TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 W167 2142832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2142832-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Lohnzettel für einen Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Juli 2016 nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, sondern erst am XXXX übermittelt worden seien, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die Behörde aus, dass die Lohnzettel für einen Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Juli 2016 nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, sondern erst am römisch 40 übermittelt worden seien, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Mit einem am XXXX bei der WGKK eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die entsprechenden Lohnzettel Ende Juli 2016 an die WGKK übermittelt worden seien. Aufgrund einer Mahnung der WGKK seien am XXXX nochmals alle Lohnzettel übermittelt worden. Einige Tage später seien sie nochmals aufgefordert worden die Lohnzettel für den Dienstnehmer zu schicken. Laut ihrem Übermittlungsprotokoll sei eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung erfolgt. Der Fehler könne nur an der Lohnverrechnungssoftware oder der Übermittlung per ELDA liegen, die Beschwerdeführerin und ihre steuerliche Vertretung treffe kein Verschulden. Der Beschwerde beigefügt ist die Beschwerde gegen einen weiteren Bescheid der WGKK, mit dem ein Beitragszuschlag aufgrund eines ähnlich gelagerten Sachverhalts verhängt wurde; in diesem Verfahren wurden Kopien der ELDA-Meldeprotokolle, auch betreffend den Dienstnehmer im gegenständlichen Verfahren, vorgelegt. Im gesonderten Verfahren wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen.2. Mit einem am römisch 40 bei der WGKK eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die entsprechenden Lohnzettel Ende Juli 2016 an die WGKK übermittelt worden seien. Aufgrund einer Mahnung der WGKK seien am römisch 40 nochmals alle Lohnzettel übermittelt worden. Einige Tage später seien sie nochmals aufgefordert worden die Lohnzettel für den Dienstnehmer zu schicken. Laut ihrem Übermittlungsprotokoll sei eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung erfolgt. Der Fehler könne nur an der Lohnverrechnungssoftware oder der Übermittlung per ELDA liegen, die Beschwerdeführerin und ihre steuerliche Vertretung treffe kein Verschulden. Der Beschwerde beigefügt ist die Beschwerde gegen einen weiteren Bescheid der WGKK, mit dem ein Beitragszuschlag aufgrund eines ähnlich gelagerten Sachverhalts verhängt wurde; in diesem Verfahren wurden Kopien der ELDA-Meldeprotokolle, auch betreffend den Dienstnehmer im gegenständlichen Verfahren, vorgelegt. Im gesonderten Verfahren wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass die Lohnzettel des Dienstnehmers zweifelsfrei verspätet übermittelt worden seien. Aus dem übermittelten ELDA-Protokoll vom XXXX gehe hervor, dass bei dem Lohnzettel lediglich der Finanzteil übermittelt worden sei. Im Zeitraum Anmeldedatum bis zur Frist der rechtzeitigen Übermittlung des Lohnzettels war nur an einem bezeichneten Tag eine geplante Wartungsarbeit anberaumt, weshalb technische Probleme seitens ELDA ausgeschlossen werden könnten.Begründend wurde angeführt, dass die Lohnzettel des Dienstnehmers zweifelsfrei verspätet übermittelt worden seien. Aus dem übermittelten ELDA-Protokoll vom römisch 40 gehe hervor, dass bei dem Lohnzettel lediglich der Finanzteil übermittelt worden sei. Im Zeitraum Anmeldedatum bis zur Frist der rechtzeitigen Übermittlung des Lohnzettels war nur an einem bezeichneten Tag eine geplante Wartungsarbeit anberaumt, weshalb technische Probleme seitens ELDA ausgeschlossen werden könnten.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass die Lohnzettel einiger Dienstnehmer im Juli 2016 elektronisch an die WGKK übermittelt worden seien und mangels Fehlermeldung davon auszugehen gewesen sei, dass die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Erst nach Eintreffen einer Mahnung der WGKK seien sie darauf aufmerksam geworden, dass die Lohnzettel nicht korrekt übermittelt worden seien. Sie hätten auch Kontakt mit ihrem Softwareanbieter aufgenommen, allerdings sei dieser nicht in der Lage gewesen die Ursache des Problems ausfindig zu machen. Das Nichteintreffen der Lohnzettel bei der WGKK beruhe auf einem Fehler bei der Datenübertragung und es habe bisher noch nicht eruiert werden können, ob der Fehler an der Software selbst oder an ELDA liege.

