TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/4 W235 2128259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2128259-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1009285300-14498688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, Zl. 1009285300-14498688, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am XXXX .1997 in Conakry geboren, ein Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vor der Ausreise in XXXX gelebt. Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule in Conakry besucht. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Schwester und ein älterer Bruder leben. Am XXXX .2014 sei der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente schlepperunterstützt ausgereist und sei von XXXX [Anm.: Mali] aus über zwei weitere Länder in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Für die Reisedokumente und die Tickets habe der Schlepper gesorgt. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Schlepper dann von der Polizei festgenommen worden sei und sei von sich aus zur Polizei gegangen und habe um Asyl angesucht.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am römisch 40 .1997 in Conakry geboren, ein Angehöriger der Volksgruppe der Fulla und Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe vor der Ausreise in römisch 40 gelebt. Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule in Conakry besucht. Im Herkunftsland würden noch seine Eltern, seine Schwester und ein älterer Bruder leben. Am römisch 40 .2014 sei der Beschwerdeführer ohne Reisedokumente schlepperunterstützt ausgereist und sei von römisch 40 [Anm.: Mali] aus über zwei weitere Länder in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Für die Reisedokumente und die Tickets habe der Schlepper gesorgt. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Schlepper dann von der Polizei festgenommen worden sei und sei von sich aus zur Polizei gegangen und habe um Asyl angesucht.

Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer verlassen, da am XXXX .2014 ein Freund seines Vaters zu ihm in die Werkstatt gekommen sei und gesagt habe, dass Polizisten zu ihm gekommen seien. Es sei jemand getötet worden und der Beschwerdeführer sei mit seiner Gruppe beschuldigt worden. Der Freund des Vaters habe ihm geraten, das Land zu verlassen und ihn nach XXXX gebracht. Der Freund sei dann wieder zurückgefahren und habe sich die Mutter des Beschwerdeführers bei ihm versteckt. Die Familie des Ermordeten und die Polizei habe schon die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Daher habe der Freund des Vaters den Schlepper kontaktiert.Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer verlassen, da am römisch 40 .2014 ein Freund seines Vaters zu ihm in die Werkstatt gekommen sei und gesagt habe, dass Polizisten zu ihm gekommen seien. Es sei jemand getötet worden und der Beschwerdeführer sei mit seiner Gruppe beschuldigt worden. Der Freund des Vaters habe ihm geraten, das Land zu verlassen und ihn nach römisch 40 gebracht. Der Freund sei dann wieder zurückgefahren und habe sich die Mutter des Beschwerdeführers bei ihm versteckt. Die Familie des Ermordeten und die Polizei habe schon die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Daher habe der Freund des Vaters den Schlepper kontaktiert.

1.3. Da das Bundesamt am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am XXXX .1997 geboren und sohin minderjährig Zweifel hatte (vgl. hierzu "Indikatoren für Altersfeststellung"; AS 23), wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" veranlasst. Dem Untersuchungsergebnis vom 09.04.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 37).1.3. Da das Bundesamt am Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 .1997 geboren und sohin minderjährig Zweifel hatte vergleiche hierzu "Indikatoren für Altersfeststellung"; AS 23), wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" veranlasst. Dem Untersuchungsergebnis vom 09.04.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt vergleiche AS 37).

