Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 2150785-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 02.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 26.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 26.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei in Afghanistan zwei Mal von maskierten Personen angegriffen und dabei auch verletzt worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er habe die Grundschule besucht und als Soldat gearbeitet. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern, Brüder und Schwestern, würden noch in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ungefähr drei Jahren verlassen und sich anschließend im Iran aufgehalten.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") im Beisein einer Vertrauensperson, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, niederschriftlich einvernommen.
Dabei bestätigte er zusammengefasst, wie in der Erstbefragung ausgeführt, seine Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz, sowie seinen Aufenthalt im Iran. Er gab an, dass er gesund sei.
Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang im Iran gelebt und als Schneider gearbeitet. Die Verlobte, zwei Schwestern sowie ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben mittlerweile im Iran.
Der Beschwerdeführer legte ein amerikanisches Führungszeugnis über seine Tätigkeit als Wächter des Lagers der Amerikaner in XXXX von 03.04.2012 bis 30.10.2012 sowie Fotos von seiner Zeit als Wächter bei den Amerikanern und Fotos von einem getöteten Arbeitskollegen vor. Er wolle damit belegen, dass er Waffen getragen habe und dass sein Leben sowohl als Schiit und Hazara als auch als Mitarbeiter für die Amerikaner in Gefahr sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei den Amerikanern gearbeitet. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Sein Freund, der auch für die Amerikaner gearbeitet habe, sei getötet worden. Außerdem sei er Schiit und Hazara und würde von den Taliban festgenommen und enthauptet werden. Bei einer Rückkehr könnte er von Nachbarn angezeigt werden.Der Beschwerdeführer legte ein amerikanisches Führungszeugnis über seine Tätigkeit als Wächter des Lagers der Amerikaner in römisch 40 von 03.04.2012 bis 30.10.2012 sowie Fotos von seiner Zeit als Wächter bei den Amerikanern und Fotos von einem getöteten Arbeitskollegen vor. Er wolle damit belegen, dass er Waffen getragen habe und dass sein Leben sowohl als Schiit und Hazara als auch als Mitarbeiter für die Amerikaner in Gefahr sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bei den Amerikanern gearbeitet. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Sein Freund, der auch für die Amerikaner gearbeitet habe, sei getötet worden. Außerdem sei er Schiit und Hazara und würde von den Taliban festgenommen und enthauptet werden. Bei einer Rückkehr könnte er von Nachbarn angezeigt werden.
In Österreich lebe ein Cousin mütterlicherseits, der anerkannter Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer lerne in Österreich Deutsch, spiele Fußball, habe österreichische Freunde und gelegentlich für die Kirche gearbeitet. Er legte Integrationsunterlagen vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Vorbringen sei widersprüchlich, er sei niemals persönlich bedroht worden und die vorgelegten Beweismittel seien auch mangels Identitätsnachweis nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung glaubhaft zu machen. Ihm drohe auch auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische oder physische Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkenne. Es gäbe unzählige Berichte internationaler Organisationen, welche die äußerst schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan beschreiben. Die belangte Behörde sei zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Wachbeamter für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe, verneine aber zugleich das vom Beschwerdeführer beschriebene Bedrohungsszenario und stelle fest, dass es sich beim Beschwerdeführers keinesfalls um eine High-Profile Person handle, weshalb er von Seiten der Taliban nicht verfolgt werde. Es sei aber eine Tatsache, dass die Taliban eine Zusammenarbeit mit ausländischen Militärs pauschal ablehnen, unabhängig von der Position des Einzelnen. Folglich sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung berechtigt. Ein Schutz seitens des Herkunftsstaates sei nicht zu erwarten, weil in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch Justizapparat bestehe. Der Beschwerdeführer monierte auch, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Ghazni sehr schlecht sei. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe auch mangels familiärem Netzwerk nicht zur Verfügung.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 06.09.2017 anberaumt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor, die im Konvolut als Beilage ./I zum Akt genommen wurden.
Aufgrund fortgeschrittener Uhrz