5. Am XXXX legte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.5. Am römisch 40 legte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte die Lohnzettel für den im Bescheid bezeichneten Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis im Juli 2016 geendet hat, am XXXX .Die Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte die Lohnzettel für den im Bescheid bezeichneten Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis im Juli 2016 geendet hat, am römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin übermittelte im Zeitraum von 12 Monaten vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits weitere Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus den ELDA-Protokolle, dass am XXXX für den Dienstnehmer zwar der für die Finanzbehörden bestimmte Teil der Lohnzettel übermittelt wurde, nicht jedoch die Lohnzettel für die Sozialversicherung. Dass dieser nicht fristgerecht bei der WGKK einlangten, bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag und wendete lediglich ein, dass dies auf einem Fehler der verwendeten Software bzw. ELDA zurückzuführen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise auf eine längerfristige Störung des ELDA ergeben haben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnzettel der übrigen Dienstnehmer offenkundig am XXXX übermittelt werden konnten, ist nicht von einer generellen Übermittlungsstörung des ELDA auszugehen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus den ELDA-Protokolle, dass am römisch 40 für den Dienstnehmer zwar der für die Finanzbehörden bestimmte Teil der Lohnzettel übermittelt wurde, nicht jedoch die Lohnzettel für die Sozialversicherung. Dass dieser nicht fristgerecht bei der WGKK einlangten, bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag und wendete lediglich ein, dass dies auf einem Fehler der verwendeten Software bzw. ELDA zurückzuführen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise auf eine längerfristige Störung des ELDA ergeben haben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lohnzettel der übrigen Dienstnehmer offenkundig am römisch 40 übermittelt werden konnten, ist nicht von einer generellen Übermittlungsstörung des ELDA auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5, ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2016 EUR 162,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit EUR 1.620,-.Die in Paragraph 113, Absatz 4, für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2016 EUR 162,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von Paragraph 113, Absatz 4, erfassten Fall somit EUR 1.620,-.

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Lohnzettel für die vier in den Feststellungen genannten Dienstnehmer bis 31.08.2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Lohnzettel für die vier in den Feststellungen genannten Dienstnehmer bis 31.08.2016 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.

Wie aus dem Übertragungsprotokoll hervorgeht, übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am XXXX zwar für einige Dienstnehmer sowohl den für die Finanzbehörden bestimmten Teil der Lohnzettel als auch den für die Sozialversicherung relevanten Teil. Hinsichtlich des Dienstnehmers im Beschwerdefall übermittelte die Beschwerdeführerin am XXXX lediglich den Lohnzettel für die Finanz, der Lohnzettel für den Sozialversicherungsträger langte jedoch an diesem Tag nicht bei der WGKK ein. Erst nach Aufforderung durch die WGKK wurde dieser am XXXX nachgereicht. Die Beschwerdeführerin ist damit der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.Wie aus dem Übertragungsprotokoll hervorgeht, übermittelte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am römisch 40 zwar für einige Dienstnehmer sowohl den für die Finanzbehörden bestimmten Teil der Lohnzettel als auch den für die Sozialversicherung relevanten Teil. Hinsichtlich des Dienstnehmers im Beschwerdefall übermittelte die Beschwerdeführerin am römisch 40 lediglich den Lohnzettel für die Finanz, der Lohnzettel für den Sozialversicherungsträger langte jedoch an diesem Tag nicht bei der WGKK ein. Erst nach Aufforderung durch die WGKK wurde dieser am römisch 40 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin ist damit der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.

Die verspätete Übermittlung der Lohnzettel wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr begründetet sie dies mit einem Fehler der verwendeten Software, dessen Ursache bisher nicht geklärt werden konnte bzw. mit einem Problem des ELDA-Systems.

Da jedoch die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Zudem kann, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, eine generelle Übermittlungsstörung des ELDA ausgeschlossen werden.

Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht.

Den der WGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 40,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die WGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 40,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.Gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 40,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, weshalb die Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen konnte.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, weshalb die Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2142832.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten