Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AlVG §10Spruch
I404 2205525-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 11.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 11.06.2018 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und die Vertreter der belangten Behörde am 09.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2205525.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019