TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 W164 2204743-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2204743-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.02.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, Zl. 2018-0566-9-000654, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.02.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018, Zl. 2018-0566-9-000654, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 09.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der dem BF für den Zeitraum 11.01.2018 bis 31.01.2018 gewährte Bezug von Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung von € 645,33 verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 07.02.2018 bei einer "Tätigkeit" (gemeint war offenbar eine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) betreten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am Tag der Betretung nicht gearbeitet. Er habe ein von der Fa. XXXX an die Fa. XXXX KG gemietetes Fahrzeug gelenkt. Die XXXX KG sei bis 08.07.2017 seine Firma gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er diese Firma aufgeben müssen. Dies sei dem AMS bekannt. Am genannten Abend sei er mit seinem Nachfolger XXXX unterwegs gewesen. Da dieser betrunken war, habe der BF selbst das Fahrzeug gelenkt. Er habe seinen Nachfolger nach Hause gebracht und sei dann selbst nach Hause gefahren, da er nicht zulassen konnte, sich von einer betrunkenen Person heimbringen zu lassen. Auf dem Weg habe er in der Stadt noch etwas essen wollen und sei dort von der Polizei aufgehalten worden. Die aufgrund der daraufhin erhobenen Anzeige mit dem Fall befasste Finanzpolizei habe den Akt geschlossen und angegeben, dass es keine weitere Verfolgung geben werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am Tag der Betretung nicht gearbeitet. Er habe ein von der Fa. römisch 40 an die Fa. römisch 40 KG gemietetes Fahrzeug gelenkt. Die römisch 40 KG sei bis 08.07.2017 seine Firma gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen habe er diese Firma aufgeben müssen. Dies sei dem AMS bekannt. Am genannten Abend sei er mit seinem Nachfolger römisch 40 unterwegs gewesen. Da dieser betrunken war, habe der BF selbst das Fahrzeug gelenkt. Er habe seinen Nachfolger nach Hause gebracht und sei dann selbst nach Hause gefahren, da er nicht zulassen konnte, sich von einer betrunkenen Person heimbringen zu lassen. Auf dem Weg habe er in der Stadt noch etwas essen wollen und sei dort von der Polizei aufgehalten worden. Die aufgrund der daraufhin erhobenen Anzeige mit dem Fall befasste Finanzpolizei habe den Akt geschlossen und angegeben, dass es keine weitere Verfolgung geben werde.

Im Rahmen einer vom AMS im Beschwerdevorverfahren aufgenommenen Niederschrift gab der BF an, er habe nicht gewusst, dass er mit dem Firmenwagen nicht privat fahren dürfe. Nach Vorsprache beim Finanzamt sei ihm geraten worden, sich als geringfügig beschäftigte Person zur Sozialversicherung melden zu lassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gem. § 24 Abs 2 AlVG für den Zeitraum von 11.02.2018 bis 07.02.2018 widerrufen wurde und für den Zeitraum 1.01.2018 bis 31.01.2018 € 645,33 zum Rückersatz vorgeschrieben würden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 11.02.2018 bis 07.02.2018 widerrufen wurde und für den Zeitraum 1.01.2018 bis 31.01.2018 € 645,33 zum Rückersatz vorgeschrieben würden.

Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Die im Beschwerdeverfahren im Wege von Rechtshilfeersuchen veranlassten Ermittlungen ergaben folgendes: Die Finanzpolizei Team XXXX für das Finanzamt 2/20/21/22 bestätigte mit Schreiben vom 25.01.2019 FAGZ XXXX , dass die Überprüfung der eingangs genannten Schwerpunktkontrolle keine eindeutig nachweisbare Beschäftigung ergeben habe. Es sei daher kein Strafantrag an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt worden.Die im Beschwerdeverfahren im Wege von Rechtshilfeersuchen veranlassten Ermittlungen ergaben folgendes: Die Finanzpolizei Team römisch 40 für das Finanzamt 2/20/21/22 bestätigte mit Schreiben vom 25.01.2019 FAGZ römisch 40 , dass die Überprüfung der eingangs genannten Schwerpunktkontrolle keine eindeutig nachweisbare Beschäftigung ergeben habe. Es sei daher kein Strafantrag an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt worden.

