TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W264 2184419-1

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2184419-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 6.12.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 6.12.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übermittelte dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag (Formular 08/2017), datiert 3.11.2017.

2. Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 5.12.2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 auf 30% geschätzt.2. Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 5.12.2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 auf 30% geschätzt.

3. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6.12.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass der BF mit einen GdB von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erfüllt.3. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6.12.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass der BF mit einen GdB von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erfüllt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 21.1.2018 und führte darin näher zu seinen Beschwerdegründen aus und legte den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. XXXX vom 14.1.2018 vor, in welchem der Gefertigte das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich Einschätzung des Grads der Behinderung "aus fachärztlicher Sicht schlichtweg unzutreffend" beschreibt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 21.1.2018 und führte darin näher zu seinen Beschwerdegründen aus und legte den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. römisch 40 vom 14.1.2018 vor, in welchem der Gefertigte das behördlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 hinsichtlich Einschätzung des Grads der Behinderung "aus fachärztlicher Sicht schlichtweg unzutreffend" beschreibt.

5. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.1.2018 ein.

6. Mit Erledigung vom 27.2.2018 wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht alle Befunde vollständig vorzulegen (Anm: die im vorgelegten Fremdakt einliegenden Befunde waren teilweise von äußerst schlechter Lesbarkeit).6. Mit Erledigung vom 27.2.2018 wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht alle Befunde vollständig vorzulegen Anmerkung, die im vorgelegten Fremdakt einliegenden Befunde waren teilweise von äußerst schlechter Lesbarkeit).

7. Am 6.4.2018 langte ein Schriftsatz des BF mit darin näher bezeichneten Ausführungen sowie beigelegten medizinischen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit gerichtlichem Auftrag vom 30.5.2018 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX mit Befund und Gutachten beauftragt.8. Mit gerichtlichem Auftrag vom 30.5.2018 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 mit Befund und Gutachten beauftragt.

Auszug aus dem Auftrag:

"Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien von ihm angegebene Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden."Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien von ihm angegebene Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

  • -Strichaufzählung
    Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.1.2018 und vom 27.2.2018Ambulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.1.2018 und vom 27.2.2018

  • -Strichaufzählung
    eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 6.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Befundbericht einer internistischen Untersuchung vom 5.2.2018

  • -Strichaufzählung
    Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018

  • -Strichaufzählung
    psychiatrischer Befundbericht vom 14.1.2018

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell".

Im og. Beschwerdeverfahren werden Sie mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und a l l e r (auch jener, die bereits vor dem Gutachten vom 5.12.2017 erstellt wurden) im Akt einliegenden Befunde beauftragt

binnen 12 Wochen

ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sind sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und der daraus resultierende Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen. Die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung sind zu begründen.betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sind sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und der daraus resultierende Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen. Die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung sind zu begründen.

Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. XXXX vom 5.12.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. römisch 40 vom 5.12.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.

Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.

Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach

keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.

Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind.Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, 3, Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind.

Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am römisch zwanzig vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."

9. Mit Erledigung vom 26.11.2018 wurde dem Sachverständigen eine Urgenz übermittelt.

10. Auszug aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018:10. Auszug aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018:

"Nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 wurde das SVGA Dris. XXXX vom 5.12.2017 erstellt (im Akt einliegend) und darin ein GdB von 30 vH, basierend auf dem Leiden "Zustand nach Aorta dissecans Operation, "Posttraumatische Belastungsstörung" und "Hypertonie" festgestellt."Nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 wurde das SVGA Dris. römisch 40 vom 5.12.2017 erstellt (im Akt einliegend) und darin ein GdB von 30 vH, basierend auf dem Leiden "Zustand nach Aorta dissecans Operation, "Posttraumatische Belastungsstörung" und "Hypertonie" festgestellt.

[...]

Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien die von ihm angegebenen Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien die von ihm angegebenen Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

  • -Strichaufzählung
    Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018Ambulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.12018 und 27.2.2018

  • -Strichaufzählung
    eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018

-Befundbericht einer internistischen Untersuchung

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 122018

Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell".

[...]

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, in hausärztlicher, neuropsychiatrischer und internistischer Behandlung zu stehen. Erwähnt werden auch Spitalsaufenthalte aus dem Jahr 2017 und zuletzt wird auch ein Aufenthalt in Bad TaŽmannsdorf erwähnt.Herr römisch 40 gibt an, in hausärztlicher, neuropsychiatrischer und internistischer Behandlung zu stehen. Erwähnt werden auch Spitalsaufenthalte aus dem Jahr 2017 und zuletzt wird auch ein Aufenthalt in Bad TaŽmannsdorf erwähnt.

