TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/3 L515 2141703-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2019
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Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2141703-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. SLANA - Dr. LOIDL, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX .2018, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. SLANA - Dr. LOIDL, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom römisch 40 .2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47,, Paragraph 54, Absatz 12,, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am XXXX 2015 (einlangend beim Sozialministeriumservice am XXXX 2015) unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: "BF" bzw. auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am römisch 40 2015 (einlangend beim Sozialministeriumservice am römisch 40 2015) unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen die Ausstellung eines Behindertenpasses.

I.2. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 02.08.2015 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.2. Das diesbezüglich eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 02.08.2015 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

I.3. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, XXXX (nachfolgend: "bB") vom 21.08.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Dass die bP von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.römisch eins.3. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice, römisch 40 (nachfolgend: "bB") vom 21.08.2015 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Dass die bP von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor.

I.4. Mit Bescheid vom XXXX 2015 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.römisch eins.4. Mit Bescheid vom römisch 40 2015 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

I.5. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde.

I.6. Am XXXX 2016 (einlangend beim Sozialministeriumservice am XXXX 2016) beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.römisch eins.6. Am römisch 40 2016 (einlangend beim Sozialministeriumservice am römisch 40 2016) beantragte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

I.7. Bezugnehmend auf ihren Antrag wurde die bP mit Schreiben der bB vom 13.06.2016 zur Nachreichung aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. In Folge wurde seitens der bP ein undatierter und unvollständiger Arztbrief des Unfallkrankenhauses Linz sowie ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX vom 05.05.2016 übermitteltrömisch eins.7. Bezugnehmend auf ihren Antrag wurde die bP mit Schreiben der bB vom 13.06.2016 zur Nachreichung aktueller medizinischer Unterlagen ersucht. In Folge wurde seitens der bP ein undatierter und unvollständiger Arztbrief des Unfallkrankenhauses Linz sowie ein ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, römisch 40 vom 05.05.2016 übermittelt

I.8. Ein neuerliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 07.10.2016 kam zu einem GdB von 30 v. H.römisch eins.8. Ein neuerliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 07.10.2016 kam zu einem GdB von 30 v. H.

I.9. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX 2016 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 07.10.2016 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.9. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom römisch 40 2016 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 07.10.2016 wurde dem Bescheid beigelegt.

I.10. Mit undatiertem Schreiben (einlangend beim Sozialministeriumservice am 28.11.2016) erhob die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.10. Mit undatiertem Schreiben (einlangend beim Sozialministeriumservice am 28.11.2016) erhob die bP unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen gegen diesen Bescheid Beschwerde.

I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.12. Am 01.06.2017 (einlangend beim Sozialministeriumservice am 07.06.2017) beantragte die bP die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).römisch eins.12. Am 01.06.2017 (einlangend beim Sozialministeriumservice am 07.06.2017) beantragte die bP die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

I.13. Das im Hinblick auf die erhobene Beschwerde samt in Vorlage gebrachter ärztlicher Bescheinigungen eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 17.07.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.13. Das im Hinblick auf die erhobene Beschwerde samt in Vorlage gebrachter ärztlicher Bescheinigungen eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 17.07.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

I.14. Mit Schreiben der bB vom 24.07.2017 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 brachte die bP eine Stellungnahme ein.römisch eins.14. Mit Schreiben der bB vom 24.07.2017 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 brachte die bP eine Stellungnahme ein.

I.15. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt schlug ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.römisch eins.15. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt schlug ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.

I.16. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 24.11.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.römisch eins.16. Ein in der Folge erstelltes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 24.11.2017 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.

I.17. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens sowie das Ergebnis der Prüfung der Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten der ärztlichen Fachabteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 25.01.2018 mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 brachte die bP eine Stellungnahme sowie einen Nachtrag zur Stellungnahme ein.römisch eins.17. Mit Schreiben der bB vom 05.02.2018 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens sowie das Ergebnis der Prüfung der Befunde und ärztlichen Sachverständigengutachten der ärztlichen Fachabteilung IV/8 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 25.01.2018 mitgeteilt und eine Frist zu einer Stellungnahme von drei Wochen gewährt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 brachte die bP eine Stellungnahme sowie einen Nachtrag zur Stellungnahme ein.

