Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W255 2195324-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.03.2018, Zl. XXXX , betreffend Pensionsleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Pensionsleistung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA), Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), den dieser am 06.04.2009 erlitten hat, als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebühre. Es wurde festgestellt, dass der BF bei dem Dienstunfall eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten habe. Als Folgen bestünden eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Beschwerden.1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA), Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), den dieser am 06.04.2009 erlitten hat, als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebühre. Es wurde festgestellt, dass der BF bei dem Dienstunfall eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten habe. Als Folgen bestünden eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Beschwerden.
1.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. XXXX , über den Gesundheitszustand des BF, habe nachfolgende Diagnose ergeben:1.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. römisch 40 , über den Gesundheitszustand des BF, habe nachfolgende Diagnose ergeben:
1. Chronische Rhinosinusitis und sinubronchiales Syndrom
2. Funktionelle Stimmstörung
3. Moderates persistierendes nicht allergisches Asthma bronchiale
4. Zustand nach Rauchgasvergiftung 2009 mit konsekutivem RADS (Anerkennung als Berufskrankheit mit einer MdE von 20%)
Zudem wurde im Bescheid klargestellt, dass die Feststellung, ob die Dienstunfähigkeit auf einen oder mehrere Dienstunfälle bzw. auf die Berufskrankheit zurückzuführen sei, dem Pensionsservice der BVA, nicht jedoch dem Streitkräfteführungskommando obliege.
Im Bescheid wurde auf folgende ärztlichen Befunde verwiesen:
* Fachärztliches Gutachten XXXX (HNO) vom 14.08.2015* Fachärztliches Gutachten römisch 40 (HNO) vom 14.08.2015
* Fachärztliches Gutachten XXXX (Lungenfacharzt) vom 19.06.2015* Fachärztliches Gutachten römisch 40 (Lungenfacharzt) vom 19.06.2015
* Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung von Frau XXXX (Obergutachterin BVA Pensionsservice) vom 26.11.2015* Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung von Frau römisch 40 (Obergutachterin BVA Pensionsservice) vom 26.11.2015
* Ärztliche Meldung und Endgutachten des Krankenreviers XXXX vom 16.06.1983 und 24.08.1983* Ärztliche Meldung und Endgutachten des Krankenreviers römisch 40 vom 16.06.1983 und 24.08.1983
1.3. Mit Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 Pensionsgesetz 1965 (PG) unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.1.3. Mit Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von Paragraph 5, Pensionsgesetz 1965 (PG) unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG würden nicht vorliegen.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 06.04.2009 eine Rauchgasvergiftung erlitten habe. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und dem BF aufgrund der Folgen dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente ab dem 23.12.2011 in Höhe von 20% der Vollrente als Dauerrente zuerkannt worden. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, sei als Grund für die Versetzung in den Ruhestand der Dienstunfall angeführt worden. Der Dienstunfall und dessen Kausalität mit der Rauchgasvergiftung würden auch durch die Lungenfachärzte XXXX (vom 21.10.2013), XXXX (vom 19.06.2015) und XXXX (vom 21.08.2012) bestätigt werden.1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 06.04.2009 eine Rauchgasvergiftung erlitten habe. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und dem BF aufgrund der Folgen dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente ab dem 23.12.2011 in Höhe von 20% der Vollrente als Dauerrente zuerkannt worden. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, sei als Grund für die Versetzung in den Ruhestand der Dienstunfall angeführt worden. Der Dienstunfall und dessen Kausalität mit der Rauchgasvergiftung würden auch durch die Lungenfachärzte römisch 40 (vom 21.10.2013), römisch 40 (vom 19.06.2015) und römisch 40 (vom 21.08.2012) bestätigt werden.
Dieser Dienstunfall sei bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ohne Kürzung beantragt werde.Dieser Dienstunfall sei bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ohne Kürzung beantragt werde.
1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 23.08.2016, wurde der Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , gemäß § 14 VwGVG aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass nach dem damaligen Verfahrensstand nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Dienstunfall in einem kausalen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung gestanden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und die Einwendungen in der Stellungnahme seien weitere gutachterliche Erhebungen zur Feststellung der Kausalität durchzuführen.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 23.08.2016, wurde der Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass nach dem damaligen Verfahrensstand nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Dienstunfall in einem kausalen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung gestanden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und die Einwendungen in der Stellungnahme seien weitere gutachterliche Erhebungen zur Feststellung der Kausalität durchzuführen.
1.6. In weiterer Folge wurden durch die BVA Gutachten aus den Bereichen Lungenkrankheiten mit Datum vom 13.03.2017 und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Datum vom 27.03.2017 eingeholt, welche mit am 24.04.2017 erstelltem Sachverständigengutachten des Oberbegutachters XXXX zusammengefasst wurden. Darin führt der Oberbegutachter XXXX ua Folgendes aus:1.6. In weiterer Folge wurden durch die BVA Gutachten aus den Bereichen Lungenkrankheiten mit Datum vom 13.03.2017 und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Datum vom 27.03.2017 eingeholt, welche mit am 24.04.2017 erstelltem Sachverständigengutachten des Oberbegutachters römisch 40 zusammengefasst wurden. Darin führt der Oberbegutachter römisch 40 ua Folgendes aus:
"[...]
Als Folge akuten Rauchgasvergiftung ist ein nicht allergisches Asthma bronchiale verblieben (small airways disease), das mit Asthma-Therapie behandelt wird. Es besteht damit eine Einschränkung geringen Grades, mit zuerkannter MdE 20%.
Sprechberufe bzw. Tätigkeiten mit überwiegend Sprech-Kommunikationserfordernis könnten z.B. mit der festgestellten Einschränkung infolge des nicht allergischen Asthma bronchiale unter laufender Asthma-Therapie ausgeübt werden. [...]
Chronische Nebenhöhlenentzündungen (sinubronchiales Syndrom) haben lange vor der Rauchgasvergiftung bestanden. [...]
Eine Rauchgasvergiftung 4/2009 ist also ausdrücklich als Ursache der Nebenhöhlenentzündungen HNO fachärztlich nicht nachvollziehbar zu machen, ebenso nicht eine angeblich als Folge der Rauchgasvergiftung 4/2009 entstandene Verschlechterung der Nebenhöhlenentzündungen.
[...]
Berufliches Sprechen hat, zusammen mit dem sinubronchialen Syndrom zur Überbelastung und zu Veränderungen am stimmbildenden Apparat geführt, eine Stimmstörung (funktionelle Dysphonie) ist entstanden. Das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung 4/2009 steht mit der Entwicklung einer Stimmstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Chronischer Reizhusten und Heiserkeit sind keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung 4/2009. [...]
Die konkrete Tätigkeit entspricht maximal leichter körperlicher Beanspruchung.
Das bestehende nicht-allergische Asthma bronchiale (small airways disease, 20% mdE) behindert nicht die Erfüllung körperlich leichter Tätigkeiten."
1.7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2017 bestätigte der Oberbegutachter XXXX inhaltlich seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen (insb. jene vom 24.04.2017), nachdem der BF mit Stellungnahme vom 02.05.2017 Einwendungen gegen das Gutachten vom 24.04.2017 erhoben hatte.1.7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2017 bestätigte der Oberbegutachter römisch 40 inhaltlich seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen (insb. jene vom 24.04.2017), nachdem der BF mit Stellungnahme vom 02.05.2017 Einwendungen gegen das Gutachten vom 24.04.2017 erhoben hatte.
1.8. Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.1.8. Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG würden nicht vorliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung am 06.04.2009 mit der Entwicklung einer Stimmbandstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und darüber hinaus ein chronischer Reizhusten und Heiserkeit keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung seien. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall des BF vom 06.04.2009 und der Ruhestandsversetzung des BF. Dieser Bescheid wurde insbesondere auf die Gutachten von XXXX vom 13.03.2017 und von XXXX vom 27./29.03.2017 sowie das zusammenfassende Obergutachten von XXXX vom 24.04.2017 gestützt.Begründend wurde ausgeführt, dass das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung am 06.04.2009 mit der Entwicklung einer Stimmbandstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und darüber hinaus ein chronischer Reizhusten und Heiserkeit keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung seien. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall des BF vom 06.04.2009 und der Ruhestandsversetzung des BF. Dieser Bescheid wurde insbesondere auf die Gutachten von römisch 40 vom 13.03.2017 und von römisch 40 vom 27./29.03.2017 sowie das zusammenfassende Obergutachten von römisch 40 vom 24.04.2017 gestützt.
