Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W221 2186638-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1080106110-150958177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zl. 1080106110-150958177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
III.) XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV.) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier.) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, dem Clan der Hawiye anzugehören und in Hargeysa geboren worden zu sein. Dort würden noch seine Eltern und sechs Geschwister leben. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sehr schlecht sei. Weiters gebe es die Al Shabaab, die junge Männer seines Alters rekrutieren würde.
Am 26.07.2016 übermittelte das Arbeitsmarktservice (AMS) einen Bescheid über eine erteilte Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers.
Am 12.10.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein.
Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst zu Beginn, dass es im Protokoll zur Erstbefragung einen einzigen Fehler gegeben habe, nämlich, dass er aus Hargeysa stamme. Er sei zwar in Hargeysa geboren worden, jedoch schon vor seinem ersten Geburtstag mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Mogadischu gezogen. Dort habe er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Einen Beruf habe er in Somalia nicht ausgeübt. Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern und mehreren Geschwistern würde noch in Somalia leben. Somalia habe er im XXXX verlassen. Er gehöre dem Clan der Gabooye an. In Somalia sei er nie inhaftiert gewesen, jedoch habe ihn sowohl die somalische Regierung als auch die Al Shabaab verdächtigt, für die jeweils andere Seite zu arbeiten. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe versucht Zigaretten zu verkaufen, wobei der Beschwerdeführer nach der Schule auf die Ware aufpassen habe müssen. Es seien daraufhin drei verschleierte Männer der Al Shabaab aufgetaucht und hätten ihm mitgeteilt, dass Zigaretten "haram" und ihr Verkauf daher verboten sei. Auch sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich darauf vorbereiten, ein Mitglied der "Mujahedin" zu werden. Anschließend seien sie nachhause gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Vater von den Geschehnissen erzählt habe, seien mehrere Männer des somalischen Geheimdienstes gekommen und hätten den Beschwerdeführer beschuldigt für Al Shabaab zu arbeiten. Der somalische Geheimdienst habe dann seinen Vater mitgenommen und ihn wenig später wieder freigelassen. Am nächsten Tag hätten die drei Al Shabaab-Mitglieder den Beschwerdeführer wieder aufgesucht, woraufhin dieser geflüchtet sei und sich bei seinem Onkel versteckt habe. In der Zwischenzeit hätten die Anhänger der Al Shabaab die Wohnung der Familie durchsucht und seine Mutter und Geschwister geschlagen. Auch sei er von Al Shabaab auf seinem Mobiltelefon angerufen worden, weshalb er dieses weggeworfen habe. Sein Onkel habe daraufhin seine Ausreise aus Somalia organisiert. Weiters erklärte er, er mache in Österreich bereits zwei Jahre eine Lehre zum Mechatroniker, besuche eine Berufsschule und habe einen Deutschkurs A1 absolviert. Auch habe er eine österreichische Freundin. Überdies habe er auch ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme mehrere Bestätigungen vor.Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst zu Beginn, dass es im Protokoll zur Erstbefragung einen einzigen Fehler gegeben habe, nämlich, dass er aus Hargeysa stamme. Er sei zwar in Hargeysa geboren worden, jedoch schon vor seinem ersten Geburtstag mit seiner Mutter zu seinem Vater nach Mogadischu gezogen. Dort habe er zwölf Jahre lang die Grundschule besucht. Einen Beruf habe er in Somalia nicht ausgeübt. Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern und mehreren Geschwistern würde noch in Somalia leben. Somalia habe er im römisch 40 verlassen. Er gehöre dem Clan der Gabooye an. In Somalia sei er nie inhaftiert gewesen, jedoch habe ihn sowohl die somalische Regierung als auch die Al Shabaab verdächtigt, für die jeweils andere Seite zu arbeiten. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe versucht Zigaretten zu verkaufen, wobei der Beschwerdeführer nach der Schule auf die Ware aufpassen habe müssen. Es seien daraufhin drei verschleierte Männer der Al Shabaab aufgetaucht und hätten ihm mitgeteilt, dass Zigaretten "haram" und ihr Verkauf daher verboten sei. Auch sei ihm mitgeteilt worden, er müsse sich darauf vorbereiten, ein Mitglied der "Mujahedin" zu werden. Anschließend seien sie nachhause gegangen. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Vater von den Geschehnissen erzählt habe, seien mehrere Männer des somalischen Geheimdienstes gekommen und hätten den Beschwerdeführer beschuldigt für Al Shabaab zu arbeiten. Der somalische Geheimdienst habe dann seinen Vater mitgenommen und ihn wenig später wieder freigelassen. Am nächsten Tag hätten die drei Al Shabaab-Mitglieder den Beschwerdeführer wieder aufgesucht, woraufhin dieser geflüchtet sei und sich bei seinem Onkel versteckt habe. In der Zwischenzeit hätten die Anhänger der Al Shabaab die Wohnung der Familie durchsucht und seine Mutter und Geschwister geschlagen. Auch sei er von Al Shabaab auf seinem Mobiltelefon angerufen worden, weshalb er dieses weggeworfen habe. Sein Onkel habe daraufhin seine Ausreise aus Somalia organisiert. Weiters erklärte er, er mache in Österreich bereits zwei Jahre eine Lehre zum Mechatroniker, besuche eine Berufsschule und habe einen Deutschkurs A1 absolviert. Auch habe er eine österreichische Freundin. Überdies habe er auch ehrenamtliche Arbeit geleistet. Schließlich legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme mehrere Bestätigungen vor.