I.18. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt bestätigte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.römisch eins.18. Seitens der belangten Behörde wurde der ärztliche Dienst unter Hinweis auf die Einwendungen zum Parteiengehör befasst. Der Leitende Arzt bestätigte den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.

I.19. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte die bP eine Anfrage zu ihrem Behindertenpass und Parkausweis ein.römisch eins.19. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte die bP eine Anfrage zu ihrem Behindertenpass und Parkausweis ein.

I.20. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom XXXX .2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 19.03.2018 wurde dem Bescheid beigelegt.römisch eins.20. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom römisch 40 .2018 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 19.03.2018 wurde dem Bescheid beigelegt.

I.21. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln gegen diesen Bescheid Beschwerde.römisch eins.21. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP ohne Vorlage von Bescheinigungsmitteln gegen diesen Bescheid Beschwerde.

I.22. Mit Schreiben vom 25.05.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.22. Mit Schreiben vom 25.05.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.23. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.08.2018.römisch eins.23. Die Beratung und Abstimmung im nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.08.2018.

I.24. Am 20.1.2019 langte beim ho. Gericht ein weiteres Schreiben ein, in dem die bB anführte, dass sich im "vierten falschen Gutachten" ein "gravierender Fehler" befinde und sie ersuche das ho. Gericht um eine Entscheidung, damit "der Wahnsinn am BASB Linz endlich zu einem positiven Ende" finde.römisch eins.24. Am 20.1.2019 langte beim ho. Gericht ein weiteres Schreiben ein, in dem die bB anführte, dass sich im "vierten falschen Gutachten" ein "gravierender Fehler" befinde und sie ersuche das ho. Gericht um eine Entscheidung, damit "der Wahnsinn am BASB Linz endlich zu einem positiven Ende" finde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

I.2. Am 10.08.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte.römisch eins.2. Am 10.08.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte.

I.2.1. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 28.11.2016 erhob die bP gegen den Bescheid unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen Beschwerde und monierte die festgestellte Abrollbewegung bds. und die Mobilität des Sprunggelenkes.römisch eins.2.1. Mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 28.11.2016 erhob die bP gegen den Bescheid unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen Beschwerde und monierte die festgestellte Abrollbewegung bds. und die Mobilität des Sprunggelenkes.

I.2.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.römisch eins.2.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl. L515 2141703-1/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.

I.3. Am 26.06.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte; mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde das Gutachten der bP zum Parteiengehör übermittelt.römisch eins.3. Am 26.06.2017 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie), welcher einen GdB von 30 v.H. feststellte; mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde das Gutachten der bP zum Parteiengehör übermittelt.

I.4. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die vertretene bP unter Hinweis auf einen Befund der Radiologie XXXX vom 22.03.2017, sowie dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. XXXX und dem fachärztlichen Gutachten von Dr. XXXX vom 18.04.20417 mit näheren Ausführungen die Feststellungen hinsichtlich des linken Sprunggelenkes als nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung, dass beide Knie normal beweglich und ohne Schmerzauslösung wären, sei unrichtig. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist auf die ständige Physiotherapie und Massagen zu verweisen, somit seien die Ausführungen des Sachverständigen, es sei keine Dauertherapie notwendig, unrichtig. Darüber hinaus seien einige Krankheiten nicht in das Gutachten aufgenommen worden.römisch eins.4. Im Rahmen der Stellungnahme monierte die vertretene bP unter Hinweis auf einen Befund der Radiologie römisch 40 vom 22.03.2017, sowie dem Gutachten des Unfallchirurgen Dr. römisch 40 und dem fachärztlichen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.04.20417 mit näheren Ausführungen die Feststellungen hinsichtlich des linken Sprunggelenkes als nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung, dass beide Knie normal beweglich und ohne Schmerzauslösung wären, sei unrichtig. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist auf die ständige Physiotherapie und Massagen zu verweisen, somit seien die Ausführungen des Sachverständigen, es sei keine Dauertherapie notwendig, unrichtig. Darüber hinaus seien einige Krankheiten nicht in das Gutachten aufgenommen worden.

I.5. Der Leiter des ärztlichen Dienstes nahm in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 dazu ausführlich Stellung und schlug die Einholung eines Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.römisch eins.5. Der Leiter des ärztlichen Dienstes nahm in seiner Stellungnahme vom 04.10.2017 dazu ausführlich Stellung und schlug die Einholung eines Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden vor.

I.6. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 wird seitens des Gutachters (Facharzt für Chirurgie) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 16.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:römisch eins.6. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 wird seitens des Gutachters (Facharzt für Chirurgie) basierend auf einer klinischen Untersuchung am 16.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"[...]

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient berichtet über Schmerzen in Ruhe und bei Belastung im linken Sprunggelenk, sowie über eine Beinverkürzung von 2,5 cm am linken Bein. Der Patient verwendet zum Längenausgleich orthopädische Einlagen. Ebenso werden Schmerzen in beiden Kniegelenken angegeben-Rechtes Kniegelenk "lässt aus"-Linkes Kniegelenk "nicht mehr so kräftig". Weiters wird über Schmerzen im Bereich der LWS berichtet. Eine radikuläre- bzw. pseudoradikuläre Ausstrahlung sei nicht vorhanden. Das linke Endglied des rechten Zeigefingers ist partiell amputiert- er trägt bei der Untersuchung auch einen Schutzverband. Es besteht auch eine Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Sehnenverletzung. Wegen der bestehenden Fettleber müsse er mit der Ernährung aufpassen- Einhalten einer Diät. Von Seiten der Gastritis habe er regelmäßig Sodbrennen. Die Gehstrecke wird vom Patienten mit 1 km angegeben unter dem Zusatzvermerk "auf Etappen". Stufen kann der Patient überwinden-Abwärtsgehen sei besser. Gehbehelfe werden nicht verwendet.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten, 26.06.2017,30 %- Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht gewährt.

Stellungnahme, 04.10.2017, Leitender Arzt Dr. XXXX .Stellungnahme, 04.10.2017, Leitender Arzt Dr. römisch 40 .

Auszug: Im Oktober 2016 wurde ein Gutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Dieser hat im Februar 2017 an die Erstinstanz zurückverwiesen. Daraufhin wurde ein orthopädisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten ist der Gutachter, wie aus dem Gutachten zu entnehmen, auf die vorliegenden Befunde eingegangen und hat diese gewürdigt. Die Begutachtung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und der an diesem Tag festgestellten Gesundheitschädigungen. Die Nachreichungen konnten daher nicht gewürdigt werden. Es handelt sich dabei um einen MR- Befund des Kniegelenks und einem Gastroskopiebefund, sowie einem unvollständigem Befund- Dr. XXXX - FA Innere Medizin. Aus den internistischen Befunden ist nur eine leicht chronische Gastritis ableitbar, die nach 07.04.01 mit 10% zu beurteilen ist. Unterer Wert, weil als therapeutische Maßnahme nur Pantoprazol in geringer Dosierung verordnet wurde. Die Befunde- Dr. XXXX - Facharzt für Innere Medizin -weisen einen nahezu normalen Herzbefund auf. Eine Einschätzung diesbezüglich kann daher nicht erfolgen. Die angegebene Fettleber wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigt. Diesbezüglich ist eine Einschätzung ebenfalls nicht erforderlich. Ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden wird vorgeschlagen.Auszug: Im Oktober 2016 wurde ein Gutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Gegen dieses Gutachten wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Dieser hat im Februar 2017 an die Erstinstanz zurückverwiesen. Daraufhin wurde ein orthopädisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten ist der Gutachter, wie aus dem Gutachten zu entnehmen, auf die vorliegenden Befunde eingegangen und hat diese gewürdigt. Die Begutachtung erfolgt nach der Einschätzungsverordnung und der an diesem Tag festgestellten Gesundheitschädigungen. Die Nachreichungen konnten daher nicht gewürdigt werden. Es handelt sich dabei um einen MR- Befund des Kniegelenks und einem Gastroskopiebefund, sowie einem unvollständigem Befund- Dr. römisch 40 - FA Innere Medizin. Aus den internistischen Befunden ist nur eine leicht chronische Gastritis ableitbar, die nach 07.04.01 mit 10% zu beurteilen ist. Unterer Wert, weil als therapeutische Maßnahme nur Pantoprazol in geringer Dosierung verordnet wurde. Die Befunde- Dr. römisch 40 - Facharzt für Innere Medizin -weisen einen nahezu normalen Herzbefund auf. Eine Einschätzung diesbezüglich kann daher nicht erfolgen. Die angegebene Fettleber wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigt. Diesbezüglich ist eine Einschätzung ebenfalls nicht erforderlich. Ein Ergänzungsgutachten durch einen Orthopäden wird vorgeschlagen.