1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl sein Dienstunfall vom 15.06.1983 (offener Trümmerbruch der Nase mit starker Verkrümmung der Nasenscheidewand, woraus sich im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe) als auch sein Dienstunfall vom 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung, woraus sich ein RADS - Asthma bronchiale und chronische Bronchitis - entwickelt habe; auch die Symptome der chronischen Rhinosinusitis und des sinubronchialen Syndroms seien durch die Rauchgasvergiftung verstärkt worden) bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht der BVA seien seine Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 kausal für seine Dienstunfähigkeit. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass dem BF die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 PG in Höhe von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zuerkannt und keine Kürzung der Pension vorgenommen werde. Der BF beantragte die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet HNO und aus dem Fachgebiet Lungenheilkunde.1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl sein Dienstunfall vom 15.06.1983 (offener Trümmerbruch der Nase mit starker Verkrümmung der Nasenscheidewand, woraus sich im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe) als auch sein Dienstunfall vom 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung, woraus sich ein RADS - Asthma bronchiale und chronische Bronchitis - entwickelt habe; auch die Symptome der chronischen Rhinosinusitis und des sinubronchialen Syndroms seien durch die Rauchgasvergiftung verstärkt worden) bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht der BVA seien seine Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 kausal für seine Dienstunfähigkeit. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass dem BF die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PG in Höhe von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zuerkannt und keine Kürzung der Pension vorgenommen werde. Der BF beantragte die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet HNO und aus dem Fachgebiet Lungenheilkunde.
1.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z und W255 2195324-1/8Z, wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Logopädie sowie XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und den beiden bestellten Sachverständigen aufgetragen, nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des BF (Hauptaufgabe: Die Belange des Pressewesens wahrnehmen) im Rahmen eines Gutachtens auf folgende Fragestellung einzugehen:1.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z und W255 2195324-1/8Z, wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Logopädie sowie römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und den beiden bestellten Sachverständigen aufgetragen, nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des BF (Hauptaufgabe: Die Belange des Pressewesens wahrnehmen) im Rahmen eines Gutachtens auf folgende Fragestellung einzugehen:
"a) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Dienstunfall vom 06.04.2009 zurückzuführen ist.
b) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Unfall vom 15.06.1983 zurückzuführen ist.
c) Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Zusammenwirkung des Unfalls vom 15.06.1983 und des Dienstunfalls vom 06.04.2009 zurückzuführen ist. Der BF behauptet diesbezüglich, dass sich aus dem Dienstunfall vom 15.06.1983 im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe und diese Symptome wiederum durch den am 06.04.2009 erlittenen Dienstunfall (Rauchgasvergiftung) verstärkt worden seien.
Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung des BF ist unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand zu beurteilen. Dabei wäre u.a. darauf einzugehen,
? welchen Anteil die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 am Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben,
? was überwiegend zu Dienstunfähigkeit geführt hat,
? welche Tätigkeiten ihm in welchem Ausmaß noch zumutbar waren. Es wird auf die berufliche Tätigkeit als Presseoffizier und Pressesprecher des MilKDO (Arbeitsplatz "Referent Presse") hingewiesen (Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, GZ P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, S.2).
Vom Sachverständigen ist zu klären, ob die Verletzungsfolgen des BF aufgrund der Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 - gegebenenfalls in Kombination mit einander - die wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit darstellen und damit zur Versetzung des BF in den Ruhestand geführt haben und nicht nur eine unwesentliche Bedingung dafür war."
Vor der Bestellung der beiden Sachverständigen war den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden, Einwände gegen die Bestellung der beiden Sachverständigen bekanntzugeben. Seitens der BVA wurde mitgeteilt, dass keine Einwände bestehen würden. Seitens des BF erfolgte keine Reaktion.
