Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W264 2001707-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Kunz, Dinghoferstraße 5, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 5.9.2012, Zahl: 114-613900-000, betreffend die Abweisung des Antrages vom 12.7.2012 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a Verbrechensopfergesetz in der Höhe von EUR 1.000,-- (Euro eintausend), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Kunz, Dinghoferstraße 5, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 5.9.2012, Zahl: 114-613900-000, betreffend die Abweisung des Antrages vom 12.7.2012 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz in der Höhe von EUR 1.000,-- (Euro eintausend), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erlitt am 28.8.2010 in Wien durch unbekannte Täter einen Faustschlag in das Gesicht und begehrte mit Antrag vom 12.7.2012 beim Bundessozialamt Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
2. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 5.9.2012, Zahl:
114-613900-000, wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß §§ 1 Abs 1 und 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf den von der den Hergang der Straftat ermittelnden Polizeiinspektion XXXX eingeholten Polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes Dr. XXXX vom 31.8.2010, Zahl D1/308683/2010. Demnach handelte es sich bei der Verletzung des BF um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 24tägiger Dauer ohne Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer.114-613900-000, wurde der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 6 a Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf den von der den Hergang der Straftat ermittelnden Polizeiinspektion römisch 40 eingeholten Polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes Dr. römisch 40 vom 31.8.2010, Zahl D1/308683/2010. Demnach handelte es sich bei der Verletzung des BF um eine an sich leichte Körperverletzung von nicht mehr als 24tägiger Dauer ohne Berufsunfähigkeit von mehr als dreitägiger Dauer.
Dem Befund dieses Polizeiamtsärztlichen Gutachtens liegt der Befund der XXXX Wien XXXX , vom 31.8.2010, aus der Feder des niedergelassenen behandelnden Oralchirurgen Dr. XXXX , zu Grunde (Beweismittel "Arztbrief für XXXX , Behandlung am 30.8.2010").Dem Befund dieses Polizeiamtsärztlichen Gutachtens liegt der Befund der römisch 40 Wien römisch 40 , vom 31.8.2010, aus der Feder des niedergelassenen behandelnden Oralchirurgen Dr. römisch 40 , zu Grunde (Beweismittel "Arztbrief für römisch 40 , Behandlung am 30.8.2010").
Der Befund des Polizeiamtsärztlichen Gutachtens führt aus:
"Lt. Befund der XXXX Wien XXXX handelt es sich um eine Luxation der Zähne 21 und 22 mit Bruch der zugehörigen bogenförmigen Knochenteile des Oberkiefers. Eine Therapie wird derzeit durchgeführt, eine Schiene wurde angelegt für 10 Tage, Abschirmung mit Antibiotika, Schmerzmedikamente werden genommen.""Lt. Befund der römisch 40 Wien römisch 40 handelt es sich um eine Luxation der Zähne 21 und 22 mit Bruch der zugehörigen bogenförmigen Knochenteile des Oberkiefers. Eine Therapie wird derzeit durchgeführt, eine Schiene wurde angelegt für 10 Tage, Abschirmung mit Antibiotika, Schmerzmedikamente werden genommen."
3. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung an die im damaligen Zeitpunkt zuständige zweitinstanzliche Behörde Bundesberufungskommission beim BMASK erhoben. Mit diesem Rechtsmittel wurde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten und dargetan, dass die Frage, ob eine Verletzung als eine schwere Körperverletzung iSd Strafgesetzbuches zu qualifizieren ist, eine Rechtsfrage darstellt und deren Beurteilung nicht einem Sachverständigen zu überlassen ist. Gemäß § 6a VOG sei für eine schwere KV (§ 84 Abs 1 StGB) in Folge einer Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG als eine einmalige Geldleistung ein Betrag iHv EUR 1.000,-- zu leisten.3. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung an die im damaligen Zeitpunkt zuständige zweitinstanzliche Behörde Bundesberufungskommission beim BMASK erhoben. Mit diesem Rechtsmittel wurde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten und dargetan, dass die Frage, ob eine Verletzung als eine schwere Körperverletzung iSd Strafgesetzbuches zu qualifizieren ist, eine Rechtsfrage darstellt und deren Beurteilung nicht einem Sachverständigen zu überlassen ist. Gemäß Paragraph 6 a, VOG sei für eine schwere KV (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Folge einer Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG als eine einmalige Geldleistung ein Betrag iHv EUR 1.000,-- zu leisten.
4. Das Rechtsmittel wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 11.12.2013, Zahl: 41.550/974-9/12, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
5. Gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 11.12.2013 wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 24.1.2014 Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) vom 14.12.2015, Zahl: Ro 2014/11/0017, wurde der angefochtene Bescheid der Bundesberufungskommission vom 11.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, sodass die aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nunmehr als "Beschwerde" anzusehende Berufung vom 27.9.2012 unerledigt ist.
