TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W266 2150304-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W266 2150304-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.2.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.2.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.9.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Bürgerkrieg und die Taliban hätten im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers Studierende, wie den Beschwerdeführer bedroht. Zunächst hätten sie per Brief gedroht, später seien sie zu den Häusern gekommen und hätten die Studierenden aufgefordert, das Studium zu beenden, oder sie würden sie töten. Die Lage sei immer schlimmer geworden, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei.

Am 24.1.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde genannt) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei in Afghanistan, Provinz Samangan, Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei sunnitischer Moslem. In seiner Heimatprovinz habe er auch die Schule und eine Universität besucht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht nur im Elternhaus gelebt.Am 24.1.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde genannt) statt in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei in Afghanistan, Provinz Samangan, Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei sunnitischer Moslem. In seiner Heimatprovinz habe er auch die Schule und eine Universität besucht. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht nur im Elternhaus gelebt.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater, ein Usbeke, sei bei einem Selbstmordanschlag getötet worden, seine Mutter, einer Tadschikin, und seine Geschwister (eine Schwester und ein Bruder) hätten dann im Heimatdorf gemeinsam gelebt. Vor kurzem habe die Mutter dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Bruder, welcher zwei Jahre lang beim Militär gearbeitet habe, verschwunden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe von ihrer Erbschaft, sie benötige auch kein männliches Familienmitglied zur Unterstützung. Es gebe auch keine Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stehe noch in Kontakt mit seiner Mutter.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Schwiegersohn einer Tante des Beschwerdeführers, welcher Verbindungen zu den Taliban gehabt habe, deren zwei Töchter, Ehemann der Tante und den Ehemann einer der Töchter der Tante ermordet habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Tante zu einer Behörde in seiner Heimatprovinz gegangen, um die Morde anzuzeigen. Dort habe er einen Richter getroffen und die Tante des Beschwerdeführers habe diesen aus Auftraggeber der Morde erkannt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit diesem Richter gestritten. Kurz darauf seien Taliban zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und die Tante des Beschwerdeführers sei vor Schreck an einem Schlaganfall gestorben. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer vom Universitätsbesuch abhalten wollen. Daraufhin sie der Beschwerdeführer geflohen. Erst als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei, habe er erfahren, dass die Taliban ihn hätten töten wollen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.2.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.2.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 20.11.2017 übermittelte die Freikirche XXXX eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers als außerordentliches Mitglied der Freikirche XXXX .Mit Schreiben vom 20.11.2017 übermittelte die Freikirche römisch 40 eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers als außerordentliches Mitglied der Freikirche römisch 40 .

Nach Erhalt des Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer einige Zeit in Deutschland auf und wurde am 7.6.2017 wieder von Deutschland nach Österreich überstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.4.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan und Österreich, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner vorgebrachten Konversion befragt. Zu letzter wurde auch der Pastor der Freikirche XXXX , XXXX , als Zeuge befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten binnen zwei Wochen gegeben. Davon hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keinen Gebrauch gemacht.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.4.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen in Afghanistan und Österreich, seinen Fluchtgründen sowie zu seiner vorgebrachten Konversion befragt. Zu letzter wurde auch der Pastor der Freikirche römisch 40 , römisch 40 , als Zeuge befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten binnen zwei Wochen gegeben. Davon hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keinen Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 13.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen mit 12.8.2018 datierten Taufschein der Freikirche XXXX .Mit Schreiben vom 13.8.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen mit 12.8.2018 datierten Taufschein der Freikirche römisch 40 .

Mit Schreiben vom 27.8.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine aktualisierte Länderinformation und gab ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist keinen Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer erneut aktualisierte Länderinformationen und räumte eine zehntägige Stellungnahmefrist ein. Auch diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

Mit Schreiben vom 5.3.2019 legte der Beschwerdeführer das Zertifikat für das Deutsch-Niveau A2 samt Detailergebnis so wie eine Teilnahmebestätigung für einen Basisbildungskurs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Samangan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Samangan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seiner Mutter und einer Schwester lebt noch im Heimatdorf, ein Bruder des Beschwerdeführers ist verschwunden, sein Vater verstorben. Konkrete Ursachen des Verschwindens bzw. des Todes konnten nicht festgestellt werden. Weitere Verwandte in Afghanistan sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in seinem Heimatdistrikt zwölf Jahre eine Schule besucht sowie zwei Monate an einer Universität ein Wirtschaftsstudium betrieben. Daneben hat er unregelmäßig als Verkäufer auf einem Basar gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht, zwölf Jahre lang eine Schule besucht und ein Studium begonnen hat, über Arbeitserfahrung als Verkäufer verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.

Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.9.3015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit etwas mehr als drei Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat bisher ein Zertifikat der Niveaustufe A2 erreicht. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen Basisbildungskurs besucht. Weiters hat er in seiner Unterkunft bei diversen Tätigkeiten ehrenamtlich mitgeholfen. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. So z.B. einige Deutschlehrerinnen, mit welchen er auch außerhalb des Kurses Kontakt hat, z.B. für Museumsbesuche, sowie Mitglieder des örtlichen Fußballvereins. Von den genannten Personen kennt der Beschwerdeführer nur die Vornamen.

Nach Erhalt des nunmehr angefochtenen Bescheides reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland, wurde aber am 7.6.2017 wieder nach Österreich überstellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan individuell und aktuell in asylrelevanter Weise als Student verfolgt wird bzw. dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch diese droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Szenario bezüglich seiner Tante und einem den Taliban nahestehenden afghanischen Richter tatsächlich zugetragen hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls von den Taliban in asylrelevanter Weise verfolgt wird.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre und in Europa aufgehalten hat, einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane aus diesem Grund physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Er war auch nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

Eine Asylrelevante Gruppenverfolgung aus ethnischen, religiösen oder sonstigen Gründen kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, weshalb ihm in Afghanistan auch keine asylrelevante Verfolgung als konvertierter Christ droht.

Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Samangan ebenso möglich und zumutbar ist, wie eine Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazur-e Sharif oder Herat.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat eine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt drohen würde. Der Beschwerdeführer wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung noch aus anderen Gründen verfolgt.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann, der zwölf Jahre eine Schule besucht, bisher zwei Monate studiert hat und bereits über Arbeitserfahrung verfügt. Er spricht Dari, eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau.

Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine nachhaltige existenzielle Notlage geraten, da er in der ersten Zeit auf Programme für Rückkehrer zurückgreifen kann, in deren Rahmen auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen kann er seinen Lebensunterhalt zunächst, bis er eine Arbeit findet, mit Gelegenheitsarbeiten finanzieren.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt durch mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 23.11.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:

Zu Kabul:

Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist, aufgrund seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs f

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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