TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 W266 2166475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W266 2166475-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.7.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.6.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.7.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.6.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 5.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 7.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schweißerarbeiten für einen Kommandanten namens XXXX durchgeführt. Dafür sei ein Lohn von 12.000, -- Afghani fällig gewesen. Diesen habe der Beschwerdeführer aber nicht bekommen. Der Kommandant XXXX sei auch zum Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen und habe diesen bedroht. Ein weiterer Kommandant namens XXXX , habe dem Beschwerdeführer ein Jobangebot gemacht, nämlich, dass dieser einen Garten ausbauen solle. Der Beschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, da er schon einmal enttäuscht worden sei. Auch der zweite Kommandant habe dem Beschwerdeführer gedroht, weshalb dieser Angst bekommen habe. Einige Tage später habe der zweite Kommandant einen Bodyguard von sich zum Beschwerdeführer geschickt, um zu fragen, wenn der Beschwerdeführer den Job erledigen würde. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass er den Kommandanten in ein paar Tagen aufsuchen werde. Die Zeit bis dahin habe der Beschwerdeführer genützt, um aus Afghanistan zu fliehen.Am 7.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Schweißerarbeiten für einen Kommandanten namens römisch 40 durchgeführt. Dafür sei ein Lohn von 12.000, -- Afghani fällig gewesen. Diesen habe der Beschwerdeführer aber nicht bekommen. Der Kommandant römisch 40 sei auch zum Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gekommen und habe diesen bedroht. Ein weiterer Kommandant namens römisch 40 , habe dem Beschwerdeführer ein Jobangebot gemacht, nämlich, dass dieser einen Garten ausbauen solle. Der Beschwerdeführer habe das Angebot abgelehnt, da er schon einmal enttäuscht worden sei. Auch der zweite Kommandant habe dem Beschwerdeführer gedroht, weshalb dieser Angst bekommen habe. Einige Tage später habe der zweite Kommandant einen Bodyguard von sich zum Beschwerdeführer geschickt, um zu fragen, wenn der Beschwerdeführer den Job erledigen würde. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, dass er den Kommandanten in ein paar Tagen aufsuchen werde. Die Zeit bis dahin habe der Beschwerdeführer genützt, um aus Afghanistan zu fliehen.

Am 9.5.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Kabul leben. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan traditionell verheiratet, seine Gattin würde in Kabul leben. Weiters würden noch drei Onkel mütterlicherseits sowie je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits in Kabul leben. Ein Onkel väterlicherseits würde in den USA leben, eine Cousine mütterlicherseits und Deutschland und ein Cousin in Österreich. Weiteres seien noch andere Cousins bzw. Cousinen des Beschwerdeführers im Ausland.Am 9.5.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und sein Bruder würden in Kabul leben. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan traditionell verheiratet, seine Gattin würde in Kabul leben. Weiters würden noch drei Onkel mütterlicherseits sowie je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits in Kabul leben. Ein Onkel väterlicherseits würde in den USA leben, eine Cousine mütterlicherseits und Deutschland und ein Cousin in Österreich. Weiteres seien noch andere Cousins bzw. Cousinen des Beschwerdeführers im Ausland.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er habe für einen Kommandanten namens XXXX , welcher sich nur so genannt habe, aber eigentlich Zivilist gewesen sei, Schweißerarbeiten durchgeführt. 36 Tage habe der Beschwerdeführer für diesen gearbeitet. Danach habe er sein Werkzeug für Kleinarbeiten in seiner Werkstatt holen wollen. Dort sei er von einem Mann wegen ein paar Arbeiten aufgesucht worden, wobei er nicht wisse ob dies auch ein Kommandant oder ein Bodyguard gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem Mann mitgegangen und habe Vorort Zeit und Preis für die Arbeit vorgeschlagen. Plötzlich habe der Kommandant aufgeschrien und dessen Bodyguard habe den Beschwerdeführer geohrfeigt und ihn gefragt, wieso er dem Kommandanten widersprechen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass er die Arbeit in kürzerer Zeit nicht machen könne, man solle aber in ein paar Tagen wieder beim Beschwerdeführer anfragen, dann könne er sagen, ob der die Arbeit in so kurzer Zeit schaffen würde. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zum ersten Auftraggeber, dem Kommandanten XXXX , gegangen, um sein Werkzeug zu holen und abzurechnen. Der Beschwerdeführer habe sein Werkzeug gesucht und in dem Raum seien Pulver und Dosen zusehen gewesen. Weiters seien auch mehrere Personen im Raum gewesen, welche das Pulver und die Dosen verpackt hätten. Die Männer hätten den Beschwerdeführer mit einem Messer mit dem Tode bedroht, weil er den Raum betreten habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nur sein Werkzeug und seine Bezahlung holen wolle. Das Geld habe er nicht erhalten, weil der Kommandant XXXX nicht vor Ort gewesen sei. Am späten Nachmittag sei der Kommandant XXXX mit sieben oder acht Personen zur Werkstatt des Beschwerdeführers gekommen. Er habe mit dem Beschwerdeführer geschimpft, da der Beschwerdeführer einfach das Haus und den besagten Raum betreten habe. Der Kommandant sei aggressiv geworden und habe den Beschwerdeführer beschimpft, dieser habe zurückgeschimpft. Daraufhin habe der Kommandant das Gewehr eines Bodyguards genommen und den Beschwerdeführer damit geschlagen. Danach habe er auf den Beschwerdeführer gezielt und es habe sich ein Schuss gelöst, der aber nicht getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin durch ein Loch in der Wand geflüchtet und zu einer Tante gelaufen. Am selben Abend sei einer der Bodyguards zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe nach diesem gesucht. Wenige Tage darauf habe er Afghanistan verlassen.Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er habe für einen Kommandanten namens römisch 40 , welcher sich nur so genannt habe, aber eigentlich Zivilist gewesen sei, Schweißerarbeiten durchgeführt. 36 Tage habe der Beschwerdeführer für diesen gearbeitet. Danach habe er sein Werkzeug für Kleinarbeiten in seiner Werkstatt holen wollen. Dort sei er von einem Mann wegen ein paar Arbeiten aufgesucht worden, wobei er nicht wisse ob dies auch ein Kommandant oder ein Bodyguard gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem Mann mitgegangen und habe Vorort Zeit und Preis für die Arbeit vorgeschlagen. Plötzlich habe der Kommandant aufgeschrien und dessen Bodyguard habe den Beschwerdeführer geohrfeigt und ihn gefragt, wieso er dem Kommandanten widersprechen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin gesagt, dass er die Arbeit in kürzerer Zeit nicht machen könne, man solle aber in ein paar Tagen wieder beim Beschwerdeführer anfragen, dann könne er sagen, ob der die Arbeit in so kurzer Zeit schaffen würde. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zum ersten Auftraggeber, dem Kommandanten römisch 40 , gegangen, um sein Werkzeug zu holen und abzurechnen. Der Beschwerdeführer habe sein Werkzeug gesucht und in dem Raum seien Pulver und Dosen zusehen gewesen. Weiters seien auch mehrere Personen im Raum gewesen, welche das Pulver und die Dosen verpackt hätten. Die Männer hätten den Beschwerdeführer mit einem Messer mit dem Tode bedroht, weil er den Raum betreten habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nur sein Werkzeug und seine Bezahlung holen wolle. Das Geld habe er nicht erhalten, weil der Kommandant römisch 40 nicht vor Ort gewesen sei. Am späten Nachmittag sei der Kommandant römisch 40 mit sieben oder acht Personen zur Werkstatt des Beschwerdeführers gekommen. Er habe mit dem Beschwerdeführer geschimpft, da der Beschwerdeführer einfach das Haus und den besagten Raum betreten habe. Der Kommandant sei aggressiv geworden und habe den Beschwerdeführer beschimpft, dieser habe zurückgeschimpft. Daraufhin habe der Kommandant das Gewehr eines Bodyguards genommen und den Beschwerdeführer damit geschlagen. Danach habe er auf den Beschwerdeführer gezielt und es habe sich ein Schuss gelöst, der aber nicht getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin durch ein Loch in der Wand geflüchtet und zu einer Tante gelaufen. Am selben Abend sei einer der Bodyguards zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe nach diesem gesucht. Wenige Tage darauf habe er Afghanistan verlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde.

