XXXX " studiert. Nach seiner Ausbildung erhielt er den Militärischen Rang "Triam Britman" und erreichte im Jahr 1371 (= 1992) den militärischen Grad "Jagran", bevor er vor den Mujaheddin nach Pakistan floh.Die BF 2 lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Er hat acht Jahre Grundschule in Kabul und Baghlan absolviert und hat weitere 2 Jahre an einer Militärakademie " römisch 40 " studiert. Nach seiner Ausbildung erhielt er den Militärischen Rang "Triam Britman" und erreichte im Jahr 1371 (= 1992) den militärischen Grad "Jagran", bevor er vor den Mujaheddin nach Pakistan floh.
Im Jahr 1382 (=2004) kehrte er nach Afghanistan zurück und arbeitete in der Folge als Immobilienhändler.
In den Jahren 1390 bis 1393 (= 2011 bis 2014) war der BF 2 in Kabul für " XXXX für den Sicherheitssektor zuständig. Danach war er von 1394 bis 1395 (= 2015 bis 2016) als Sicherheitskommandant für das Innenministerium tätig und war in dieser Funktion für die Sicherung (Kontrolle von Fahrzeugen und Menschen) der vier gesicherten Stadteinfahrten (Checkpoints) von Kabul verantwortlich. Anschließend war er ca. zehn bis zwölf Monate bis zu seiner Flucht arbeitslos.In den Jahren 1390 bis 1393 (= 2011 bis 2014) war der BF 2 in Kabul für " römisch 40 für den Sicherheitssektor zuständig. Danach war er von 1394 bis 1395 (= 2015 bis 2016) als Sicherheitskommandant für das Innenministerium tätig und war in dieser Funktion für die Sicherung (Kontrolle von Fahrzeugen und Menschen) der vier gesicherten Stadteinfahrten (Checkpoints) von Kabul verantwortlich. Anschließend war er ca. zehn bis zwölf Monate bis zu seiner Flucht arbeitslos.
Gleichzeitig war er seit zehn bzw. elf Jahren als politischer/militärischer Sachverständiger tätig und gab unter anderem auch regierungskritische Interviews in diversen afghanischen Medien zu den zu geringen Anstrengungen der Regierung gegenüber den Taliban. Während seiner Tätigkeit als Sicherheitskommandant hat er sich nicht regierungskritisch geäußert, sondern nur zwei Interviews gegeben, die speziell seine Arbeit betroffen haben.
Der BF 2 besuchte einen Deutschkurs auf Niveau A.1 sowie einen Deutschkurs der Caritas.
Der BF 2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Person der BF 3:
Die BF 3 führt den Namen XXXX . Sie ist die volljährige Tochter der BF 1 und des BF 2, ist am XXXX in XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und auch Paschtu. Die BF 3 ist ledig und war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig.Die BF 3 führt den Namen römisch 40 . Sie ist die volljährige Tochter der BF 1 und des BF 2, ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und auch Paschtu. Die BF 3 ist ledig und war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig.
Die BF 3 hat acht Jahre eine öffentliche Schule in Kabul besucht.
Die BF 3 hat an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school und an einem Deutschkurs der Caritas Akademie Diozöse XXXX sowie an einer Basis-Bildungsmaßnahme "Zukunft.Bildung. Steiermark" des bfi teilgenommen.Die BF 3 hat an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school und an einem Deutschkurs der Caritas Akademie Diozöse römisch 40 sowie an einer Basis-Bildungsmaßnahme "Zukunft.Bildung. Steiermark" des bfi teilgenommen.
Die BF 3 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie ist gesund.
1.4. Zu BF 4, BF 5 und BF 6:
Bei den BF 4 bis BF 6 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2. Sie führen die Namen XXXX (BF 4), XXXX (BF 5) und XXXX (BF 6). Sie sind alle afghanische Staatsangehörige.Bei den BF 4 bis BF 6 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der BF 1 und BF 2. Sie führen die Namen römisch 40 (BF 4), römisch 40 (BF 5) und römisch 40 (BF 6). Sie sind alle afghanische Staatsangehörige.
BF 4 und BF 5 besuchten im Schuljahr 2017/2018 die Neue Mitteschule XXXX . Die BF 5 hat an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school teilgenommen. Der BF 6 besucht seit 16.01.2017 die VS XXXX und hat ebenfalls an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school teilgenommen.BF 4 und BF 5 besuchten im Schuljahr 2017/2018 die Neue Mitteschule römisch 40 . Die BF 5 hat an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school teilgenommen. Der BF 6 besucht seit 16.01.2017 die VS römisch 40 und hat ebenfalls an einem Deutschkurs für Asylwerber der Benko Business school teilgenommen.
1.5. Zum Fluchtgrund:
Der BF 2 hat glaubwürdig dargetan, dass er in Afghanistan einer konkreten individuellen Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Er verließ mit seiner Familie Afghanistan, weil er am 15.10.2016 in XXXX von unbekannten Personen angegriffen und in der Folge mittels Drohbrief mit dem Tode bedroht worden ist. Der Angriff stand in unmittelbarem Zusammenhang mit regierungskritischen Außerungen des BF 2 als politischer bzw. militärischer Sachverständiger in den afghanischen Medien, wonach die Regierung zu wenig Anstrengungen gegen die Taliban mache. Weiters durch seine - für die Taliban sichtbare und außenwirksame -Tätigkeit als Sicherheitskommandant für das Innenministerium für die Sicherung (Kontrolle von Fahrzeugen und Menschen) der vier gesicherten Stadteinfahrten (Checkpoints) von Kabul.Er verließ mit seiner Familie Afghanistan, weil er am 15.10.2016 in römisch 40 von unbekannten Personen angegriffen und in der Folge mittels Drohbrief mit dem Tode bedroht worden ist. Der Angriff stand in unmittelbarem Zusammenhang mit regierungskritischen Außerungen des BF 2 als politischer bzw. militärischer Sachverständiger in den afghanischen Medien, wonach die Regierung zu wenig Anstrengungen gegen die Taliban mache. Weiters durch seine - für die Taliban sichtbare und außenwirksame -Tätigkeit als Sicherheitskommandant für das Innenministerium für die Sicherung (Kontrolle von Fahrzeugen und Menschen) der vier gesicherten Stadteinfahrten (Checkpoints) von Kabul.
In Afghanistan ist daher von einer individuellen (drohenden) Verfolgungssituation des BF 2 auszugehen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 29.06.2018, inkl. Aktualisierung v. 31.01.2019 (Gesamtinformation) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
c) EASO Juni 2018
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019
FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,
https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-manwho-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane".IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane".
Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingenteitaliano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework,
Envoy Says,
https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-forafghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019
Kommentar:
Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime,IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime,
https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-talibanattack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019
Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in
Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul CarBomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019
TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-onafghan-military-base, Zugriff 22.1.2019
TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warnsof-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019
Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.