MRT- Rechtes Kniegelenk, 01.08.2017.

Ergebnis:

Alte Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes. Chondromalazia patellae Grad II mit Knorpelfissuren. Dysplasie der Trochlea femoris, keine Patellalateralisation. Geringer Gelenkserguss. Ansatztendinitis und Peritendinitis der Quadrizepssehne, keine Ruptur.Alte Partialruptur des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes. Chondromalazia patellae Grad römisch zwei mit Knorpelfissuren. Dysplasie der Trochlea femoris, keine Patellalateralisation. Geringer Gelenkserguss. Ansatztendinitis und Peritendinitis der Quadrizepssehne, keine Ruptur.

Privatgutachten, Dr. XXXX , 18.04.2017.Privatgutachten, Dr. römisch 40 , 18.04.2017.

Ergebnis: Unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen beträgt der Gesamtgrad der Behinderung entsprechend den Richtlinien des Sozialministeriumservice 70 % auf Dauer. Im konkreten Fall besteht aufgrund der Folgen der Unterschenkelfraktur eine Gehbehinderung. Die maximale Gehstrecke ist aufgrund der Beinverkürzung, der Heilung in Fehlstellung und aufgrund der Arthrose im Sprunggelenk mit 700 m einzuschätzen. Eine Benutzung von Öffentlichen Verkehrsmitteln ist unzumutbar. Zusammenfassend ist eine Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen (§29b StVO) aus unfallchirurgischorthopädischer Sicht gerechtfertigt.

Ambulanzblatt, Kepler Universitätsklinikum- Linz, 29.03.2017.

Diagnose

1.) Z.n. Fract. tibiae. distalis sin. ( 05/2014).

2.) Z.n. Fract. mall. lat. sin. 05/2014.

3.) Sekundärarthrose,

Röntgen linkes Sprunggelenk in zwei Ebenen, 22.03.2017.

Ergebnis: Zustand nach operativ sanierter Unterschenkelfraktur. 3 cm langer Bohrdraht in der distalen Tibia- parallel zu den Gelenksflächen. Deutliche Sekundärarthrose im oberen Sprunggelenk. Demineralisierte Knochenstruktur.

Antrag, 07.06.2017.

Vorliegende Gesundheitsschädigungen:

1.) Sprunggelenk- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.1.) Sprunggelenk- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.

2.) BWS und LWS- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.2.) BWS und LWS- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.

3.) Hypertonie- Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)-seit 05.2014.3.) Hypertonie- Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)-seit 05.2014.

4.) Sehnenverletzungen linker Daumen Arzt Dr. XXXX (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.4.) Sehnenverletzungen linker Daumen Arzt Dr. römisch 40 (ein echter Facharzt und Gutachter)- seit 05/2014.

Befundbericht, 1017/03, Facharzt für Innere Medizin.

Diagnosen:

1.) Cor hypertonicum- diastolische Compliancestörung.

2.) Hypercholesterinämie.