Im Zuge der Übermittlung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde eine kurze Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 8.6.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Weiters wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27.8.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Version des Länderinformationsblatts für Afghanistan und räumte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 6.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer erneut aktualisierte Länderinformationen und räumte eine zehntägige Stellungnahmefrist ein.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den zuletzt übermittelten Länderinformationen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Familie:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Namen sowie die dort genannten Geburtsdaten. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , geboren und ist in der Stadt Kabul aufgewachsen. Während der Herrschaft der Taliban in Afghanistan hat sich der Beschwerdeführer drei Jahre lang in Pakistan aufgehalten, sonst hat er nur in Kabul gelebt. Seine Familie, bestehend aus den Eltern und einem Bruder lebt noch in Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, seine Ehefrau lebt in Kabul. Weiters leben noch drei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul. Ein Onkel väterlicherseits lebt in den USA, eine Cousine mütterlicherseits in Deutschland und ein Cousin des Beschwerdeführers in XXXX , Österreich. Weiters halten sich noch weitere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers im Ausland auf, deren Aufenthaltsland ist nicht bekannt.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , geboren und ist in der Stadt Kabul aufgewachsen. Während der Herrschaft der Taliban in Afghanistan hat sich der Beschwerdeführer drei Jahre lang in Pakistan aufgehalten, sonst hat er nur in Kabul gelebt. Seine Familie, bestehend aus den Eltern und einem Bruder lebt noch in Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, seine Ehefrau lebt in Kabul. Weiters leben noch drei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Kabul. Ein Onkel väterlicherseits lebt in den USA, eine Cousine mütterlicherseits in Deutschland und ein Cousin des Beschwerdeführers in römisch 40 , Österreich. Weiters halten sich noch weitere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers im Ausland auf, deren Aufenthaltsland ist nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer hat in Kabul zwölf Jahre lang eine Schule besucht und hat dann dort als Schweißer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht, zwölf Jahre die Schule besucht hat, über mehrjährige Arbeitserfahrung als Schweißer verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.

Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens Anfang November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 5.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit etwas mehr als drei Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse, hat aber noch kein Zertifikat erworben. Der Beschwerdeführer hat einen Werte- und Integrationskurs des ÖIF besucht. Weiters hat er in seiner Heimatgemeinde beim Österreichischen Roten Kreuz ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Lebensgefährtin oder Freundin, besitzt aber einen Freundeskreis zu denen auch Österreicher zählen. Von diesen kennt er nur die Vornamen. Zu seinem Cousin in XXXX besteht ebenfalls Kontakt. Ansonsten ist er in Österreich kein Mitglied einer Organisation, eines Vereins oder einer Partei.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Lebensgefährtin oder Freundin, besitzt aber einen Freundeskreis zu denen auch Österreicher zählen. Von diesen kennt er nur die Vornamen. Zu seinem Cousin in römisch 40 besteht ebenfalls Kontakt. Ansonsten ist er in Österreich kein Mitglied einer Organisation, eines Vereins oder einer Partei.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht durch zwei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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