TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2019/10/0022

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGG §36
VwGG §47
VwGG §51

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der Apotheke "I" J KG in L, vertreten durch Mag.rer.soc.oec. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Juli 2018, Zl. LVwG-050039/106/Gf/RoK-050040/37, betreffend Erweiterung des Standortes einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: "B Apotheke" L KG in L, vertreten durch Mag. Klaus Übermaßer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafnerstraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (u.a.) eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 2014 betreffend eine Standorterweiterung nach dem Apothekengesetz ab und legte den Standort der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Apotheke im Gemeindegebiet L auf näher bestimmte Weise neu fest.

2 Das Verwaltungsgericht legte dieser Entscheidung mit Blick auf die Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (ApG) ein aktualisiertes Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (datierend vom 27. April 2018) zugrunde, welches eine Empfehlung hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei beantragten Standorterweiterung, bei deren Befolgung sich ein Absinken des Versorgungspotentials der umliegenden öffentlichen Apotheken unter die Grenze von 5.500 Personen ausschließen ließe, enthielt. Gestützt auf §§ 14 Abs. 2, 46 Abs. 5 und 10 ApG bewilligte das Verwaltungsgericht eine Standorterweiterung hinsichtlich der Apotheke der mitbeteiligten Partei in dem im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer empfohlenen Umfang.

3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 3.1. Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision thematisiert zunächst - ohne einen konkreten Bezug zur angefochtenen Entscheidung herzustellen - die Frage, "welchen inhaltlichen Anforderungen das im gegenständlichen Verfahren zwingend einzuholende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zu entsprechen hat". Dazu wird lediglich vorgebracht, die revisionswerbende Partei habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "Inhalt und Methodik des Gutachtens heftig kritisiert". Über diese Einwände habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinweggesetzt.

7 Im Folgenden gibt die revisionswerbende Partei Rechtssätze aus der hg. Judikatur wieder und behauptet, das "Kammergutachten" entspreche diesen "strengen Anforderungen" des Gerichtshofes an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten nicht.

8 Die revisionswerbende Partei stellt damit allerdings keinen konkreten Bezug zwischen der zitierten hg. Rechtsprechung und dem Revisionsfall her, sodass sie mit ihrem Vorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht darlegt (vgl. etwa die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 114 bis 116 zu § 28 VwGG, weiters VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0135, und VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, jeweils mwN).

9 3.2. Soweit die revisionswerbende Partei schließlich in ihren Zulässigkeitsausführungen darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht die Bedarfsprüfung insbesondere nach § 12 Abs. 2 Z 3 ApG "neuerlich" für unionsrechtswidrig erachte und sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH und des VfGH setze (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0141, sowie VfGH 28.9.2017, E 2666/2016), wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage aufgeworfen, von deren Lösung die Revision abhängt, weil sich die vom Verwaltungsgericht bewilligte Standorterweiterung (jedenfalls auch) unter Zugrundelegung des erwähnten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer auf eine Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 3 ApG gründet (vgl. in diesem Sinn auch den das angefochtene Erkenntnis betreffenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2018, E 3462/2018- 22).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren am 7. März 2019 eingebrachte Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (§ 51 iVm § 47 VwGG; vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0058, mwN).

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100022.L00

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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