Der VwGH stellte fest, dass der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen ist: die belangte Behörde traf nicht klare Feststellungen welcher Art und Intensität die vom BF erlittenen Verletzungen waren, sondern gab lediglich mehrere (zahn-)ärztliche Stellungnahmen mit unterschiedlichen Befunden betreffend die Verletzungen des BF (darunter die Diagnose "Kieferbruch") wieder und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF - nicht - bestehen und habe die belangte Behörde die Angaben des Heilkostenplans der niedergelassenen Zahnärztin Dr. XXXX vom 30.11.2012 als schlüssig gewertet und der Entscheidung zu Grunde gelegt, aber nicht erwähnt, dass in diesem Heilkostenplan vom 30.11.2012 die voraussichtliche Behandlungsdauer "ca. 3 Jahre" benannt werde.Der VwGH stellte fest, dass der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen ist: die belangte Behörde traf nicht klare Feststellungen welcher Art und Intensität die vom BF erlittenen Verletzungen waren, sondern gab lediglich mehrere (zahn-)ärztliche Stellungnahmen mit unterschiedlichen Befunden betreffend die Verletzungen des BF (darunter die Diagnose "Kieferbruch") wieder und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF - nicht - bestehen und habe die belangte Behörde die Angaben des Heilkostenplans der niedergelassenen Zahnärztin Dr. römisch 40 vom 30.11.2012 als schlüssig gewertet und der Entscheidung zu Grunde gelegt, aber nicht erwähnt, dass in diesem Heilkostenplan vom 30.11.2012 die voraussichtliche Behandlungsdauer "ca. 3 Jahre" benannt werde.
Der VwGH stellte fest, dass der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, da es bei einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 , 1. Fall StGB) nicht nur auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers ankommt, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Der VwGH führte unter Hinweis auf die Literatur (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 Strafgesetzbuch [2015] § 84 Rz 7) aus, dass Kopfschmerzen, welche nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des § 84 Abs 1 ausreichend sind.Der VwGH stellte fest, dass der bekämpfte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, da es bei einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, , 1. Fall StGB) nicht nur auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers ankommt, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. Der VwGH führte unter Hinweis auf die Literatur (Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 Strafgesetzbuch [2015] Paragraph 84, Rz 7) aus, dass Kopfschmerzen, welche nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des Paragraph 84, Absatz eins, ausreichend sind.
Damit hat sich die belangte Behörde in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage fallbezogen (voraussichtliche Behandlungsdauer von drei Jahren) nicht auseinandergesetzt, so der VwGH. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Körperverletzung (insbesondere der von der belangten Behörde nicht bewertete Kieferbruch) nicht auch eine "an sich schwere" Körperverletzung darstellt und damit den dritten Fall des § 84 Abs 1 StGB verwirklicht, so der VwGH unter Hinweis auf die Ausführungen in Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, aaO, § 84 Rz 21 zu "Knochenbrüchen").Damit hat sich die belangte Behörde in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage fallbezogen (voraussichtliche Behandlungsdauer von drei Jahren) nicht auseinandergesetzt, so der VwGH. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Körperverletzung (insbesondere der von der belangten Behörde nicht bewertete Kieferbruch) nicht auch eine "an sich schwere" Körperverletzung darstellt und damit den dritten Fall des Paragraph 84, Absatz eins, StGB verwirklicht, so der VwGH unter Hinweis auf die Ausführungen in Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, aaO, Paragraph 84, Rz 21 zu "Knochenbrüchen").
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9.8.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W132 abgenommen und der Gerichtsabteilung W264 zugewiesen.
8. Mit Erledigung vom 2.7.2018 wurde ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, eingeholt (es folgt ein Auszug daraus):8. Mit Erledigung vom 2.7.2018 wurde ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, eingeholt (es folgt ein Auszug daraus):
"Sachverhalt:
Der genannte Beschwerdeführer erhielt am 28.8.2010 einen Faustschlag ins Gesicht und bewirkte dies eine Luxation der Zähne 21 und 22 (siehe Dr. XXXX 31.8.2010, Abl. 14).Der genannte Beschwerdeführer erhielt am 28.8.2010 einen Faustschlag ins Gesicht und bewirkte dies eine Luxation der Zähne 21 und 22 (siehe Dr. römisch 40 31.8.2010, Abl. 14).
Am 12.7.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie einen Antrag auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz.
Mit Bescheid vom 10.8.2012 wurde ihm die orthopädische Versorgung für die aus dem schädigenden Ereignis vom 28.8.2010 kausal bedingten Gesundheitsschädigungen (Luxaktion der Zähne 21 und 22 mit Bruch) bewilligt (Bescheid siehe Abl. 3A im Akt W264 2148983-1).
In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die vorgelegten Honorarnoten Dris. XXXX vom 27.9.2010 (Abl. 11 im Akt W264 2001707-1), Dris. XXXX vom 29.11.2010 (Abl. 12) sowie vom 24.2.2011 (Abl. 13) ersetzt.In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die vorgelegten Honorarnoten Dris. römisch 40 vom 27.9.2010 (Abl. 11 im Akt W264 2001707-1), Dris. römisch 40 vom 29.11.2010 (Abl. 12) sowie vom 24.2.2011 (Abl. 13) ersetzt.
