TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/4 98/16/0223

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Veröffentlicht am 04.03.1999
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des ER in S, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, Neutorstraße 13/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Juli 1998, GZ GA 9-1015/95, betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Abtretungsvertrag vom 15. November 1993 von Martin und Annette Mauracher Geschäftsanteile an der Erwin Antos GmbH um den Abtretungspreis von S 1,500.000,--.

Die Punkte IV bis VI des Abtretungsvertrages lauten:

"IV.

Herr Ewald Riedl übernimmt die Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten die den abtretenden Gesellschaftern der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen bzw. obliegen. Er ist bereits Gesellschafter der Erwin Antos Gesellschaft m.b.H. und erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner die abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.

V.

Herrn Ewald Riedl ist bekannt, dass die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile zugunsten der Volksbank Salzburg, reg.Gen.m.b.H., verpfändet sind. Er übernimmt es, die Zustimmung der Volksbank Salzburg, reg.Gen.m.b.H., zur vertragsgegenständlichen Abtretung der verpfändeten Geschäftsanteile zu erwirken. Er erklärt, Herrn Martin Mauracher und Frau Annette Mauracher hinsichtlich aller aus dem Schuldverhältnis mit der Volksbank Salzburg, reg.Gen.m.b.H., bestehenden Verpflichtungen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

VI.

Die abtretenden Gesellschafter, Herr Martin Mauracher und Frau Annette Mauracher, haften dafür, dass ihre Geschäftsanteile - mit Ausnahme des oben beschriebenen Pfandrechtes - nicht durch irgendwelche Rechte Dritter belastet sind. Sie verpflichten sich, etwa auftretende, noch von ihnen zu vertretende, Belastungen unverzüglich unter Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers, Herrn Ewald Riedl, zu berichtigen."

Auf eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes wurde von der Erwin Antos GmbH am 2. Mai 1995 bekannt gegeben, dass sie der Volksbank Salzburg am 15. November 1993 S 2,955.065,19 geschuldet habe.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erließ am 30. Mai 1995 einen Bescheid über Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG und über Börsenumsatzsteuer, wobei sie die Schuld der Erwin Antos GmbH gegenüber der Volksbank Salzburg zur Bemessungsgrundlage rechnete.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die abtretenden Gesellschafter hätten ihre Anteile an der Erwin Antos GmbH zugunsten eines von der Abtretung nicht betroffenen Kreditverhältnisses als Haftende verpfändet gehabt. Für den Beschwerdeführer sei als Anteilswerber keine tatsächliche Verpflichtung erwachsen. Der Abtretungspreis habe sich dadurch nicht geändert.

Nach einer die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In dieser Eingabe wurde ausgeführt, die im Punkt V enthaltenen Bestimmungen hätten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinerlei Relevanz mehr gehabt; der Vertragspunkt habe aus der Zeit der Vertragskonzeption gestammt. Die Aufhebung der Verpfändung der von der Abtretung betroffenen Geschäftsanteile sei bereits am 29. September 1993 vorgenommen worden. Dem Antrag war ein Schreiben der Volksbank Salzburg vom 31. Juli 1995 angeschlossen, wonach am 29. September 1993 die Freigabe der Verpfändung der Gesellschaftsanteile von Martin und Henriette Maurachers aus jeglicher Haftung und Bürgschaft bezüglich allen Krediten gegenüber der Erwin Antos GmbH beschlossen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Schad- und Klagloshaltung der abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller mit der Volksbank Salzburg bestehenden Verpflichtungen hätte sich als "conditio sine qua non" für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages dargestellt. Der geschuldete Betrag sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bezahlt gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer von einer S 1,500.000,-- übersteigenden Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden ist.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 629/1994) betrug beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH die Rechtsgebühr 2 vH vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Nach § 21 Z 1 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Zum Entgelt iSd § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insbesondere ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben (vgl zB das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 97/16/0155, mwH).

Neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis sind auch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, 98/16/0217, mwH).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde eine Verbindlichkeit der GmbH, deren Anteile übertragen wurden, gegenüber der Volksbank Salzburg der Bemessungsgrundlage der in Rede stehenden Abgaben zugerechnet. Damit hat die belangte Behörde aber übersehen, dass - wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Volksbank Salzburg ergibt - im Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile gar keine Haftung der Veräußerer gegenüber der Bank bestand und demzufolge Vertragspunkt V. überholt war. Daraus folgt aber, dass sich der Beschwerdeführer neben dem Abtretungspreis von S 1,500.000,-- zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet hat. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 4. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160223.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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