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, zugestellt am 15.01.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, zugestellt am 15.01.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Gesamtheit seiner Angaben zweifelsfrei ergebe, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in sein 2017 im Rahmen der Einvernahme modifiziertes Vorbringen weitere Aspekte einbringen habe wollen, die ihm vielversprechend erschienen wären. Einzig die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei der Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gewesen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 08.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde einerseits vorgebracht, dass die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und konsistent seien und andererseits ausgeführt, dass ein allfälliger Widerspruch zur Erstbefragung nicht wesentlich sei, weil sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen dürfe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Versorgungslage in Somalia immer noch äußerst prekär sei, und dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2019 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Auch wurde die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört dem Clan der Hawiye an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX mit dem Flugzeug legal aus Somalia in die Türkei mit einem Touristenvisum für die Türkei aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 mit dem Flugzeug legal aus Somalia in die Türkei mit einem Touristenvisum für die Türkei aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Mogadischu, im Bezirk Hodan. Ein Bruder des Beschwerdeführers konnte für seinen Lebensunterhalt und den der Familie aus eigenen Kräften als Autowäscher aufkommen. Neben seinen Eltern leben auch noch sechs Geschwister und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Mogadischu, im Bezirk Hodan.
Es halten sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von Al Shabaab oder somalischen Sicherheitskräften bedroht und es droht ihm auch keine Verfolgung bei einer Rückkehr.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich selbsterhaltungsfähig, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige Sozialleistungen. Er lebt bei einer österreichischen Familie und hat viele Freunde.
Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Mechatroniker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 16.08.2016 bis 15.07.2020 erteilt und er ist seit 16.08.2016 bei der XXXX als Lehrling für Mechatronik Hauptmodul: Automatisierungstechnik in Ausbildung beschäftigt, wo er ein Bruttogehalt in Höhe von ca. €Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Mechatroniker (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 16.08.2016 bis 15.07.2020 erteilt und er ist seit 16.08.2016 bei der römisch 40 als Lehrling für Mechatronik Hauptmodul: Automatisierungstechnik in Ausbildung beschäftigt, wo er ein Bruttogehalt in Höhe von ca. €
1000 monatlich erhält.
Der Beschwerdeführer hat die dritte Klasse der Berufsschule Linz positiv abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat seine theoretische Lehrausbildung mittlerweile abgeschlossen, arbeitet weiterhin bei der XXXX als Lehrling und wird im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung absolvieren. Danach hat er eine Anstellung bei der XXXX in Aussicht.Der Beschwerdeführer hat seine theoretische Lehrausbildung mittlerweile abgeschlossen, arbeitet weiterhin bei der römisch 40 als Lehrling und wird im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung absolvieren. Danach hat er eine Anstellung bei der römisch 40 in Aussicht.
Der Beschwerdeführer steht seit 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer hat im November 2015 und im Jänner sowie Februar 2016 ein Schnupperpraktikum im Bezirksalten- und Pflegeheim XXXX absolviert. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2017 entgeltliche Aushilfsarbeiten für die Gemeinde XXXX geleistet.Der Beschwerdeführer hat im November 2015 und im Jänner sowie Februar 2016 ein Schnupperpraktikum im Bezirksalten- und Pflegeheim römisch 40 absolviert. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2017 entgeltliche Aushilfsarbeiten für die Gemeinde römisch 40 geleistet.
Der Beschwerdeführer hat 2016 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs des österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1 besucht, hat die Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden und verfügt über sehr gute Sprachkenntnisse. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte teilweise auf Deutsch durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an zahlreichen integrativen Aktivitäten teil, knüpfte soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
"Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
[...]
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
[...]
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).
[...]
Süd-/Zentralsomalia
Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017).
AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).
Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).
Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der a