Am 12.12.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Honorarnoten und zwar eine Honorarnote Dris. XXXX vom 27.11.2014 für eine abnehmbare Behandlung Diagnosepaket und eine Honorarnote Dris. XXXX z vom 18.12.2014 für eine kieferorthopädische Behandlung, Elongation und Verschiebung der Zähne 21 und 22 durch Luxation vor (Abl. 9 und 10 im Akt W264 2148983-1). Laut vorgelegtem Heilkostenplan vom 3.4.2014 liegt beim Beschwerdeführer eine Elongation und Verschiebung der Zähne 21 und 22 durch Luxation, sowie eine Fraktur des Alveolarfortsatzes1 wegen Rohheitsdelikt vom 29.8.2010 und ein offener Biss 13 vor. Als Therapie wird darin eine Kieferorthopädische Behandlung mit abnehmbaren Schienen und festsitzenden Elementen vorgeschlagen, um eine gesunde Zahnstellung wiederherzustellen.Am 12.12.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Honorarnoten und zwar eine Honorarnote Dris. römisch 40 vom 27.11.2014 für eine abnehmbare Behandlung Diagnosepaket und eine Honorarnote Dris. römisch 40 z vom 18.12.2014 für eine kieferorthopädische Behandlung, Elongation und Verschiebung der Zähne 21 und 22 durch Luxation vor (Abl. 9 und 10 im Akt W264 2148983-1). Laut vorgelegtem Heilkostenplan vom 3.4.2014 liegt beim Beschwerdeführer eine Elongation und Verschiebung der Zähne 21 und 22 durch Luxation, sowie eine Fraktur des Alveolarfortsatzes1 wegen Rohheitsdelikt vom 29.8.2010 und ein offener Biss 13 vor. Als Therapie wird darin eine Kieferorthopädische Behandlung mit abnehmbaren Schienen und festsitzenden Elementen vorgeschlagen, um eine gesunde Zahnstellung wiederherzustellen.
Mit Bescheid vom 4.1.2017 wurde der Antrag auf orthopädische Versorgung vom 12.12.2014 abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hätten, die nunmehrige kieferorthopädische Behandlung aus rein ästhetischen Gründen erfolge und keine medizinische Notwendigkeit dafür bestünde. Eine angesprochene fehlende Eckzahnführung (sichtbar auf dem Foto von Frau Dr. XXXX vom 27.11.2014, Abl. 27 auf der Rückseite) betreffe den 1. Quadranten Zahn 13 und 43 rechts und nicht die Luxation der Zähne 21 und 22 im 2. Quadranten links.Mit Bescheid vom 4.1.2017 wurde der Antrag auf orthopädische Versorgung vom 12.12.2014 abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass eingeholte Sachverständigengutachten ergeben hätten, die nunmehrige kieferorthopädische Behandlung aus rein ästhetischen Gründen erfolge und keine medizinische Notwendigkeit dafür bestünde. Eine angesprochene fehlende Eckzahnführung (sichtbar auf dem Foto von Frau Dr. römisch 40 vom 27.11.2014, Abl. 27 auf der Rückseite) betreffe den 1. Quadranten Zahn 13 und 43 rechts und nicht die Luxation der Zähne 21 und 22 im 2. Quadranten links.
Vorliegende medizinische Beweismittel:
Fragen an den Sachverständigen:
1. Handelt es sich bei der Gesundheitsschädigung "Fraktur des Alveolarfortsatzes", die der Beschwerdeführer laut Arztbrief Dris. XXXX vom 31.08.2010 (Abl. 14) erlitten hat um einen Kieferbruch?1. Handelt es sich bei der Gesundheitsschädigung "Fraktur des Alveolarfortsatzes", die der Beschwerdeführer laut Arztbrief Dris. römisch 40 vom 31.08.2010 (Abl. 14) erlitten hat um einen Kieferbruch?
2. Kann man eine "Fraktur des Alveloarfortsatzes" auch umschreiben als einen Bruch der zugehörigen bogenförmigen Knochenteile des Oberkiefers?
3. War die Kaufunktion des Beschwerdeführers verbrechenskausal aufgrund der an 28.8.2010 erlittenen Verletzungen beeinträchtigt? Bzw. hatte der Beschwerdeführer eine Sprachbehinderung? Wenn ja, wie lange?
4. Kann die Beurteilung von DDr. XXXX vom 4.5.2012 nachvollzogen werden und zwar, dass am 4.5.2012 die Zähne 21 und 22 des Beschwerdeführers nach wie vor verbrechenskausal elongiert sind/waren und dadurch die Zahnstellung beeinträchtigt ist/war?4. Kann die Beurteilung von DDr. römisch 40 vom 4.5.2012 nachvollzogen werden und zwar, dass am 4.5.2012 die Zähne 21 und 22 des Beschwerdeführers nach wie vor verbrechenskausal elongiert sind/waren und dadurch die Zahnstellung beeinträchtigt ist/war?
a) Ist es in Anbetracht der erfolgten Behandlung durch Dr. XXXX am 30.8.2010 denkmöglich, dass am 4.5.2012 nach wie vor eine Elongation der Zähne 21 und 22 vorlag und in weiterer Folge die Zahnstellung beeinträchtigt war?a) Ist es in Anbetracht der erfolgten Behandlung durch Dr. römisch 40 am 30.8.2010 denkmöglich, dass am 4.5.2012 nach wie vor eine Elongation der Zähne 21 und 22 vorlag und in weiterer Folge die Zahnstellung beeinträchtigt war?