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom 28.05.2014 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX .2014 ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der " XXXX .1992" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2014 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.Das diesbezügliche Gutachten vom 28.05.2014 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 .2014 ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der " römisch 40 .1992" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.03.2014 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2014 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, er wolle die Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegen. Diese Kopie (in französischer Sprache), der zufolge der Beschwerdeführer am XXXX .1997 geboren ist, wurde am XXXX .2004 ausgestellt, (vgl. AS 93). Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Unterlage von seinem älteren Bruder aus Guinea mitgebracht worden sei, der seit XXXX .2014 ebenfalls Asylwerber in Österreich sei. Das Original sei bei seiner Tante. Die Tante habe gemeint, es sei besser, wenn man das Original zu Hause aufbewahre, weil in Guinea oft eine Kopie ausreiche. Warum die Geburtsurkunde erst im Jahr 2004 ausgestellt worden sei, wisse nur der Vater des Beschwerdeführers. Sie sei ausgestellt worden, als der Beschwerdeführer in die Schule habe gehen müssen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen könne, da er sein Alter immer gewusst habe. Auch seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt. Das sei auch das Geburtsdatum, das auf der Geburtsurkunde stehe. Es habe keinen Sinn, darüber zu diskutieren, weil ihm ohnehin ein Alter zugewiesen werde. Es gebe Leute, die so alt seien wie der Beschwerdeführer und denen geglaubt werde, dass sie minderjährig seien.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2014 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, er wolle die Kopie seiner Geburtsurkunde vorlegen. Diese Kopie (in französischer Sprache), der zufolge der Beschwerdeführer am römisch 40 .1997 geboren ist, wurde am römisch 40 .2004 ausgestellt, vergleiche AS 93). Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Unterlage von seinem älteren Bruder aus Guinea mitgebracht worden sei, der seit römisch 40 .2014 ebenfalls Asylwerber in Österreich sei. Das Original sei bei seiner Tante. Die Tante habe gemeint, es sei besser, wenn man das Original zu Hause aufbewahre, weil in Guinea oft eine Kopie ausreiche. Warum die Geburtsurkunde erst im Jahr 2004 ausgestellt worden sei, wisse nur der Vater des Beschwerdeführers. Sie sei ausgestellt worden, als der Beschwerdeführer in die Schule habe gehen müssen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nichts sagen könne, da er sein Alter immer gewusst habe. Auch seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt. Das sei auch das Geburtsdatum, das auf der Geburtsurkunde stehe. Es habe keinen Sinn, darüber zu diskutieren, weil ihm ohnehin ein Alter zugewiesen werde. Es gebe Leute, die so alt seien wie der Beschwerdeführer und denen geglaubt werde, dass sie minderjährig seien.

Am Ende der Einvernahme wurde dem (vormaligen) gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.

1.4. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers findet sich ein Internetzeitungsartikel ("Guineenews.org") vom XXXX .2014 in französischer Sprache. Der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung mit dem Titel "Unsicherheit in XXXX : ein Stabsgefreiter von bewaffneten Banditen niedergestreckt worden" ist zu entnehmen, dass bei einem Vorfall am XXXX .2014 ein Stabsgefreiter des Camps XXXX in XXXX umgebracht worden sei. Der Stabsgefreite sei einer der Wachen des Marktes " XXXX ", der im Zentrum von XXXX liege, gewesen. Am XXXX .2014 habe er gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen, die ihm eine Kugel in den Fuß geschossen und ihn danach mit einem Messer aufgeschlitzt hätten. Nach der Ermordung des Stabsgefreiten hätten die Banditen eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dieser kriminelle Akt sei in XXXX nicht ungewöhnlich. Vor drei Monaten sei ein Patrouillenfahrzeug desselben Camps von sechs Kugeln getroffen worden, die von Banditen abgefeuert worden seien. Auch diese Banditen hätten eine große Menge Gold, Geld und Goldsuchgeräte entwendet. Zur Erinnerung: Während der Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmen der Einheit Nr. XXXX am XXXX .2013 sei die Waffenkammer der Einheit ausgeraubt und eine große Menge Waffen von Unbekannten geraubt worden (vgl. AS 125).1.4. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers findet sich ein Internetzeitungsartikel ("Guineenews.org") vom römisch 40 .2014 in französischer Sprache. Der vom Bundesamt eingeholten Übersetzung mit dem Titel "Unsicherheit in römisch 40 : ein Stabsgefreiter von bewaffneten Banditen niedergestreckt worden" ist zu entnehmen, dass bei einem Vorfall am römisch 40 .2014 ein Stabsgefreiter des Camps römisch 40 in römisch 40 umgebracht worden sei. Der Stabsgefreite sei einer der Wachen des Marktes " römisch 40 ", der im Zentrum von römisch 40 liege, gewesen. Am römisch 40 .2014 habe er gegen zwei Uhr früh Besuch von sechs schwerbewaffneten Banditen bekommen, die ihm eine Kugel in den Fuß geschossen und ihn danach mit einem Messer aufgeschlitzt hätten. Nach der Ermordung des Stabsgefreiten hätten die Banditen eine große Summe Geld und wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dieser kriminelle Akt sei in römisch 40 nicht ungewöhnlich. Vor drei Monaten sei ein Patrouillenfahrzeug desselben Camps von sechs Kugeln getroffen worden, die von Banditen abgefeuert worden seien. Auch diese Banditen hätten eine große Menge Gold, Geld und Goldsuchgeräte entwendet. Zur Erinnerung: Während der Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Gendarmen der Einheit Nr. römisch 40 am römisch 40 .2013 sei die Waffenkammer der Einheit ausgeraubt und eine große Menge Waffen von Unbekannten geraubt worden vergleiche AS 125).