3.) Refluxbeschwerden.

4.) Steatosis hepatis.

Befundbericht, 2017/04, Facharzt für Innere Medizin.

Diagnosen:

1.) Antrumgastritis- Typ B.

Auszug: Magen: Gerötete Schleimhaut im Antrum - PEs. Axiale Hiatushernie. Wulstige Schleimhautforamtion im Antrum - V.a. ektope (Pancreas-) Gangmündung - makroskopisch soweit unauffällig.Auszug: Magen: Gerötete Schleimhaut im Antrum - PEs. Axiale Hiatushernie. Wulstige Schleimhautforamtion im Antrum - römisch fünf.a. ektope (Pancreas-) Gangmündung - makroskopisch soweit unauffällig.

Histologie: Geringgradig, aktive und geringgradig chronische Helikobactergastritis der Antrummucosa.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach Fraktur (Fract. tibiae dist. intraart. sin.- Pilon tibial Fraktur. Zust.n. operativer Sanierung- Sekundärarthrose.

Die Einstufung der Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk sowie der Schmerzsymptomatik, wird nach der Positionsnummer 02.05.32 durchgeführt. Aufgrund des ausgeprägten Residualzustandes wird dafür der obere Wert des Rahmensatzes verwendet.

Pos. Nr. 02.05.32, Gdb 40 %

2) Arterielle Hypertonie.

Einstufung mit den Fixsatz von 20 % nach den Richtlinien der EVO-Mehrfachtherapie zur Erzielung einer Normotonie ist notwendig.

Pos. Nr. 05.01.02, Gdb 20 %

3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- Retrolisthese L4 gegenüber L5 um ca. 2 mm sowie Retrolisthese L5 gegenüber S1 um ca.3 mm. Kein Hinweis für eine Spondylolyse.

Die Einstufung erfolgt aufgrund der klinischen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik mit 10 %- unverändert zum Vorgutachten.

Pos. Nr. 02.01.01, Gdb 10 %

4) Beinverkürzung links- 2,5 cm.

Die Einstufung wird mit dem Fixsatz von 10 % laut den Richtlinien der EVO durchgeführt- unverändert zum Vorgutachten.

Pos. Nr. 02.05.01, Gdb 10 %

5) Funktionseinschränkung im linken Daumen- IP- Gelenk nach Verletzung der Strecksehne.

Es besteht ein Beugungsdefizit im IP- Gelenk des linken Daumens-Einstufung wie im Vorgutachten mit 10 %.

Pos. Nr. 02.06.26, Gdb 10 %

6) Gastritis.

Beurteilung mit 10 % aufgrund der Anamnese und der Einnahme von Pantoprazol in niedriger Dosierung.

Pos. Nr. 07.03.05, Gdb 10 %.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1 ist der wie im Vorgutachten die Hauptdiagnose und wird mit 40 % bewertet. Die Positionen 2- 6 haben keine steigernde Wirkung aufgrund der Einstufung mit 10 % bzw. 20 % und ohne funktionellen Zusammenhang mit der Hauptdiagnose.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Steatosis hepatis wird durch den Ultraschallbefund nicht bestätigtdaher nach den Richtlinien der EVO keine Einstufungsrelevanz.

Einstufungsrelevante Sekundärfolgen am Herzen durch die bestehende arterielle Hypertonie liegen nicht vor- keine wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite.

Die vom Patienten geforderte Einstufung der Position "Chronisches Schmerzsyndrom" wird nicht als gesonderte Position ausgewiesen sondern ist in den Positionen 1 und 3 berücksichtigt.

Die vom Patienten geforderte Einstufung der Position "Chronisches Schmerzsyndrom" wird nicht als gesonderte Position ausgewiesen sondern ist in den Positionen 1 und 3 berücksichtigt.

Stellungnahme zum Privatgutachten Dr. XXXX :Stellungnahme zum Privatgutachten Dr. römisch 40 :

Die Einstufung in seinem Gutachten wurden mit 70 % festgelegt- dabei wurden folgende Einzeleinstufungen vorgenommen.