b) Es wird darauf hingewiesen, dass die verwaltungsbehördlich beigezogene Sachverständige DDr. XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme am 31.1.2013 (Abl. 42/28 im Akt W264 2001707-1) äußerte, dass die Stellungnahme Dris. XXXX vom 4.5.2012 im Widerspruch zum Arztbrief Dris. XXXX vom 31.8.2010 steht. In ihrem Gutachten vom 30.10.2013 (Abl. 42/66 im Akt W264 2001707-1) stellt die Sachverständige Dr. XXXX fest, dass die Röntgenbilder von Dr. XXXX vom 29.8.2010 (siehe Bestätigung auf Abl. 42/18) eine minimale Randspaltenerweiterung der Zähne 21 und 22 zeigen, wie sie nach einer Kontusion üblich ist, aber keine Elongation.b) Es wird darauf hingewiesen, dass die verwaltungsbehördlich beigezogene Sachverständige DDr. römisch 40 in ihrer gutachterlichen Stellungnahme am 31.1.2013 (Abl. 42/28 im Akt W264 2001707-1) äußerte, dass die Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 4.5.2012 im Widerspruch zum Arztbrief Dris. römisch 40 vom 31.8.2010 steht. In ihrem Gutachten vom 30.10.2013 (Abl. 42/66 im Akt W264 2001707-1) stellt die Sachverständige Dr. römisch 40 fest, dass die Röntgenbilder von Dr. römisch 40 vom 29.8.2010 (siehe Bestätigung auf Abl. 42/18) eine minimale Randspaltenerweiterung der Zähne 21 und 22 zeigen, wie sie nach einer Kontusion üblich ist, aber keine Elongation.
Es wird ersucht zu den sachverständigen Aussagen DDris. XXXX in ihren beiden Gutachten vom 31.1.2013 und vom 30.10.2013 ebenfalls Stellung zu nehmen.Es wird ersucht zu den sachverständigen Aussagen DDris. römisch 40 in ihren beiden Gutachten vom 31.1.2013 und vom 30.10.2013 ebenfalls Stellung zu nehmen.
Lt. Honorarnote vom 29.11.2010 wurde auch bei Dr. XXXX ein Röntgenbild gemacht. Falls daraus gewinnbringende Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Frage geschlossen werden können, sollte dieses Röntgen der Beurteilung jedenfalls miteinfließen. Falls dieses Röntgen für die Beurteilung nicht nützlich ist, wäre dies entsprechend zu begründen.Lt. Honorarnote vom 29.11.2010 wurde auch bei Dr. römisch 40 ein Röntgenbild gemacht. Falls daraus gewinnbringende Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Frage geschlossen werden können, sollte dieses Röntgen der Beurteilung jedenfalls miteinfließen. Falls dieses Röntgen für die Beurteilung nicht nützlich ist, wäre dies entsprechend zu begründen.
5. An welcher Gesundheitsschädigung/Fehlstellung leidet der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt?
5a. Falls der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsschädigung/Fehlstellung leidet:
Steht die Gesundheitsschädigung/Fehlstellung von Frage 5 in kausalem Zusammenhang mit der Verletzung des Vorfalles vom 28.8.2010? Eine Dokumentation der Verletzung findet sich im Arztbrief Dr. XXXX vom 31.08.2010 (Abl. 14).Steht die Gesundheitsschädigung/Fehlstellung von Frage 5 in kausalem Zusammenhang mit der Verletzung des Vorfalles vom 28.8.2010? Eine Dokumentation der Verletzung findet sich im Arztbrief Dr. römisch 40 vom 31.08.2010 (Abl. 14).
5b. Nur bei Bejahung der Frage 5a:
Dris. XXXX vom 03.04.2014 medizinisch notwendig? (Hinweis:Dris. römisch 40 vom 03.04.2014 medizinisch notwendig? (Hinweis:
medizinische Notwendigkeit schließt nicht rein ästhetische Gründe ein;
es wird daher erbeten zu beurteilen, ob es sich bei der gewünschten
Behandlung allenfalls um eine Behandlung aus rein ästhetischen
Gründen handelt.)
Bei Beantwortung jeder Frage ist anzuführen, unter Heranziehung welches/r Röntgenbilder diese Beurteilung vorgenommen wurde oder aus welchen Gründen dies nicht möglich war.
Der Beschwerdeführer wird angehalten ALLE betreffend seine Gesundheitsschädigung vom 28.8.2010 angefertigten Röntgenbilder zur Untersuchung mitzubringen."
9. Die zahnmedizinische Sachverständige DDr. XXXX erstattete daraufhin das Gutachten vom 5.9.2018 (es folgt ein Auszug daraus):9. Die zahnmedizinische Sachverständige DDr. römisch 40 erstattete daraufhin das Gutachten vom 5.9.2018 (es folgt ein Auszug daraus):
"Status Praesens:
Allgemeiner Gebisszustand: saniert bis auf 47 undichte Füllung
Sichtbare Schleimhäute:o.B.
