Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2151558-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1070568106-150550143, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1070568106-150550143, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme, verheiratet sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und in Afghanistan als Landarbeiter gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. sechs Jahren seine jetzige Ehefrau gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe und seither von ihrer Familie verfolgt werde. Ihre Familie habe ihn bereits einige Male mit dem Tode bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vor Fremdenwesen und Asyl am 25.07.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei, aus der Provinz Nangarhar stamme und mit seinen Eltern in einem eigenen Haus gelebt habe. Zudem hätte seine Familie mehrere Grundstücke besessen. Diese würden von seinen beiden Brüdern bewirtschaftet werden. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe mit seiner Familie in Afghanistan von den Erträgen aus den Grundstücken gelebt und auf den familieneigenen Feldern gearbeitet. Auch habe er in Afghanistan (in Jalalabad) mehrere Monate in einer Seifenfabrik als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eine Schule habe er niemals besucht. Zu seiner Familie im Heimatland habe er einmal wöchentlich Kontakt. Im November 2009 habe er geheiratet und habe dann viereinhalb Jahre mit seiner Frau zusammengelebt. Anschließend sei er alleine an verschiedenen Orten aufhältig gewesen. Er habe auch drei Kinder im Alter von zwei und drei Jahren. Seine Frau und seine Kinder würden im Heimatort bei seiner Familie leben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in eine Frau verliebt habe, die er geheiratet habe. Der Bruder dieser Frau sei dagegen gewesen und habe dies den Dorfältesten gesagt. Die Dorfältesten hätten dann entschieden, dass der Beschwerdeführer dem Bruder seiner Frau drei Millionen Afghani geben solle. Sollte er das Geld nicht bezahlen können, würden sie ihm sein Grundstück und sein Haus wegnehmen. Er habe das Geld aber nicht bezahlen wollen und sei deshalb zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Daraufhin seien die Dorfältesten von der Polizei festgenommen worden. Der Bruder seiner Ehegattin sei ein Kommandant der IS; der Beschwerdeführer sei dann auch mehrmals von diesem bedroht worden, weshalb er nach Jalalabad gezogen sei. Der Bruder seiner Gattin sei deswegen gegen die Hochzeit gewesen, weil er gesagt habe, dass es "gegen unsere Tradition ist, wenn man aus Liebe heiratet." Die gesamte Familie seiner Gattin sei gegen die Hochzeit gewesen. Diese Familie lebe in einem Nachbarsort, ca. 40 Minuten entfernt vom Heimatort des Beschwerdeführers. Ca. 8 Monate nach der Hochzeit habe sich der Bruder seiner Ehegattin an die Dorfältesten gewandt. Eine Woche nach der Entscheidung der Dorfältesten sei der Beschwerdeführer dann zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Diese Bestätigung habe er dabei und wolle sie vorlegen. Auf die Frage, wer genau diese Bestätigung ausgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Bestätigung auf der Polizeistation bekommen habe, wo er die Anzeige erstattet habe. Nach der Anzeige seien die drei Dorfältesten festgenommen worden. Sein Schwager sei nicht festgenommen worden, da er bei der IS sei und sich versteckt gehalten habe. Die Dorfältesten seien dann ca. zehn Tage von der Polizei festgehalten worden. Danach sei er ca. 20 Mal von seinem Schwager bedroht worden. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Schwager ihn über die Brüder des Beschwerdeführers bedroht habe. Persönlich habe ihn sein Schwager nicht bedroht. Im vierten Monat 1392 sei er deswegen nach Jalalabad umgezogen, wo er bis zum dritten Monat 1393 gelebt habe; anschließend sei er für zwei Tage in sein Heimatdorf zurückgekehrt. In der Zeit, in der er in Jalalabad gelebt habe, sei er von seinem Schwager nicht bedroht oder verfolgt worden. Sein Schwager habe ihn aber gesucht, was ihm seine Brüder gesagt hätten. In sein Heimatdorf sei er wieder zurückgekehrt, zumal sein Bruder gesagt habe, er solle nach Hause kommen. Dort habe er sich zwei Tage aufgehalten, bevor er ausgereist sei. Auch seine Ehegattin sei bedroht worden, weshalb sie nicht rausgehen habe dürfen. Sein Schwager sei seit sechs Jahren beim IS, er sei der Anführer des IS im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Seine Ehegattin und seine Kinder würden zuhause bei seiner Familie leben; sein Schwager kenne den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie. Auf die Frage, was nun das ausschlaggebende Ereignis gewesen sei, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, gab der Beschwerdeführer an: "Weil ich bei der Polizei die Anzeige gemacht habe und mich mein Schwager mit dem Umbringen bedroht hat." In einer anderen Provinz in Afghanistan habe er nicht leben können, zumal der IS überall Kontaktpersonen habe. Im März 2015 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, sein Schwager werde ihn umbringen. Er suche noch immer nach ihm, dies habe ihm seine Familie mitgeteilt. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Auch habe er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit gehabt.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Familienangehörige in Österreich habe. Er lebe von der Grundversorgung, sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und habe österreichische Freunde, mit denen er Fußball spiele. Einer seiner Freunde habe ihm in Österreich eine Arbeit vermittelt. Er besuche in Österreich aktuell den A2-Deutschkurs. Er hoffe, er bekomme einen positiven Bescheid und wolle dann seine Familie nachholen.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, die landeskundlichen Feststellungen ausgefolgt zu bekommen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor (Tazkira, polizeiliche Bestätigung, Einstellungszusage vom 21.07.2016, Bestätigung der Volkshochschule Salzburg über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs, Schreiben der Caritas vom 14.07.2016, Schreiben der XXXX GmbH vom 23. Juli 2016).Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor (Tazkira, polizeiliche Bestätigung, Einstellungszusage vom 21.07.2016, Bestätigung der Volkshochschule Salzburg über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs, Schreiben der Caritas vom 14.07.2016, Schreiben der römisch 40 GmbH vom 23. Juli 2016).
3. Am 13.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation.
4. Am 20.01.2017 bzw. am 30.01.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend des IS in Afghanistan ein.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
6. Am 09.02.2017 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass laut dem Länderinformationsblatt die Lage in der Provinz Nangarhar nach wie vor äußerst gefährlich sei. Eine zusätzliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung bedeute die Anwesenheit der IS-Kämpfer, die nicht nur die afghanischen Streitkräfte, sondern auch die Taliban und die Zivilbevölkerung bedrohen, bekämpfen, gezielt töten und entführen würden. Dem Länderinformationsblatt sei weiter zu entnehmen, dass die Angriffe der Taliban und der IS-Kämpfer vorwiegend in der Nacht stattfinden würden und auch immer wieder Zivilisten treffen würden. Im Zuge eines solchen Angriffs vor ca. vier Monaten sei sein Sohn schwer verletzt worden. Für ihn selbst würde eine Rückkehr nach Afghanistan den sicheren Tod bedeuten, zumal sein Schwager für die IS in Afghanistan kämpfe und er seine Schwester ohne formelle Erlaubnis seiner Familie geheiratet habe. Das Länderinformationsblatt sei daher in Bezug auf seine Heimatprovinz Nangarhar richtig und vermittle die große Gefahr, in dieser Provinz zu leben.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, damit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar schildern könne.
9. Am 17.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ungenau und insbesondere in Bezug auf die Daten falsch gewesen sei, angefangen von den Daten der Eheschließung, ob diese traditionell oder standesamtlich registriert sei, bis hin zu der Schilderung der Ereignisse. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei es zu einem Zwischenfall gekommen, als Gefolgsleute seines Schwagers das Familienhaus des Beschwerdeführers beschossen hätten. Dabei sei sein Sohn gestürzt, sodass er sich verletzt habe. Folglich sei seine Ehegattin mit den Kindern nach Pakistan geflüchtet. Es werde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt.
10. Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z).
11. Am 26.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde auf diverse Berichte hinsichtlich des IS und der Fähigkeit der IS-Kommandanten, im gesamten Staatsgebiet Gegner zu finden, hingewiesen und erneut der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Weiters beigelegt waren dieser Stellungnahme eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan von ACCORD hinsichtlich Zwangsverheiratungen von Mädchen bzw. jungen Frauen seit 2009.