1.11. Der BF wurde am 22.01.2019 und am 13.02.2019 persönlich durch XXXX untersucht. In seinem Gutachten vom 17.02.2019 führte XXXX ua Folgendes aus:1.11. Der BF wurde am 22.01.2019 und am 13.02.2019 persönlich durch römisch 40 untersucht. In seinem Gutachten vom 17.02.2019 führte römisch 40 ua Folgendes aus:
"[...]
4. Diagnosen
Geringgradige chronische Rhinitis mit einem winzigen Polypen im linken mittleren Nasengang ohne fassbare Beteiligung der Nasennebenhöhlen
Z. n. Nasenbeinfraktur mit Reposition 1983
Z. n. Nasenscheidewandoperation und Infundibulotomie beidseits 2008
Minimale blande basale Septumperforation als Folge der Nasenscheidewandoperation
Geringgradige funktionelle Stimmstörung mit minimaler Transversusschwäche R1 B1 H1
Hinweise auf einen gastro-ösophagealen Reflux (Rückfließen von Magensäure in die Speiseröhre)
[...]
5. Diskussion & Zusammenfassung
Aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ergibt sich beim Beschwerdeführer ein Krankheitsverlauf wie folgt:
Im Jahr 1983 erlitt der Beschwerdeführer (BF) im Rahmen eines Unfalles bei einer Sportveranstaltung einen offenen Nasenbeinbruch welcher in Folge eingerichtet wurde.
In den darauf folgenden Jahren litt der BF an einer behinderten Nasenatmung und es traten immer wieder Entzündungen der Nasennebenhöhlen auf.
Im Jahr 2008 wurde schließlich eine Nasenscheidewandoperation und eine Erweiterung der Zugangswege zu den Nasennebenhöhlen (Infundibulotomie) beidseits durchgeführt.
Wie im Operationsbericht ersichtlich, bestanden einige anatomische Verengungen der inneren Nase.
Zunächst wurde das Abtragen einer basalen Septumleiste beschrieben.
Leistenbildungen der Nasenscheidewand gehen auf ein übermäßiges Wachstum des Septums zurück und sind anlage- und wachstumsbedingte Veränderungen der Nasenscheidewand.
Auch eine Deviation im Vomerbereich, auch knöcherner Septumsporn im ganz hinteren Anteil der Nasenscheidewand genannt, sind anlagebedingte Verbiegungen und keinesfalls kausal einer Nasenbeinfraktur zuzuordnen, da sie sich im hinteren Bereich der Nasenscheidewand im Inneren des Gesichtsschädels befinden und bei einem reinen Nasenbeinbruch nicht tangiert werden.
Weiters wird eine Enge der Infundibula, also der Zugangswege zu den Nasennebenhöhlen, wie im CT ersichtlich, beschrieben, was ebenfalls eine anlagebedingte anatomische Variante darstellt und nicht einem Nasenbeinbruch kausal zugeschrieben werden kann.
In der Computertomografie fanden sich außer der Infundibulumenge keine weiteren Pathologien der Nasennebenhöhlen. Deshalb kann man aufgrund des CT Befundes auch nicht von einer chronischen Sinusitis sprechen, da sinusitisspezifische Veränderungen in den Nebenhöhlen nicht vorhanden waren.
Lediglich die rechtskonvexe vordere Deviation könnte neben einer Wachstumskomponente auch durch einen Nasenbeinbruch verstärkt worden sein.
Überwiegend stellen die im Operationsbericht und in der Computertomografie genannten Veränderungen aber keine unfallkausalen Traumafolgen sondern anlagebedingte anatomische Varianten dar, welche die normale Nasenbelüftung beeinträchtigen können. Dadurch können sich im Laufe der Zeit auch chronische Nebenhöhlenbeschwerden aufgrund einer chronischen Minderbelüftung ausbilden.
Aus gutachterlicher Sicht hat der bei Weitem überwiegende anlagebedingte Anteil der anatomischen Veränderungen in der Nase zu den chronischen Entzündungen geführt und nicht die Folge des Nasenbeinbruches im Jahr 1983.