Sonstiges: das heute angefertigte Pano4 zeigt nunmehr keine Weisheits-zähne 8,28,38,48
Bissklasse I ohne Ok- und Uk- Engstände,d.h. status post kieferorthopädische Durchführung ab Letztbegutachtung vom 31.8.2013Bissklasse römisch eins ohne Ok- und Uk- Engstände,d.h. status post kieferorthopädische Durchführung ab Letztbegutachtung vom 31.8.2013
Zahn 21 WB mit minimaler CAP (Chronische apikalen Parodontitis) ohne Längendifferenz. Zahn 22 o.B.
Gutachten:
Der Patient erscheint am 3. Sept 2018 zur Untersuchung ohne Röntgenbilder. Nach Aufforderung erklärt er, er habe nicht gewusst, diese mitzunehmen. Um Diskussionen entgegen zu wirken, wird er erneut für 5. September 2018 eingeladen diese vorzulegen, aber auch heute kommt er ohne Bilder nur mit dem Hinweis er hätte mir Bilder von Dr. XXXX als mail geschickt. Siehe Beilage email vom 5. Sep. 2018Der Patient erscheint am 3. Sept 2018 zur Untersuchung ohne Röntgenbilder. Nach Aufforderung erklärt er, er habe nicht gewusst, diese mitzunehmen. Um Diskussionen entgegen zu wirken, wird er erneut für 5. September 2018 eingeladen diese vorzulegen, aber auch heute kommt er ohne Bilder nur mit dem Hinweis er hätte mir Bilder von Dr. römisch 40 als mail geschickt. Siehe Beilage email vom 5. Sep. 2018
ad Frage 1) Es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine nicht dislokalisierte Fraktur der buccalen Wand des Alveolarfortsatzes
ad Frage 2) um eine Aussprengung des wangenseitigen äußeren Teil des Alveolarfortsatzes
ZF: es liegt kein Röbild, das diese Fraktur zeigt, vor
ad Frage 3) es bestand keine Sprachbehinderung noch eine wesentliche
Kaufunktionsstörung. Schonung der Zähne 21 ,22 in der Zeit der Schienung für 10 Tage lt Dr. XXXX Abl. 14Kaufunktionsstörung. Schonung der Zähne 21 ,22 in der Zeit der Schienung für 10 Tage lt Dr. römisch 40 Abl. 14
ZF: es gibt kein Röbild, das eine Elongation darstellt
ad Frage 4a) nein, nicht nachvollziehbar siehe SG5 vom 31.3.13 Abl.42/28 zur Begrifferklärung: wir sprechen von einer Randspaltenerweiterung bei
< 1 mm von Kontusion
> 1 mm von Subluxation im Gegensatz zur Luxation, der eine Verlagerung des Zahnes aus seiner Alveole bedingt und mit einem Kleinbild gut dargestellt werden kann.
Eine Elongation würde aber eine Luxation voraussetzen.
ZF: siehe Rö6 XXXX vom 29.8.2010 Abl.42/45 keine VerlagerungZF: siehe Rö6 römisch 40 vom 29.8.2010 Abl.42/45 keine Verlagerung
Nachdem der Chirurg Dr. XXXX aber von Verlagerung nach palatinal sprach und keinen Grad der Lockerung angegeben hat, und der apikale Parodonalspalt nicht massiv erweitert war, muss zwingend von einer Subluxation des Zahnes 21 und einer Kontusion von 22 ausgegangen werden, weil auch in weiterer Folge aufgrund einer Nervenwurzelgeflechtschädigung deshalb auf Zahn 21 eine Wurzelbehandlung erfolgen musste. Aber es bestand keine Elongation, die eine Kau- und Sprechfunktionstörung bedingte.Nachdem der Chirurg Dr. römisch 40 aber von Verlagerung nach palatinal sprach und keinen Grad der Lockerung angegeben hat, und der apikale Parodonalspalt nicht massiv erweitert war, muss zwingend von einer Subluxation des Zahnes 21 und einer Kontusion von 22 ausgegangen werden, weil auch in weiterer Folge aufgrund einer Nervenwurzelgeflechtschädigung deshalb auf Zahn 21 eine Wurzelbehandlung erfolgen musste. Aber es bestand keine Elongation, die eine Kau- und Sprechfunktionstörung bedingte.
zF.: Es liegt keine einzige röntgenologische Bilddarstellung diesbezüglich vor.
Die vorgelegten Bilder des Herrn Dr. XXXX sind ident!!! Es ist unmöglich den Patienten 2mal so zu positionieren, dass exakt die gleiche Schnittführung durchgeführt werden kann. Abi 42/50-42/48 weiters berät Fr. Dr. XXXX nur im Bezug auf kieferorthopädische Behandlung ohne Diagnosepaket bzw Rödokumentation Abl 42/5 und 42/4Die vorgelegten Bilder des Herrn Dr. römisch 40 sind ident!!! Es ist unmöglich den Patienten 2mal so zu positionieren, dass exakt die gleiche Schnittführung durchgeführt werden kann. Abi 42/50-42/48 weiters berät Fr. Dr. römisch 40 nur im Bezug auf kieferorthopädische Behandlung ohne Diagnosepaket bzw Rödokumentation Abl 42/5 und 42/4
ad Frage 4b) die Röbilder von Dr XXXX beziehen sich nicht auf die kausalen Zähne 21 und 22 sondern auf die Zähne 14 und 25 und wurden nicht vorgelegt und sind aber auch nicht relevant. Die vorgelegten Panos Abl 42/16 konnten weder zeitlich noch persönlich zugeordnet werdenad Frage 4b) die Röbilder von Dr römisch 40 beziehen sich nicht auf die kausalen Zähne 21 und 22 sondern auf die Zähne 14 und 25 und wurden nicht vorgelegt und sind aber auch nicht relevant. Die vorgelegten Panos Abl 42/16 konnten weder zeitlich noch persönlich zugeordnet werden
ad Frage 5) Vitalitätsverlustes des Zahnes 21, der fragliche Zahn 22 musste bis dato nicht wurzelbehandelt werden und es kann allgemein von einer restitutio ad integrum ausgegangen werden. Keine Fehlstellung.