Seine Sehachsen sind "verdreht" - das führt zu "verschwommenen" Bildern - und das wieder zu Schwindel. Die Zunge wird taub, der Rachen wird taub, Konzentrationsstörungen treten auf und in der Nacht muss er bis zu 4x Harn lassen. Die beiden Aortenoperationen haben sein Leben verändert - der Thorax "brennt" inwendig. Die Niere hat Stents - konnte damit wieder zum Leben gebracht werden. Wegen Durchschlafstörungen wird er im KH XXXX psychotherapeutisch betreut.Seine Sehachsen sind "verdreht" - das führt zu "verschwommenen" Bildern - und das wieder zu Schwindel. Die Zunge wird taub, der Rachen wird taub, Konzentrationsstörungen treten auf und in der Nacht muss er bis zu 4x Harn lassen. Die beiden Aortenoperationen haben sein Leben verändert - der Thorax "brennt" inwendig. Die Niere hat Stents - konnte damit wieder zum Leben gebracht werden. Wegen Durchschlafstörungen wird er im KH römisch 40 psychotherapeutisch betreut.

Derzeitige Behandlung/en I Medikamente: Concor, Zanidip, ThromboASS, keine Psychopharmaka.Derzeitige Behandlung/en römisch eins Medikamente: Concor, Zanidip, ThromboASS, keine Psychopharmaka.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt.

Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe: Brille.Technische Hilfsmittel römisch eins orthopädische Behelfe: Brille.

Untersuchungsbefund:

Größe: -179 cm Gewicht: -75 kg Blutdruck: 130/85.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, immer wieder beklagt der BF das Interesse des Vorgutachters, kommt nach der Untersuchung auch noch einmal ins Untersuchungszimmer zurück, um seinen Implantatausweis auf den Tisch zu legen, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig.

Thorax: reizlose Narbe.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemauffälligkeiten,

Nichtraucher. Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.

Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, reizlose Unterbauchnarbe rechts.

Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine

Funktionsdefizite, kein Tremor. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - keine relevanten Funktionseinschränkungen, keine Öderne.

Achsenorgan: unauffälliger struktureller und funktioneller Befund.

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert

Bild kann nicht dargestellt werden

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und teilweiser "Leidensüberschneidung" ("Leiden 2 ist aus Leiden 1 entstanden") sowie fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018 - die einschätzungsrelevanten Inhalte finden Berücksichtigung unter Punkt 1 und 2 der BeurteilungAmbulanter Patientenbrief des KH römisch 40 vom 30.12018 und 27.2.2018 - die einschätzungsrelevanten Inhalte finden Berücksichtigung unter Punkt 1 und 2 der Beurteilung

eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 - diese Bestätigung findet seine Anerkennung unter Punkt 2 der Beurteilung.

Befundbericht einer internistischen Untersuchung - dieser Befundbericht findet seine Berücksichtigung in Punkt 1 und 2 der Beurteilung.

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018 - dieses Schreiben ist in Punkt 1 und 2 der Beurteilung korrekt berücksichtigt.

Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018 - dieser Befund ist unter Punkt 2 der Beurteilung berücksichtigt - ein ständiges psychopharmakologisches Therapieerfordernis wurde vom BF nicht bestätigt.

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit

"Erdheim-Gsell" - diese Bemerkung hat keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung zur Folge - in Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt.

Betreffend vorliegendem Gutachten vom 5.12.2017 ist anzumerken, dass Leiden 1 und 3 aus diesem Gutachten nun unter Punkt 1 der neuen Beurteilung zusammengefasst wurden, eine separate Auflistung ist nicht notwendig. Leiden 2 des Vorgutachtens wurde unter

Berücksichtigung der neuen Befundlage um eine Stufe höher bewertet - bedingt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung.

Aus allgemeinmedizinischer gutachterlicher Sicht wird die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für nicht erforderlich erachtet.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes - siehe dazu die Ausführungen oben - der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

Datum: 20.12.2018"

11. Das Gutachten wurde den beiden Parteien des Verfahrens mit Erledigung vom 16.1.2019 zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Die Übernahme durch den BF erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 29.1.2019 durch persönliche Übernahme, sodass die Frist am Dienstag 26.2.2019 endete.