Die NÖGKK gab mit Schreiben vom 31.01.2019, GZ XXXX bekannt, dass der BF seit 09.02.2018 bei der XXXX KG als geringfügig beschäftigt zur Unfallversicherung gemeldet sei. Es habe kein Anlass bestanden den BF für davor liegende Zeiträume zur Vollversicherungspflicht nachzumelden.Die NÖGKK gab mit Schreiben vom 31.01.2019, GZ römisch 40 bekannt, dass der BF seit 09.02.2018 bei der römisch 40 KG als geringfügig beschäftigt zur Unfallversicherung gemeldet sei. Es habe kein Anlass bestanden den BF für davor liegende Zeiträume zur Vollversicherungspflicht nachzumelden.

Das AMS erhielt diese Ermittlungsergebnisse im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 29.3.2019 wurde vorgebracht, die Anzeige vom 11.02.2019 der Landespolizeidirektion Wien und des Erhebungsdienstes des AMS habe das AMS zur Erlassung des angefochtenen Bescheides veranlasst. Mehr sei dem nicht hinzuzufügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1. Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Gem. § 12 Abs 1 AlVG ist arbeitslos, werGem. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Zufolge § 12 Abs 3 AlVG gilt inbesondere nicht als arbeitslos,Zufolge Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt inbesondere nicht als arbeitslos,

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist.

Zufolge § 12 Abs 6 lit a AlVG gilt jedoch als arbeitslos,Zufolge Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt jedoch als arbeitslos,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 angeführten Beträge nicht übersteigt[...]a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Beträge nicht übersteigt[...]

b) (...)

c) wer auf andere Art (Anm: als durch das Führen eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes) selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.c) wer auf andere Art Anmerkung, als durch das Führen eines land-forstwirtschaftlichen Betriebes) selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gegenstand des angefochtenen Ausgangsbescheides und damit auch des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH Ro 2018/08/0011 vom 08.05.2018) ist der mit dem Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit begründete Widerruf der Notstandshilfe betreffend den Zeitraum 11.01.2018 bis 31.01.2018 und die Rückforderung von bereits gewährter Notstandshilfe iHv €Gegenstand des angefochtenen Ausgangsbescheides und damit auch des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH Ro 2018/08/0011 vom 08.05.2018) ist der mit dem Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit begründete Widerruf der Notstandshilfe betreffend den Zeitraum 11.01.2018 bis 31.01.2018 und die Rückforderung von bereits gewährter Notstandshilfe iHv €

645,33 (§§ 24 und 25 AlVG). Im vorliegenden Fall war jedoch weder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige noch eine vollversicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit des BF gegeben. Es ist kein Rückforderungstatbestand erfüllt. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf eine Verletzung der Meldepflicht (§50 AlVG) stützt, ist auszuführen, dass eine Meldepflichtverletzung allein nicht zur Einstellung der Leistung führen sondern nur in Zusammenhang mit einem Rückforderungstatbestand relevant sein kann. Die Frage, ob der BF seine Meldepflicht verletzt hat, muss im vorliegenden Fall daher nicht weiter geprüft werden.645,33 (Paragraphen 24 und 25 AlVG). Im vorliegenden Fall war jedoch weder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende selbständige noch eine vollversicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeit des BF gegeben. Es ist kein Rückforderungstatbestand erfüllt. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf eine Verletzung der Meldepflicht (§50 AlVG) stützt, ist auszuführen, dass eine Meldepflichtverletzung allein nicht zur Einstellung der Leistung führen sondern nur in Zusammenhang mit einem Rückforderungstatbestand relevant sein kann. Die Frage, ob der BF seine Meldepflicht verletzt hat, muss im vorliegenden Fall daher nicht weiter geprüft werden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Nachweismangel, Notstandshilfe, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2204743.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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