ad Frage 5b) die von XXXX vorgenommene Behandlung ist aus rein ästhetischen Gründen durchgeführt wordenad Frage 5b) die von römisch 40 vorgenommene Behandlung ist aus rein ästhetischen Gründen durchgeführt worden
Beilage Pano vom 3. Sep. 2018 und email XXXX "Beilage Pano vom 3. Sep. 2018 und email römisch 40 "
10. Mit Erledigung vom 26.11.2018 wurde zu dem Arztbrief Dris. XXXX , Oralchirurg, vom 31.8.2010 über die Behandlung am 30.8.2010 ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten von DDr. XXXX eingeholt (es folgt ein Auszug daraus):10. Mit Erledigung vom 26.11.2018 wurde zu dem Arztbrief Dris. römisch 40 , Oralchirurg, vom 31.8.2010 über die Behandlung am 30.8.2010 ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 eingeholt (es folgt ein Auszug daraus):
"Nach Zusammenschau des Gutachtens vom 5.9.2018 mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln - insbesondere Arztbrief Dris. XXXX , XXXX Wien, vom 31.8.2010, ergeht der Auftrag zur Anfertigung einer sachverständigen Stellungnahme über Folgendes:"Nach Zusammenschau des Gutachtens vom 5.9.2018 mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln - insbesondere Arztbrief Dris. römisch 40 , römisch 40 Wien, vom 31.8.2010, ergeht der Auftrag zur Anfertigung einer sachverständigen Stellungnahme über Folgendes:
1. In der Diagnose Dris. XXXX im Arztbrief Dris. XXXX vom 31.8.2010 ist als Befund enthalten "Elongation der Zähne 21 und 22 mit deutlicher Luxation nach palatinal" mit Diagnose "Palatinale Luxation der Zähne 21 und 22 bei Zustand nach Faustschlag vor 36 Stunden, an beiden Zähnen Fraktur des Alveolarfortsatzes".1. In der Diagnose Dris. römisch 40 im Arztbrief Dris. römisch 40 vom 31.8.2010 ist als Befund enthalten "Elongation der Zähne 21 und 22 mit deutlicher Luxation nach palatinal" mit Diagnose "Palatinale Luxation der Zähne 21 und 22 bei Zustand nach Faustschlag vor 36 Stunden, an beiden Zähnen Fraktur des Alveolarfortsatzes".
==> Es wird erbeten, zu beantworten ob eine befundmäßig festgestellte "deutliche Luxation nach palatinal" mit der darunterstehend diagnostizierten "Fraktur des Alveolarfortsatzes" aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht in Einklang zu bringen ist.
==> Es wird erbeten, zu beantworten ob eine "Fraktur des Alveolarfortsatzes" auf dem Panoramaröntgen erkennbar ist und möge dies begründet werden.
2. In der Diagnose Dris. XXXX im Arztbrief vom 31.8.2010 werden im Befund nur die Zähne 21 und 22 genannt. Unter "Therapie" wird in diesem Arztbrief die Fixierung der Zähne von 13 bis 23 mittels Säureätztechnik genannt.2. In der Diagnose Dris. römisch 40 im Arztbrief vom 31.8.2010 werden im Befund nur die Zähne 21 und 22 genannt. Unter "Therapie" wird in diesem Arztbrief die Fixierung der Zähne von 13 bis 23 mittels Säureätztechnik genannt.
==> Es wird erbeten, zu beantworten ob eine solche Therapie im Falle einer - wie unter "Diagnose" von Dr. XXXX dargestellt - "Fraktur des Alveolarfortsatzes" lege artis ist.==> Es wird erbeten, zu beantworten ob eine solche Therapie im Falle einer - wie unter "Diagnose" von Dr. römisch 40 dargestellt - "Fraktur des Alveolarfortsatzes" lege artis ist.
3. In dem Arztbrief Dris. XXXX vom 31.8.2010 ist zu lesen, dass als Therapie "Schienenentfernung nach 10 Tagen" vorgesehen ist.3. In dem Arztbrief Dris. römisch 40 vom 31.8.2010 ist zu lesen, dass als Therapie "Schienenentfernung nach 10 Tagen" vorgesehen ist.
==> Es wird erbeten, zu beantworten ob das Anbringen einer Schiene für einen Zeitraum von 10 Tagen im Falle einer "Fraktur des Alveolarfortsatzes" lege artis ist und über welchen Zeitraum."
