TE Vwgh Beschluss 2019/4/4 Ra 2019/21/0082

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A S in G, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2019, I419 2013951-2/4E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber reiste im August 2013 nach Österreich ein und stellte hier unter falscher Identität und mit der unrichtigen Behauptung, er sei algerischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21. März 2017 - in Verbindung mit (insbesondere) der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vollinhaltlich abgewiesen. Im Zuge der hierauf unternommenen Versuche, für den Revisionswerber ein Heimreisezertifikat zu erlangen, kam seine richtige Identität hervor; außerdem stellte sich heraus, dass er tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger ist.

2 In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 sprach es dann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot. Außerdem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach gemäß § 55 Abs. 1a FPG aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2019 - mit einer hier nicht näher zu erörternden Maßgabe - als unbegründet ab. Außerdem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision im Sinne eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Unterbleiben der ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung gerügt. Das erfolgt allerdings nur im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und der ihr zugrunde liegende Interessenabwägung, während das Einreiseverbot bzw. die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Ansicht, die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertige die Verhängung eines solchen, überhaupt nicht - auch nicht in der Ausführung der Revisionsgründe - angesprochen wird.

7 Im Kern vermeint der Revisionswerber, die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung wäre "nach Bekanntgabe der richtigen Identität und der richtigen Staatsbürgerschaft Tunesien" erforderlich gewesen und es hätten nicht die vom Revisionswerber im Asylverfahren erstatteten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien "übernommen" werden dürfen.

8 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 3. Dezember 2018 auf "sein gesamtes bisheriges Vorbringen" - und das war nur jenes, welches er im Asylverfahren zu Algerien erstattet hatte - verwiesen hat. Im Übrigen hat er in dieser Beschwerde aber nichts Substantielles vorgebracht, was vom BVwG dann nicht ohnehin seinem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde (insbesondere Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und Existenz einer Einstellungszusage). Von der nunmehr in der Revision behaupteten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers war ebenso wenig die Rede wie von dem Bestehen einer - in der Revision ohnehin nicht näher erläuterten - "Beziehung" zu einer Frau. Wenn das BVwG in diesem Zusammenhang die Ausführungen in seinem Asylerkenntnis vom 21. März 2017 zugrunde legte (Kennenlernen einer namentlich genannten Frau Ende 2015, kein gemeinsamer Haushalt), so ist das daher verfahrenstechnisch nicht zu beanstanden.

9 Insgesamt ist das BVwG damit zu Recht von einer im Ergebnis nicht stark ausgeprägten Integration des rund fünfeinhalb Jahre - davon zuletzt knapp zwei Jahre unrechtmäßig - in Österreich befindlichen Revisionswerbers ausgegangen. Insbesondere angesichts der langjährigen Verwendung falscher Identitätsangaben und der Behauptung einer unrichtigen Staatsangehörigkeit durfte das BVwG davon ausgehend dann aber auch jedenfalls vertretbar zugrunde legen, dass - auch in Bezug auf das Einreiseverbot - ein eindeutiger Fall vorliege, der es ausnahmsweise gestatte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu entscheiden. Im Unterbleiben der beantragten Beschwerdeverhandlung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe in diesem Zusammenhang zuletzt etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147, Rn. 8) zu erblicken.

10 Damit zeigt die Revision zusammenfassend keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzweisen. Wien, am 4. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210082.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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