Bis zum Tag der nicht-öffentlichen Senatssitzung am 27.3.2019 langten Stellungnahmen nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin und im Gerichtsakt einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, insbesondere das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte.Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin und im Gerichtsakt einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, insbesondere das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und das im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Der BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in römisch 40 - somit im Inland - inne.

Der BF erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der BF begehrte mit Antrag vom 3.11.2017 die Ausstellung eines Behindertenausweises (unter Auswahl der Option "Die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass).

1.3. Bei dem BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens (Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt): 30%, 05.07.04; Posttraumatische Belastungsstörung: 20%, 03.05.01" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.1.3. Bei dem BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens (Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt): 30%, 05.07.04; Posttraumatische Belastungsstörung: 20%, 03.05.01" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorgenommen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Bei dem BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom BF über das gesamte Verfahren erstatteten Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.

Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus der öffentlichen Urkunde Zentrales Melderegister.

Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des unbestrittenen unbedenklichen Akteninhaltes des vorgelegten Fremdaktes.Die unter römisch zwei.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des unbestrittenen unbedenklichen Akteninhaltes des vorgelegten Fremdaktes.

Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den bei dem BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter II.1.4. getroffene Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 20.12.2018.Die unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zu den bei dem BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter römisch zwei.1.4. getroffene Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 20.12.2018.

Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und trat der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dieses Sachverständigengutachten Dris. XXXX fußt auf persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 unter Berücksichtigung der Angaben des BF am Tag der Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom BF eingebrachten Beweismitteln.Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und trat der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dieses Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 fußt auf persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 unter Berücksichtigung der Angaben des BF am Tag der Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom BF eingebrachten Beweismitteln.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX setzte sich mit den subjektiven Angaben des BF über seine Wahrnehmungen von Leiden auseinander, ebenso mit den vom BF eingebrachten Beweismitteln und unterzog der Sachverständige den BF einer persönlichen Untersuchung.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 setzte sich mit den subjektiven Angaben des BF über seine Wahrnehmungen von Leiden auseinander, ebenso mit den vom BF eingebrachten Beweismitteln und unterzog der Sachverständige den BF einer persönlichen Untersuchung.

Der Gutachter Dr. XXXX erstellte ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Der BF konnte bei der Untersuchung am 28.6.2018 seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.Der Gutachter Dr. römisch 40 erstellte ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Der BF konnte bei der Untersuchung am 28.6.2018 seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" ist in der Lfd. Nr. 1 "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens" berücksichtigt, so der Sachverständige Dr. XXXX .Die in der Beschwerde vorgebrachte Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" ist in der Lfd. Nr. 1 "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens" berücksichtigt, so der Sachverständige Dr. römisch 40 .

Der Sachverständige Dr. XXXX merkte - im Hinblick auf das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX - an, dass er das Leiden Hypertonie (Leiden 3) unter der Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens zusammengefasst hat und das Leiden 2 des Vorgutachtens Dris. XXXX Posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der neuen Befundlage von Dr. XXXX um eine Stufe höher bewertet wurde, jedoch eine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung (30%) insgesamt nicht daraus resultiert.Der Sachverständige Dr. römisch 40 merkte - im Hinblick auf das behördlich eingeholte Gutachten Dris. römisch 40 - an, dass er das Leiden Hypertonie (Leiden 3) unter der Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens zusammengefasst hat und das Leiden 2 des Vorgutachtens Dris. römisch 40 Posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der neuen Befundlage von Dr. römisch 40 um eine Stufe höher bewertet wurde, jedoch eine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung (30%) insgesamt nicht daraus resultiert.

Im Beschwerdeschriftsatz wird das Gutachten - insbesondere die Befundaufnahme - des behördlich beigezogenen Sachverständigen vom Beschwerdeführer aufgegriffen und dazu ausgeführt. Zusammengefasst erachtet der BF es als oberflächlich und schlampig.

Zu dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. XXXX äußerte sich der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör nicht und hält dieses Gutachten als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel und seiner Ausführungen über seine Wahrnehmungen der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) am 28.6.2018 gegenüber Herrn Dr. XXXX die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.Zu dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 äußerte sich der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör nicht und hält dieses Gutachten als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel und seiner Ausführungen über seine Wahrnehmungen der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) am 28.6.2018 gegenüber Herrn Dr. römisch 40 die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.