1.) Schwere funktionelle Beeinträchtigung des linken Beines bei Zust.n. komplexer distaler Unterschenkelfraktur 2014- 50 %.

2.) Funktionelle Beeinträchtigung der BWS und LWS- 20 %.

3.) Bewegungseinschränkung des linken Daumens nach Sehnenverletzung- 10 %.

4.) Arterielle Hypertonie- 10 %.

Nach den Richtlinien der EVO ist eine Einstufung von 50 % bei komplexer Verletzung eines Sprunggelenkes nicht vorgesehen. Die Höchsteinstufung beträgt einseitig 40 %.( 10%- 40%). Eine Einstufung mit 50 % ist nur bei einer Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig gerechtfertigt (50 %-60 %). Die übrigen Leiden wurden in diesem Privatgutachten mit jeweils 10% bzw. 20 % bewertet- aufgrund den Richtlinien der Einstufungsverordnung (EVO) käme es durch die Positionen 2- 4 zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Einstufung von 70 %, wie im Privatgutachten vorgenommen, kann nach den Richtlinien der EVO daher nicht nachvollzogen werden.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Grundsätzlich liegt ein unveränderter Gesundheitszustand vor. Die Einstufung von Position 1- Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk- wird nunmehr mit dem oberen Wert des Rahmensatzes (40 %) beurteilt. Dies ist insofern berechtigt, da ein höhergradiger Residualzustand nach Fraktur vorliegt- Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik.

Die Arterielle Hypertonie wird aufgrund der Mehrfachtherapie nach dem Fixsatz laut EVO mit 20 % eingestuft. Als neue Erkrankungen wird Position 6- Gastritis- mit einer Einstufung von 10 % bewertet. Insgesamt wird der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten um 10 % auf 40 % angehoben.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Höherbewertung von Position 1 auf 40 % wird auch der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 % festgelegt. Alle übrigen eingestuften Erkrankungen haben keine steigernde Wirkung auf die Hauptdiagnose bzw. keinen funktionellen Zusammenhang.

Die Vorlage von Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung wurden mit der Begründung "Osteosynthesematerial: Bohrdraht im linken Sprunggelenk in situ. Derzeit bestehen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten. Eintragung von Diäten erst ab einer Einstufung der Erkrankung von 20% möglich (Gastritis 10%)" verneint.

..."

I.7. Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.02.2018 erachtete die vertretene bP die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 10 % als zu gering, zumal auf Grund der Therapienotwendigkeit in Form von Physiotherapie und Massagen die Beeinträchtigung von mindestens 20 % vorliege. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes im Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und in Zusammenschau mit der Beinverkürzung liegen entsprechende Wechselwirkungen vor. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Gutachters, dass die Pos. 2) und 6) keine steigernde Wirkung hätten und kein funktioneller Zusammenhang mit der Hauptdiagnose bestehen würde, nicht nachvollziehbar.römisch eins.7. Im Rahmen der Stellungnahme vom 22.02.2018 erachtete die vertretene bP die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit einem GdB von 10 % als zu gering, zumal auf Grund der Therapienotwendigkeit in Form von Physiotherapie und Massagen die Beeinträchtigung von mindestens 20 % vorliege. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes im Zusammenhang mit der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und in Zusammenschau mit der Beinverkürzung liegen entsprechende Wechselwirkungen vor. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Gutachters, dass die Pos. 2) und 6) keine steigernde Wirkung hätten und kein funktioneller Zusammenhang mit der Hauptdiagnose bestehen würde, nicht nachvollziehbar.

I.8. Im Rahmen der eingeholten Stellungnahme vom 19.03.2018 führte der Sachverständige Folgendes aus:römisch eins.8. Im Rahmen der eingeholten Stellungnahme vom 19.03.2018 führte der Sachverständige Folgendes aus:

"Stellungnahme zum Vorgutachten vom 16.11.2017- XXXX ."Stellungnahme zum Vorgutachten vom 16.11.2017- römisch 40 .

