TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 V125/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art139 Abs3 dritter Satz
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92, soweit darin ein Grundstück als Vorbehaltsfläche ausgewiesen ist

Leitsatz

Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mangels gesetzlicher Deckung nach Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der Parteien (vgl E v 28.11.96, G195/96 ua).

Spruch

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kössen vom 29. Mai 1981, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 30. September 1981, ZVe-546-9/393, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Oktober 1981 bis 22. Oktober 1981, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin das Gebiet, das in der planlichen Darstellung durch die B 172, durch die TIWAG Leitung und durch die Gewässerschutzgrenze im Bereich Kranzach begrenzt wird, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist.

2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B2561/96 protokollierte Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juli 1996, ZVe1-550-2438/1-1, mit dem die Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kössen, mit dem der Bauwerberin auf der GP 1950/1, KG Kössen, die Baubewilligung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, anhängig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt erachtet.

3.1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 1996 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kössen vom 29. Mai 1981, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 30. September 1981, ZVe-546-9/393, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Oktober 1981 bis 22. Oktober 1981, soweit darin das Gebiet, das in der planlichen Darstellung durch die B 172, durch die TIWAG Leitung und durch die Gewässerschutzgrenze im Bereich Kranzach begrenzt wird, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte ua. das vorläufige Bedenken, daß sich der Flächenwidmungsplan auf ein verfassungswidriges Gesetz stützte.

4. Die Tiroler Landesregierung verzichtete auf die Erstattung einer Äußerung.

5. Der Gemeinderat der Gemeinde Kössen verteidigt in seiner Nußerung den Flächenwidmungsplan.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Flächenwidmungsplan ist hinsichtlich des als allgemeines Mischgebiet ausgewiesenen Gebietes, das in der planlichen Darstellung durch die B 172, durch die TIWAG Leitung und durch die Gewässerschutzgrenze im Bereich Kranzach begrenzt wird, präjudiziell, weil ihn der Verfassungsgerichtshof insoweit bei seiner Entscheidung über die zu B2561/96 protokollierte Beschwerde anzuwenden hat.

2. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren (VfSlg. 12755/1991 mwH). Im vorliegenden Fall ist die in Prüfung gezogene Verordnung daher an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheides auszugehen hatte; es ist dies die Rechtslage am Tage der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides.

3.2. Maßstab für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung ist das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996 (im folgenden kurz: TROG 1994), da sich die dem Verordnungsprüfungsverfahren zugrundeliegende Beschwerde gegen einen Bescheid der Gemeinde richtet, der noch vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle ergangen war. Da mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua., der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig aufhob, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde und feststellte, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde, trifft das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß geäußerte Bedenken zu, daß die genannte Verordnung aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes erlassen wurde und daß sie sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt.

3.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 7951/1976, 9535/1982, 10931/1986, VfGH 2.3.1995, G289/94, V297/94 ua.) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, daß die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt (Art139 Abs3 lita B-VG). Dies hat nicht nur für den Fall der Aufhebung der maßgeblichen Gesetzesstelle als verfassungswidrig, sondern auch für den Fall zu gelten, daß sich der Verfassungsgerichtshof aufgrund ihres bereits erfolgten Außerkrafttretens auf den Ausspruch zu beschränken hatte, daß die maßgebliche Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war: Art139 Abs3 B-VG ist nämlich - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8213/1977 ausgeführt hat - von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfaßt, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Der Fall, daß eine Verordnung aufgrund einer bereits außer Kraft getretenen, als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Vorschrift erlassen wurde, ist demnach dem Fall des Art139 Abs3 lita B-VG gleichzuhalten. Nur wenn sich Umstände im Sinne des Art139 Abs3, letzter Satz, B-VG ergeben, ist die betreffende Verordnung nicht zur Gänze aufzuheben.

3.4. Da im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist, daß die gänzliche Aufhebung des Flächenwidmungsplanes den Interessen der Parteien zuwiderläuft, war die in Prüfung gezogene Verordnung lediglich in ihrem präjudiziellen Umfang aufzuheben.

Eine Beschränkung der Aufhebung auf das Grundstück der Bauwerberin ist dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, da dieses Grundstück weder im Text der Verordnung besonders angeführt noch - mangels Benennung - in der planlichen Darstellung abgrenzbar ist (vgl. VfSlg. 11592/1987).

4. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur Kundmachung dieser Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 erster Satz B-VG.

5. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Prüfungszeitpunkt, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Feststellung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V125.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96V00125_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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