Zu dem Beschwerdevorbringen "dass ich in therapeutischer Behandlung steh" ist auszuführen, dass seitens des Allgemeinmediziners Dr. XXXX im vom BF nicht im Parteigehör beanstandeten Gutachten vom 20.12.2018 unter "derzeitige Beschwerden" angegeben wird, dass der BF angab unter anderem in neuropsychiatrischer Behandlung zu stehen und im KH XXXX psychotherapeutisch behandelt werde. In dem Gutachten werden unter "derzeitige Behandlungen / Medikamente" auch die vom BF eingenommenen Medikamente angeführt und festgehalten: "keine Psychopharmaka". Auch wird in dem Gutachten genannt, dass der BF eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 vorlegte und diese Bestätigung seine Berücksichtigung unter "Punkt 1 und 2 in der Beurteilung" (gemeint: "lfd. Nr." und "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen" unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"; siehe S. 5 des Gutachtens) finden.Zu dem Beschwerdevorbringen "dass ich in therapeutischer Behandlung steh" ist auszuführen, dass seitens des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 im vom BF nicht im Parteigehör beanstandeten Gutachten vom 20.12.2018 unter "derzeitige Beschwerden" angegeben wird, dass der BF angab unter anderem in neuropsychiatrischer Behandlung zu stehen und im KH römisch 40 psychotherapeutisch behandelt werde. In dem Gutachten werden unter "derzeitige Behandlungen / Medikamente" auch die vom BF eingenommenen Medikamente angeführt und festgehalten: "keine Psychopharmaka". Auch wird in dem Gutachten genannt, dass der BF eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 vorlegte und diese Bestätigung seine Berücksichtigung unter "Punkt 1 und 2 in der Beurteilung" (gemeint: "lfd. Nr." und "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen" unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"; siehe Sitzung 5 des Gutachtens) finden.

Die in dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX enthaltene Feststellung, dass bei dem BF nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, wurde vom BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht in Abrede gestellt.Die in dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. römisch 40 enthaltene Feststellung, dass bei dem BF nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, wurde vom BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht in Abrede gestellt.

Die von Dr. XXXX im Gutachten vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.07.04.Die von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 05.07.04.

Die im Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 03.05.01.Die im Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 03.05.01.

Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 befasst sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF, mit dessen vorgelegten medizinischen Beweismitteln und persönlichen Angaben am Tag der Untersuchung und schätzt den Grad der Behinderung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils mit Begründung hierfür ein.Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 vom 20.12.2018 befasst sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF, mit dessen vorgelegten medizinischen Beweismitteln und persönlichen Angaben am Tag der Untersuchung und schätzt den Grad der Behinderung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, jeweils mit Begründung hierfür ein.

Hiezu brachte der BF im Rahmen des Parteigehörs zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Ermangelung einer Stellungnahe nichts vor und trat somit diesem Gutachten nicht entgegen.Hiezu brachte der BF im Rahmen des Parteigehörs zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in Ermangelung einer Stellungnahe nichts vor und trat somit diesem Gutachten nicht entgegen.

Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden somit von einem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Angaben des BF bei der Untersuchung befundet und folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018.Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden somit von einem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Angaben des BF bei der Untersuchung befundet und folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Gutachten Dris. römisch 40 vom 20.12.2018.

Die vom BF über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel aus der Feder seiner niedergelassenen Ärzte und der ihn behandelnden Krankenanstalten wurden dem Sachverständigen Dr. XXXX seitens des Gerichts zur Kenntnis gebracht. Mit diesen über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel bringt der BF jedoch nicht ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage bei, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien. Somit hat der BF nichts vorgebracht, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wäre, sodass eine Unschlüssigkeit des vom Gericht als schlüssig angesehenen oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom BF nicht aufgezeigt wurden.Die vom BF über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel aus der Feder seiner niedergelassenen Ärzte und der ihn behandelnden Krankenanstalten wurden dem Sachverständigen Dr. römisch 40 seitens des Gerichts zur Kenntnis gebracht. Mit diesen über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel bringt der BF jedoch nicht ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage bei, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 unzutreffend oder unschlüssig seien. Somit hat der BF nichts vorgebracht, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wäre, sodass eine Unschlüssigkeit des vom Gericht als schlüssig angesehenen oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom BF nicht aufgezeigt wurden.

Die von dem BF im gesamten Verfahren vorlegten medizinischen Beweismittel zeigen eine Unrichtigkeit der in den nach persönlicher Untersuchung erstellten gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 20.12.2018 nicht auf.Die von dem BF im gesamten Verfahren vorlegten medizinischen Beweismittel zeigen eine Unrichtigkeit der in den nach persönlicher Untersuchung erstellten gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 in dessen Gutachten vom 20.12.2018 nicht auf.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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