11. Das Gutachten DDris. XXXX vom 5.9.2018 sowie der bezughabende Gutachtensauftrag vom 2.7.2018 wurde dem BF und der belangten Behörde am 26.11.2018 in das Parteigehör übermittelt.11. Das Gutachten DDris. römisch 40 vom 5.9.2018 sowie der bezughabende Gutachtensauftrag vom 2.7.2018 wurde dem BF und der belangten Behörde am 26.11.2018 in das Parteigehör übermittelt.
12. Die Sachverständige DDris. XXXX erstattete zu den oben unter 9. wiedergegebenen Fragen die folgende Stellungnahme vom 9.1.2019:12. Die Sachverständige DDris. römisch 40 erstattete zu den oben unter 9. wiedergegebenen Fragen die folgende Stellungnahme vom 9.1.2019:
"Gutachten:
ad 1 a) Eine Fraktur des Alveolarfortsatzes mit Luxation nach palatinal ist aus zahnmedizinischer Sicht in Einklang zu bringen.
ad 1 b) Eine Fraktur des Alveolar-fortsatzes ist wegen schlechter Aufnahmetechnik (= Schichtaufnahme,die immer im vorderen Bereich nicht beurteilbar ist) im Panoramaröntgen nicht erkennbar.
ad 2) Die Schienung der Zähne 13-23 diente ausschliesslich zur Stabilisierung der Zähne 21 und 22 in der Alveole und wurde lege artis durchgeführt.
Der Alveolarfortssatzbruch wurde lt Dr. XXXX "gesäubert und gereinigt" dh mit großer Wahrscheinlichkeit das die marginale Absplitterung des Alveolarfortsatzes entfernt wurde aufgrund des geringen Bruchausmaßes, weil eine Fixierung mittel Miniosteosyntheseplatten nicht indiziert war.Der Alveolarfortssatzbruch wurde lt Dr. römisch 40 "gesäubert und gereinigt" dh mit großer Wahrscheinlichkeit das die marginale Absplitterung des Alveolarfortsatzes entfernt wurde aufgrund des geringen Bruchausmaßes, weil eine Fixierung mittel Miniosteosyntheseplatten nicht indiziert war.
ad 3) nein, 10 Tage sind nicht ausreichend um einen Alveolarfortsatzbruch zu schienen lt. Traumatologie IMC Wiki werden bei konservativer Therapie Schienen für 6 Wochen angepasst."
13. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 12.2.2019 durchgeführt. Die hiezu ebenso geladene niedergelassene Zahnärztin DDr. XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.1.2019 mit, dass sie bei dem BF lediglich eine Wurzelbehandlung durchgeführt habe, welche in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung stehe. Der BF habe ihr gegenüber lediglich den Wunsch geäußert, in Zukunft eine kieferorthopädische Behandlung durchführen zu wollen und sei diese samt vorangehender Diagnostik von einem der Gefertigten nicht bekannten Zahnarzt durchgeführt worden. Daher habe sie keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich der kieferorthopädischen Problematik und könne folglich auch nichts Essentielles beitragen.13. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 12.2.2019 durchgeführt. Die hiezu ebenso geladene niedergelassene Zahnärztin DDr. römisch 40 teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.1.2019 mit, dass sie bei dem BF lediglich eine Wurzelbehandlung durchgeführt habe, welche in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung stehe. Der BF habe ihr gegenüber lediglich den Wunsch geäußert, in Zukunft eine kieferorthopädische Behandlung durchführen zu wollen und sei diese samt vorangehender Diagnostik von einem der Gefertigten nicht bekannten Zahnarzt durchgeführt worden. Daher habe sie keinerlei Wahrnehmungen hinsichtlich der kieferorthopädischen Problematik und könne folglich auch nichts Essentielles beitragen.
Fernmündlich teilte die niedergelassene Zahnärztin DDr. XXXX am 11.2.2019 nach Durchsicht der Patientenakte mit, dass sie beim BF eine Wurzelbehandlung am Zahn 21 durchgeführt habe, diese habe sie am 14.11.2011 begonnen und am 13.9.2012 beendet.Fernmündlich teilte die niedergelassene Zahnärztin DDr. römisch 40 am 11.2.2019 nach Durchsicht der Patientenakte mit, dass sie beim BF eine Wurzelbehandlung am Zahn 21 durchgeführt habe, diese habe sie am 14.11.2011 begonnen und am 13.9.2012 beendet.
14. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.2.2019 wurden die beiden den BF betreffenden beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz, W264 2001707-1 und W264 2148983-1, aus Gründen der Verfahrensökonomie verbunden und hernach wieder getrennt.