Das Kausalitätsverhältnis ist hier mit etwa 80:20 zugunsten der anlagebedingten Veränderungen anzusetzen.
Mit der Nasenscheidewandoperation war der belüftungsbedingte Anteil der Veränderung korrigiert und somit auch der unfallkausale Anteil zur Gänze behoben worden. Auch die minimale Belüftungsstörung der Nasennebenhöhlen. welche weit überwiegend anlagebedingt entstanden war. ist im Rahmen des Eingriffs behoben worden.
Verblieben ist die individuelle Überempfindlichkeit der Nasenschleimhaut des BF, welche sich bereits damals darin ausgedrückt hat, dass sich aus einer, im gesamten Bevölkerungskollektiv häufig vorkommenden, Engstellung der Abflusswege der Nasennebenhöhlen (Infundibula) immer wieder Episoden einer Nebenhöhlenentzündung entwickeln konnte. Diese Überempfindlichkeit der Schleimhaut ist individuellen Defiziten des Stoffwechsels der Schleimhautzellen zuzuordnen und ist nicht Folge eines Nasentraumas.
Im HNO Gutachten Dris XXXX vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet. Aus pathophysiologischer Sicht ist es aber ausgeschlossen, dass eine, etwa durch eine Nasenbeinfraktur plötzlich entstandene, Belüftungsstörung der Nase sofort - also noch im gleichen Jahr - zur Ausbildung einer chronischen Sinusitis führt, da die Schleimhautveränderungen, welchen zu so einer Entwicklung führen würden, sehr langsam von statten gehen und sich erst im Laufe von Jahren entwickeln.Im HNO Gutachten Dris römisch 40 vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet. Aus pathophysiologischer Sicht ist es aber ausgeschlossen, dass eine, etwa durch eine Nasenbeinfraktur plötzlich entstandene, Belüftungsstörung der Nase sofort - also noch im gleichen Jahr - zur Ausbildung einer chronischen Sinusitis führt, da die Schleimhautveränderungen, welchen zu so einer Entwicklung führen würden, sehr langsam von statten gehen und sich erst im Laufe von Jahren entwickeln.
Diese Überempfindlichkeit der Nasenschleimhaut mit Neigung zu einer geringen Entzündungsbereitschaft hat bereits vor dem Unfall 1983 als auch zum Zeitpunkt des Naseneingriffs 2008 und auch über das Rauchgasinhalationsereignis 2009 hinaus bestanden und kann mit keinem dieser Ereignisse ursächlich in Zusammenhang gebracht werden.
[...]
Aus HNO-ärztlicher Sicht sind aus den Unfällen 1983 und 2009 keine Erkrankungen entstanden, welche zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen würden.
Die unfallkausale MdE im HNO-ärztlichen Fachgebiet ist und war zumindest seit 1993 mit 0% (Null-von-Hundert) einzustufen.
Zusammenfassend sind die Fragen, entsprechend dem Gutachtensauftrag, aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht wie folgt zu beantworten:
Die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 (Nasenbeinfraktur) und 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung) haben rein aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ursächlich keinen Beitrag zum Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geleistet und sind deshalb für die Beurteilung zu vernachlässigen.
Zwischen den beiden Dienstunfällen gibt es aus HNÖ-ärztlich gutachterlicher Sicht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung.
Aus HNO-ärztlicher Sicht bestand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 06.10.2015 keine dauernde Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund der funktionellen Stimmstörung ein Zustand, welcher durch eine adäquate und zumutbare logopädische Behandlung, in einem zeitlichen Rahmen von 6 Monaten, hätte behoben werden können.
Die persistierenden bronchialen Beschwerden sind rein dem pulmonalen Fachgebiet zuzuordnen.
Eine eindeutig diagnostizierte chronische Sinusitis findet sich weder in den vorgelegten Befunden noch in der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten.
Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung (verfügt mit S92610/9.Org/2010) durch den Dienstgeber des BF, welche durch das Handelsgericht eing