TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 L503 2216188-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2216188-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.11.2018 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 an die SGKK zu entrichten sei.

Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 34 Abs 2 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung sei die BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum

15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2018 sei der Kasse am 18.11.2018 - somit nicht fristgerecht - vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Mit Schreiben vom 27.12.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 27.11.2018. Darin bemängelte die BF, die SGKK habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und der BF kein Parteiengehör gewährt. Die BF habe nämlich die Beitragsnachweisung für Oktober 2018 - entgegen der Annahme der SGKK - bis 18.11.2018 übermittelt; die Begründung des angefochtenen Bescheids sei folglich "tatsachenwidrig"; beigefügt wurde der Beschwerde diesbezüglich ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, wonach die Beitragsnachweisung 10/2018 am 18.11.2018 übermittelt worden war. Somit würden die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht vorliegen.

Darüber hinaus sei § 113 Abs 4 ASVG verfassungswidrig, weil er Ermessen einräume, ohne dieses näher zu determinieren. Es fehle dem angefochtenen Bescheid auch eine Begründung dahingehend, wie die SGKK von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von € 80 sei jedenfalls viel zu hoch und stehe außer jedem Verhältnis; der SGKK sei kein zusätzlicher Aufwand entstanden.

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Am 14.3.2019 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

Darin stellte die SGKK den bisherigen Verfahrensgang dar und wies darauf hin, dass die BF keinen Grund für die verspätete Übermittlung der betreffenden Beitragsnachweisung dargelegt habe. Es sei unstrittig, dass die betreffende Meldung der Beitragsnachweisung mit 18.11.2018 erfolgte; dies sei auch aus dem von der BF selbst vorgelegten Übermittlungsprotokoll ersichtlich. Darüber hinaus seien im Beobachtungszeitraum bereits weitere Meldeverstöße sanktioniert worden.

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führte die SGKK aus, die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 4 ASVG liege sowohl dem Grunde (arg. "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Bei der Erlassung eines Bescheides wegen verspäteter oder unterlassener Übermittlung von Beitragsnachweisungen gem. § 113 Abs 4 ASVG würden nach den Berechnungen der SGKK anteilige Analyse- und Programmierkosten (pro Bescheid), Kosten der Qualitätssicherung sowie Kosten des Clearingprozesses vor Mahnung zur Sanktion anfallen. Insgesamt würden sich daraus Verwaltungsmehrkosten in Höhe von € 61 pro Bescheid ergeben.

In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spreche der VwGH aus, dass § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen; die Regelungen des VStG würden damit von vorne herein nicht zur Anwendung kommen. Es komme nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; von 26.1.2005, Zl. 2004/08/0141; vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).

Zum Beschwerdevorbringen sei festzustellen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages geboten sei. Die BF sei ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2018 nicht fristgerecht nachgekommen. Der SGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweisungen und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der nunmehr vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 80,00 sei somit angemessen und sei die Veranschlagung von € 80,00 zudem am unteren Ende des Ermessensspielraums bemessen, hätte der Rahmen doch bis zu € 1.480 gereicht, wobei diesbezüglich auf diverse Entscheidungen des BVwG verwiesen wurde. Ein Ermessensfehler werde in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und sei auch amtswegig nicht ersichtlich.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2018 wurde seitens der BF der SGKK erst am 18.11.2018 übermittelt, obwohl eine Übermittlung bis zum 15.11.2018 hätte erfolgen müssen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die Feststellung, dass die BF die Beitragsnachweisung (erst) am 18.11.2018 übermittelt hat, ergibt sich einerseits aus dem im Akt befindlichen Auszug des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger und wird dieser Umstand andererseits in der Beschwerde von der BF selbst mehrfach betont; dieser Umstand ist somit gänzlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtsgrundlagen im ASVG in der hier anzuwendenden Fassung:

§ 34 (2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. [...]

§ 113 (4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

3. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 7. Aufl. 2016, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die BF hat den obigen Feststellungen zufolge als Dienstgeberin entgegen § 34 Abs 2 ASVG die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2018 der SGKK erst am 18.11.2018 übermittelt, obwohl eine Übermittlung gemäß § 34 Abs 2 ASVG bis zum 15.11.2018 hätte erfolgen müssen.

Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 80 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen, sodass auch insofern kein Ermessensfehler ersichtlich ist. Gegen die diesbezügliche Einräumung von Ermessen bestehen im Übrigen - entgegen der Auffassung der BF - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2216188.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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