Den anwesenden Senatsmitgliedern sowie dem BF und dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) wurde von der Vorsitzenden Richterin (im Folgenden: VR) eine Skizze DIN-A4 mit Titel "Zahnformel" ausgehändigt, auf welchen die Einteilung des menschlichen Gebisses in Quadranten und je Zahn nummeriert abgebildet ist. Weiters händigte die VR den Anwesenden eine Liste mit einer kurzen Beschreibung der in den Gutachten und im Verfahren verwendeten Fachausdrücken bzw Skizzen aus, um allen Verhandlungsteilnehmern den gleichen Wissensstand zu ermöglichen. Für die Verhandlung wurde von der VR ein Gipsabdruck eines menschlichen Oberkiefers zur Veranschaulichung beigeschafft.Den anwesenden Senatsmitgliedern sowie dem BF und dessen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage wurde von der Vorsitzenden Richterin (im Folgenden: VR) eine Skizze DIN-A4 mit Titel "Zahnformel" ausgehändigt, auf welchen die Einteilung des menschlichen Gebisses in Quadranten und je Zahn nummeriert abgebildet ist. Weiters händigte die VR den Anwesenden eine Liste mit einer kurzen Beschreibung der in den Gutachten und im Verfahren verwendeten Fachausdrücken bzw Skizzen aus, um allen Verhandlungsteilnehmern den gleichen Wissensstand zu ermöglichen. Für die Verhandlung wurde von der VR ein Gipsabdruck eines menschlichen Oberkiefers zur Veranschaulichung beigeschafft.
An der Verhandlung nahm der BF im Beisein seines RV teil, sowie die medizinische Sachverständige DDr. XXXX . Der niedergelassene Facharzt für Zahnheilkunde aus der Disziplin Oralchirurgie, Dr. XXXX , wurde zeugenschaftlich befragt.An der Verhandlung nahm der BF im Beisein seines Regierungsvorlage teil, sowie die medizinische Sachverständige DDr. römisch 40 . Der niedergelassene Facharzt für Zahnheilkunde aus der Disziplin Oralchirurgie, Dr. römisch 40 , wurde zeugenschaftlich befragt.
Nachdem die VR das bisherige Verwaltungsgeschehen wiedergab, wurde der BF zu seinen Erinnerungen nach dem 28.10.2010 befragt. Er gab an wie folgt:
"Ich war im Schock und war beim Zivildienst damals. Ich habe mitbekommen, wie im Zivildienst darüber gesprochen wurde, dass "manche wegen jedem Blödsinn ins Spital fahren", ich bin im Endeffekt nach Hause gefahren, habe geschlafen und habe am nächsten Tag Frau Dr. XXXX aufgesucht. Sie hat festgestellt, dass da was nicht stimmt, weil man es auch gesehen hat. Sie hat mich aber nicht überwiesen, es war Wochenende. Sie sagte, ich solle zu einem Spezialisten gehen, dieser solle sich das anschauen. Ich sprach mit meiner Mutter, sie hat den Herrn Dr. XXXX kontaktiert und bekam ich glaublich am Montag darauf den Termin. Ich habe auch Schmerzmittel genommen.""Ich war im Schock und war beim Zivildienst damals. Ich habe mitbekommen, wie im Zivildienst darüber gesprochen wurde, dass "manche wegen jedem Blödsinn ins Spital fahren", ich bin im Endeffekt nach Hause gefahren, habe geschlafen und habe am nächsten Tag Frau Dr. römisch 40 aufgesucht. Sie hat festgestellt, dass da was nicht stimmt, weil man es auch gesehen hat. Sie hat mich aber nicht überwiesen, es war Wochenende. Sie sagte, ich solle zu einem Spezialisten gehen, dieser solle sich das anschauen. Ich sprach mit meiner Mutter, sie hat den Herrn Dr. römisch 40 kontaktiert und bekam ich glaublich am Montag darauf den Termin. Ich habe auch Schmerzmittel genommen."
Auf Befragen, ob der Dr. XXXX ihm Schmerzmittel verschrieben habe, gab der BF an: "Schmerzmittel habe ich von ihm nicht verschrieben bekommen aber aus eigenem genommen, aber nach dem Eingriff hat er mir sehr wohl Schmerzmittel verschrieben."Auf Befragen, ob der Dr. römisch 40 ihm Schmerzmittel verschrieben habe, gab der BF an: "Schmerzmittel habe ich von ihm nicht verschrieben bekommen aber aus eigenem genommen, aber nach dem Eingriff hat er mir sehr wohl Schmerzmittel verschrieben."
VR: Erinnern Sie sich, welche Zahnärzte Sie der Reihe nach aufgesucht haben?
BF: "In Bezug auf diesen Vorfall war ich zuerst bei der Fr. Dr. XXXX , Dr. XXXX und einmal bei Frau Dr. XXXX , die nichts machte, bei Frau Dr. XXXX habe ich Testungen auf Kälteempfindlichkeit der Zähne 21 und 22 gemacht (BF zeigt mit dem Zeigefinger auf die Zähne) zum Zwecke der Vitalität. Sie hat nur beim 21er eine Wurzelbehandlung gemacht, beim 22er nicht."BF: "In Bezug auf diesen Vorfall war ich zuerst bei der Fr. Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und einmal bei Frau Dr. römisch 40 , die nichts machte, bei Frau Dr. römisch 40 habe ich Testungen auf Kälteempfindlichkeit der Zähne 21 und 22 gemacht (BF zeigt mit dem Zeigefinger auf die Zähne) zum Zwecke der Vitalität. Sie hat nur beim 21er eine Wurzelbehandlung gemacht, beim 22er nicht."
Auf Befragen warum beim 22er nicht, gab der BF an: "Ich habe es abgespeichert unter: ‚Es ist nicht nötig' und merke ich auch jetzt keine Unterschiede."