Im Verwaltungsakt ist eine E-Mail vom 23.03 .2016 zu finden, die offensichtlich ebenfalls eine deutsche Übersetzung eines (französischsprachigen) Zeitungsartikels beinhaltet, wobei der bezughabende Artikel im Akt des Bruders des Beschwerdeführers aufliegt. Die deutsche Übersetzung berichtet über eine Jugenddemonstration in XXXX mit mindestens drei Toten - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Verletzten. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die Zusammenstöße zwischen Gendarmen der Einheit Nr. XXXX und den jungen Demonstranten wieder aufgeflammt seien. Die Demonstranten hätten die Freilassung ihrer in der vorigen Nacht im Anschluss an die Unruhen verhafteten Freunde gefordert. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Jugendlichen an dieser Forderung festgehalten. Sie hätten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet, bevor sie die Basis der Einheit angegriffen hätten. Nach ca. zweistündigen erfolglosen Einsatz von Tränengas hätten die Gendarmen begonnen scharf zu schießen. Während der Veröffentlichung dieser Informationen würden die Demonstrationen unvermindert weitergehen und es würden mindestens drei Tote - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Schwerverletzte gezählt. Diese Demonstration sei die Folge des Todes eines früheren Fußballers, der von Agenten der Einheit Nr. XXXX in der Nacht von Samstag auf Sonntag, den XXXX .2013, totgeprügelt worden sei. Laut zuverlässigen Quellen seien die acht Gendarmen, die das Verbrechen verübt hätten, bereits verhaftet worden (vgl. AS 127).Im Verwaltungsakt ist eine E-Mail vom 23.03 .2016 zu finden, die offensichtlich ebenfalls eine deutsche Übersetzung eines (französischsprachigen) Zeitungsartikels beinhaltet, wobei der bezughabende Artikel im Akt des Bruders des Beschwerdeführers aufliegt. Die deutsche Übersetzung berichtet über eine Jugenddemonstration in römisch 40 mit mindestens drei Toten - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Verletzten. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass an diesem Tag die Zusammenstöße zwischen Gendarmen der Einheit Nr. römisch 40 und den jungen Demonstranten wieder aufgeflammt seien. Die Demonstranten hätten die Freilassung ihrer in der vorigen Nacht im Anschluss an die Unruhen verhafteten Freunde gefordert. Trotz Intervention der Behörden und mehrerer hochgestellter Persönlichkeiten hätten die Jugendlichen an dieser Forderung festgehalten. Sie hätten in der gesamten Stadt Barrikaden errichtet und Reifen angezündet, bevor sie die Basis der Einheit angegriffen hätten. Nach ca. zweistündigen erfolglosen Einsatz von Tränengas hätten die Gendarmen begonnen scharf zu schießen. Während der Veröffentlichung dieser Informationen würden die Demonstrationen unvermindert weitergehen und es würden mindestens drei Tote - darunter zwei Gendarmen - und mehr als zehn Schwerverletzte gezählt. Diese Demonstration sei die Folge des Todes eines früheren Fußballers, der von Agenten der Einheit Nr. römisch 40 in der Nacht von Samstag auf Sonntag, den römisch 40 .2013, totgeprügelt worden sei. Laut zuverlässigen Quellen seien die acht Gendarmen, die das Verbrechen verübt hätten, bereits verhaftet worden vergleiche AS 127).

1.5. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er nehme keine Drogen. Er sei in Conakry geboren und habe drei Jahre lang die Schule besucht. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er "klein" gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm das erzählt. Den Namen der Schule wisse er auch nicht mehr, da ihn sein Onkel dorthin gebracht habe. Mit elf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, in einer Autowerkstatt als Mechaniker zu arbeiten. Während seiner Schulzeit habe der Beschwerdeführer in Conakry bei seinem Onkel gelebt. Als sein Onkel im Jahr 2008 gestorben sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach XXXX zurückgegangen und habe als Mechaniker zu arbeiten begonnen. Bezahlung habe er keine bekommen. Auf Vorhalt, wenn er bis zu seiner Flucht dort gearbeitet habe, hätte er sechs Jahre ohne Bezahlung gearbeitet, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 nach XXXX zurückgekehrt und habe erst 2011 mit der Arbeit begonnen. In der Zwischenzeit habe er seinem Vater in dessen Lebensmittelladen gelegentlich geholfen. Seine Mutter und sein Bruder hätten bis zum Jahr 1998 - als das Haus der Familie zerstört worden sei - in Conakry gelebt. Dann sei die Mutter mit dem Bruder zum Vater nach XXXX gezogen und der Beschwerdeführer sei zum Zweck des Schulbesuchs in Conakry bei seinem Onkel geblieben. Seine Eltern seien nach Sierra Leone geflüchtet, da sie von den Eltern eines Getöteten und vom Militär mit dem Tod bedroht worden seien. Seine Schwester wohne in Conakry bei der Tante. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich als Asylwerber.1.5. Am 20.07.2015 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Fulla vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er nehme keine Drogen. Er sei in Conakry geboren und habe drei Jahre lang die Schule besucht. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, da er "klein" gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm das erzählt. Den Namen der Schule wisse er auch nicht mehr, da ihn sein Onkel dorthin gebracht habe. Mit elf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, in einer Autowerkstatt als Mechaniker zu arbeiten. Während seiner Schulzeit habe der Beschwerdeführer in Conakry bei seinem Onkel gelebt. Als sein Onkel im Jahr 2008 gestorben sei, sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach römisch 40 zurückgegangen und habe als Mechaniker zu arbeiten begonnen. Bezahlung habe er keine bekommen. Auf Vorhalt, wenn er bis zu seiner Flucht dort gearbeitet habe, hätte er sechs Jahre ohne Bezahlung gearbeitet, gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008 nach römisch 40 zurückgekehrt und habe erst 2011 mit der Arbeit begonnen. In der Zwischenzeit habe er seinem Vater in dessen Lebensmittelladen gelegentlich geholfen. Seine Mutter und sein Bruder hätten bis zum Jahr 1998 - als das Haus der Familie zerstört worden sei - in Conakry gelebt. Dann sei die Mutter mit dem Bruder zum Vater nach römisch 40 gezogen und der Beschwerdeführer sei zum Zweck des Schulbesuchs in Conakry bei seinem Onkel geblieben. Seine Eltern seien nach Sierra Leone geflüchtet, da sie von den Eltern eines Getöteten und vom Militär mit dem Tod bedroht worden seien. Seine Schwester wohne in Conakry bei der Tante. Sein Bruder lebe ebenfalls in Österreich als Asylwerber.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er beschuldigt worden sei, mit einer Gruppe einen Mann getötet zu haben. Am XXXX .2014, am späten Vormittag, sei ein Freund seines Vaters in die Werkstatt gekommen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er von dort weg solle, weil die Familie eines Ermordeten und das Militär zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe zunächst gemeint, dass er nicht weggehe, weil er schuldlos sei; der Freund des Vaters habe allerdings gesagt, er müsse weggehen, weil ihn "die Leute" sonst umbrächten. Der Freund des Vaters habe den Beschwerdeführer nach XXXX gebracht und sei danach wieder nach XXXX zurückgefahren, um die Situation zu ermitteln. Als er zurückgekommen sei, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass seine Eltern und sein Bruder auch bedroht worden und geflüchtet seien. Der Freund seines Vater habe ihm gesagt, dass eine Wache vom Markt getötet worden sei. Der Beschwerdeführer kenne jedoch keine "Gruppe". Er sei verdächtigt worden, weil er bereits 2013 ein Problem gehabt habe und verhaftet worden sei. Damals sei ein Fußballspieler vom Militär ermordet worden. Der Beschwerdeführer und andere Jugendliche hätten "für die Wahrheit" demonstriert und seien während der Demonstration verhaftet worden. Sie hätten sagen sollen, wo die Waffen seien, die während der Demonstration aus einem Polizeirevier verschwunden wären. Sie seien beschuldigt worden, ein Polizeirevier zerstört und die Waffen im Taxi des Bruders des Beschwerdeführers weggebracht zu haben. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Sein Bruder sei ein Monat im Gefängnis gewesen. Sein Vater und ein Freund hätten Lösegeld zahlen und unterschreiben müssen, dass wenn "irgendwas" mit den Waffen passiere, der Beschwerdeführer und sein Bruder als erstes beschuldigt werden würden. Auf die Frage, was das mit dem Mord zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, man habe angenommen, dass es nur Leute von der Demonstration sein könnten, die den Mann umgebracht hätten. Auf Vorhalt, in dem vorgelegten Zeitungsartikel stehe, dass bewaffnete "Banditen" den Mann getötet hätten und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einer Bande gehöre, gab er an, dass dieser Ausdruck verwendet werde, wenn jemand beschuldigt werde. Er sei kein Bandit. Wann der Mann umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe am XXXX vom Freund seines Vaters davon erfahren. Sein Vater sei nicht selbst gekommen, da das Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei. Wann das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass er geschlafen habe, als das Militär gekommen sei, da er von einer Reise zurückgekommen sei. Auf die Frage, warum das Militär nicht den Bruder mitgenommen habe, da dieser aufgrund der Vorfälle von 2013 auch verdächtig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass bekannt sei, dass sein Bruder viel auf Reisen sei und "sie" nicht gewusst hätten, dass er da sei. Auf Vorhalt, sein Bruder habe allerdings ausgesagt, dass sie schon gewusst hätten, dass er da sei, da sein Auto vor der Türe gestanden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, "sie" seien vorrangig seinetwegen gekommen. Aber seine Mutter habe den Bruder gewarnt und dieser sei durch das Fenster geflüchtet. Ob das Elternhaus durchsucht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, wisse er nicht.Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er beschuldigt worden sei, mit einer Gruppe einen Mann getötet zu haben. Am römisch 40 .2014, am späten Vormittag, sei ein Freund seines Vaters in die Werkstatt gekommen und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er von dort weg solle, weil die Familie eines Ermordeten und das Militär zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer habe zunächst gemeint, dass er nicht weggehe, weil er schuldlos sei; der Freund des Vaters habe allerdings gesagt, er müsse weggehen, weil ihn "die Leute" sonst umbrächten. Der Freund des Vaters habe den Beschwerdeführer nach römisch 40 gebracht und sei danach wieder nach römisch 40 zurückgefahren, um die Situation zu ermitteln. Als er zurückgekommen sei, habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass seine Eltern und sein Bruder auch bedroht worden und geflüchtet seien. Der Freund seines Vater habe ihm gesagt, dass eine Wache vom Markt getötet worden sei. Der Beschwerdeführer kenne jedoch keine "Gruppe". Er sei verdächtigt worden, weil er bereits 2013 ein Problem gehabt habe und verhaftet worden sei. Damals sei ein Fußballspieler vom Militär ermordet worden. Der Beschwerdeführer und andere Jugendliche hätten "für die Wahrheit" demonstriert und seien während der Demonstration verhaftet worden. Sie hätten sagen sollen, wo die Waffen seien, die während der Demonstration aus einem Polizeirevier verschwunden wären. Sie seien beschuldigt worden, ein Polizeirevier zerstört und die Waffen im Taxi des Bruders des Beschwerdeführers weggebracht zu haben. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Sein Bruder sei ein Monat im Gefängnis gewesen. Sein Vater und ein Freund hätten Lösegeld zahlen und unterschreiben müssen, dass wenn "irgendwas" mit den Waffen passiere, der Beschwerdeführer und sein Bruder als erstes beschuldigt werden würden. Auf die Frage, was das mit dem Mord zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, man habe angenommen, dass es nur Leute von der Demonstration sein könnten, die den Mann umgebracht hätten. Auf Vorhalt, in dem vorgelegten Zeitungsartikel stehe, dass bewaffnete "Banditen" den Mann getötet hätten und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einer Bande gehöre, gab er an, dass dieser Ausdruck verwendet werde, wenn jemand beschuldigt werde. Er sei kein Bandit. Wann der Mann umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe am römisch 40 vom Freund seines Vaters davon erfahren. Sein Vater sei nicht selbst gekommen, da das Militär bei ihnen zu Hause gewesen sei. Wann das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass er geschlafen habe, als das Militär gekommen sei, da er von einer Reise zurückgekommen sei. Auf die Frage, warum das Militär nicht den Bruder mitgenommen habe, da dieser aufgrund der Vorfälle von 2013 auch verdächtig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass bekannt sei, dass sein Bruder viel auf Reisen sei und "sie" nicht gewusst hätten, dass er da sei. Auf Vorhalt, sein Bruder habe allerdings ausgesagt, dass sie schon gewusst hätten, dass er da sei, da sein Auto vor der Türe gestanden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, "sie" seien vorrangig seinetwegen gekommen. Aber seine Mutter habe den Bruder gewarnt und dieser sei durch das Fenster geflüchtet. Ob das Elternhaus durchsucht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und wolle Boxer werden. Er dürfe nicht arbeiten, sei jedoch ab und zu beim Verein " XXXX ". Seit dem er hier sei, könne er in Ruhe leben. Er bitte den Staat Österreich ihm zu helfen, da er keine Basis mehr in Guinea habe. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea mit der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, er wolle die landeskundlichen Feststellungen ausgehändigt haben.Der Beschwerdeführer lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und wolle Boxer werden. Er dürfe nicht arbeiten, sei jedoch ab und zu beim Verein " römisch 40 ". Seit dem er hier sei, könne er in Ruhe leben. Er bitte den Staat Österreich ihm zu helfen, da er keine Basis mehr in Guinea habe. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Guinea mit der Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, er wolle die landeskundlichen Feststellungen ausgehändigt haben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage/zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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