Die nunmehr vorliegende Beschwerde bzgl. der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % und der Nichteintragung der "Unzumutbarkeit", wurde durch die Rechtsanwälte Slana- Loidl im Auftrag von Herrn XXXX eingebracht.Die nunmehr vorliegende Beschwerde bzgl. der Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % und der Nichteintragung der "Unzumutbarkeit", wurde durch die Rechtsanwälte Slana- Loidl im Auftrag von Herrn römisch 40 eingebracht.

In der Beschwerde werden die zu geringen Einstufungen bzgl. der Beschwerden in der Wirbelsäule (10 %) und die Nichtberücksichtigung der Beschwerden in beiden Kniegelenken angegeben. Weiters wird die Fragestellung wegen eventueller Überschneidungen der Diagnosen im Achsenskelett angesprochen und ob diese zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% aus dem Vorgutachten führt.

Ad Wirbelsäule: Im Vorgutachten mit 10 % eingestuft- diese Einstufung erfolgte aufgrund der klinischen Symptomatik und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik von 21.10.2016. In diesem Befund sind weitgehend altersgemäße Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule angeführt- im Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung ist daher eine Einstufung mit 10 % gerechtfertigt.

Ad Kniegelenke: Zum Untersuchungszeitpunkt haben sich keine Reizzeichen gezeigt ebenso waren in beiden Kniegelenken keine Bewegungseinschränkungen eruierbar.

Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik ohne klinisches Korrelat haben keine Einstufung zur Folge. Auf den MRT-Befund im rechten Kniegelenk, wurde im Vorgutachten eingegangen. Aus diesem Grund konnte keine Einstufung des GdB vorgenommen werden. Ob anlassbezogen immer wieder Beschwerden auftreten, ist möglich, jedoch nicht Gegenstand der Einstufung zum Zeitpunkt der Untersuchung. Der Auftrag an den Gutachter lautet, die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Beschwerden zu bewerten und den dadurch entstandenen Grad der Behinderung festzulegen.

Ad Beinverkürzung: Bei einer Beinverkürzung von 2,5 cm ist laut den Richtlinien der EVO eine Einstufung von 10 % vorgesehen- diese wurde auch so vorgenommen.

Die Einstufungen der Positionen 2- 6 wurden mit 20 % bzw. 10 % vorgenommen. Laut den Bestimmungen der EVO haben Einschränkungen in dieser Höhe keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge. Ein Zusammenhang bzgl. Des Sprunggelenkes, den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Beinverkürzung sind sicherlich gegeben- diese führen jedoch aufgrund den Richtlinien der EVO zu keiner Steigerung des GdB. Im Vordergrund der Beschwerden und der klinischen Symptomatik steht die Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk. Diese wurde lege artis mit dem Höchstwert von 40 % eingestuft.

Bzgl. der Eintragung, ob der Patient trotz einer Funktionsbeeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz nachgehen kann, möchte ich vorliegende Stellungnahme abgeben. Mit der Markierung von JA, ist der Patient auf einem geschützten Arbeitsplatz und eventuell auch am 1. Arbeitsmarkt einsetzbar. Wäre NEIN markiert worden, wäre der Patient hochgradig behindert und auch nicht in einem integrativen Betrieb einsetzbar, geschweige denn am 1. Arbeitsmarkt. Hier müsste ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % oder mehr vorliegen.

Der festgelegte Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ist aufgrund der derzeit vorliegenden Beschwerden gerechtfertigt. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung und die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises kann gutachterlicherseits aus den oben genannten Gründen nicht nachgekommen werden. Eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn eine maßgebliche Verschlechterung in einer oder mehreren Diagnosen auftritt und dies durch rezente Befunde nachvollziehbar ist.

1.9. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob die bP gegen den Bescheid Beschwerde und monierte unter Verweis auf die bisher eingebrachten Befunde und Gutachten die Einschätzung der Nr. 3 als zu gering; die Arthrose im Unterschenkel, ebenso wie das chronische Schmerzsyndrom und das Kniegelenk seien ignoriert worden.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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