12. Am 28.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewillig des AMS, gültig vom 10.12.2018 bis 30.04.2019 für die berufliche Tätigkeit als Abwäscher und Abräumer.
13. Am 21.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen Dienstvertrag, gültig vom 28.12.2018 bis 30.04.2019.
14. Am 08.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom Jänner 2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern, seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen im Elternhaus. Sein Vater starb im Jahr 2000. Im Jahr 2009 heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule, er arbeitete als Landarbeiter auf den familieneigenen Grundstücken. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan mehrere Grundstücke und konnte die Familie von den Erträgen leben. In Afghanistan, in der Stadt Jalalabad, lebt die Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Brüdern. Diese Brüder der Mutter gehen in Jalalabad einer Arbeit nach, sie reparieren und lackieren Autos. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Mutter in Jalalabad. Er arbeitet für eine Firma. Weiters leben in Afghanistan (Jalalabad) zwei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Die Onkel väterlicherseits sind Gepäcksträger. Sowohl die Onkel mütterlicherseits als auch die Onkel väterlicherseits besitzen in Jalalabad eigene Häuser. Der Beschwerdeführer steht in telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder in Afghanistan. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verließ mit den Kindern und dem kleinen Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 Afghanistan und reiste nach Pakistan. Dort lebt sie in einem Flüchtlingscamp. Auch zu diesen hat der Beschwerdeführer drei bis viermal in der Woche Kontakt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern, seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen im Elternhaus. Sein Vater starb im Jahr 2000. Im Jahr 2009 heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehegattin. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland keine Schule, er arbeitete als Landarbeiter auf den familieneigenen Grundstücken. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan mehrere Grundstücke und konnte die Familie von den Erträgen leben. In Afghanistan, in der Stadt Jalalabad, lebt die Mutter des Beschwerdeführers bei ihren Brüdern. Diese Brüder der Mutter gehen in Jalalabad einer Arbeit nach, sie reparieren und lackieren Autos. Auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Mutter in Jalalabad. Er arbeitet für eine Firma. Weiters leben in Afghanistan (Jalalabad) zwei Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Die Onkel väterlicherseits sind Gepäcksträger. Sowohl die Onkel mütterlicherseits als auch die Onkel väterlicherseits besitzen in Jalalabad eigene Häuser. Der Beschwerdeführer steht in telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder in Afghanistan. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verließ mit den Kindern und dem kleinen Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2016 Afghanistan und reiste nach Pakistan. Dort lebt sie in einem Flüchtlingscamp. Auch zu diesen hat der Beschwerdeführer drei bis viermal in der Woche Kontakt.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme mit den Behörden und auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung zu befürchten.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschto spricht, in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen und sichern.
Mazar-e Sharif ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Mazar-e Sharif ist weniger angespannt als in Kabul. Es kommt in Mazar-e Sharif zu weit weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen als in Kabul.
Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar e Sharif ist festzustellen, dass dort allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist.
Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgunglage in Mazar-e Sharif war auf Basis der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass in dieser Stadt weder ein solcher Grad willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist und er zudem nicht Gefahr läuft, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich den A1 und den A2-Deutschkurs und einen Werte- und Orientierungskurs; zurzeit besucht er den B1-Deutschkurs. Er spricht gut Deutsch. Er verfügt über einen österreichischen Freundeskreis und über eine Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher und Abräumer für die Zeit vom 10.12.2018 bis 30.04.2019. Er arbeitet seit 28.12.2018 bei einer Firma in Salzburg, wobei er im Monat ca. 1.500, -- Euro brutto verdient. Zusätzlich arbeitete er ehrenamtlich für die Caritas. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein, spielt aber regelmäßig bei Fußballtournieren von österreichischen Mannschaften mit. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, ist strafgerichtlich unbescholten und gesund.
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan, nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018
CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018
Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https://
www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018
Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018
LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018
SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018
TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018
Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018
Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018