TE Vwgh Beschluss 2019/4/4 Ra 2019/21/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des D D in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das am 5. Dezember 2018 mündlich verkündete und mit 24. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I409 1415105-2/28E, betreffend (insbesondere) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des D D in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das am 5. Dezember 2018 mündlich verkündete und mit 24. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I409 1415105-2/28E, betreffend (insbesondere) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der nach eigenen Angaben am 22. Juli 2010 nach Österreich eingereiste Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Gabun, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 12. August 2010 gab das Bundesasylamt diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Gabun aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. September 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. 2 Mit Bescheid vom 12. August 2010 gab das Bundesasylamt diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Gabun aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. September 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

3 Mit Bescheid vom 9. November 2015 sprach das BFA sodann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gabun zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Mit Bescheid vom 9. November 2015 sprach das BFA sodann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gabun zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, die das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies (in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels mit der Maßgabe, dass insoweit ein Abspruch nach § 55 AsylG 2005 zu unterbleiben habe). 4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, die das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies (in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels mit der Maßgabe, dass insoweit ein Abspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu unterbleiben habe).

5 Im Zuge der der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass sich der Revisionswerber zwar bereits seit 22. Juli 2010 in Österreich aufhalte; dieser Aufenthalt sei jedoch dadurch relativiert, dass er sich bereits nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - knapp drei Wochen nach seiner Einreise - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei; ihm sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck vermittelt worden, längerfristig in Österreich verbleiben zu können. Er habe auch gewusst, dass sein Fluchtgrund in Wahrheit nicht bestehe und so versucht, im Wege eines unbegründeten Asylantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insoweit verleihe auch die bisherige Verfahrensdauer den privaten Interessen des Revisionswerbers unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein entscheidendes zusätzliches Gewicht. Dazu komme, dass der Revisionswerber in Österreich kein geschütztes Familienleben führe, während seine Familie - zu der er offenbar noch Kontakt habe - in Gabun lebe. Zum in Österreich geführten Privatleben des Revisionswerbers sei anzumerken, dass er sich im Rahmen seines etwa achteinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt habe; jedoch sei er zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig gewesen und habe durchgängig Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, wobei er seine Einkünfte dem Grundversorgungsträger - trotz Meldeverpflichtung - nicht bekannt gegeben habe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber keine Ausbildung genossen und könne lediglich ein Deutsch-Zertifikat A2 vorweisen; seine Kontakte in Österreich beschränkten sich primär auf zahlreiche Bekanntschaften, die er im Rahmen seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer habe schließen können; dies sei als sozialer Integrationsaspekt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, bewirke aber "unter Berücksichtigung aller Umstände" noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle somit vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu Ungunsten des Revisionswerbers aus. 5 Im Zuge der der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass sich der Revisionswerber zwar bereits seit 22. Juli 2010 in Österreich aufhalte; dieser Aufenthalt sei jedoch dadurch relativiert, dass er sich bereits nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - knapp drei Wochen nach seiner Einreise - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei; ihm sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck vermittelt worden, längerfristig in Österreich verbleiben zu können. Er habe auch gewusst, dass sein Fluchtgrund in Wahrheit nicht bestehe und so versucht, im Wege eines unbegründeten Asylantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Insoweit verleihe auch die bisherige Verfahrensdauer den privaten Interessen des Revisionswerbers unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein entscheidendes zusätzliches Gewicht. Dazu komme, dass der Revisionswerber in Österreich kein geschütztes Familienleben führe, während seine Familie - zu der er offenbar noch Kontakt habe - in Gabun lebe. Zum in Österreich geführten Privatleben des Revisionswerbers sei anzumerken, dass er sich im Rahmen seines etwa achteinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt habe; jedoch sei er zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig gewesen und habe durchgängig Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, wobei er seine Einkünfte dem Grundversorgungsträger - trotz Meldeverpflichtung - nicht bekannt gegeben habe. Darüber hinaus habe der Revisionswerber keine Ausbildung genossen und könne lediglich ein Deutsch-Zertifikat A2 vorweisen; seine Kontakte in Österreich beschränkten sich primär auf zahlreiche Bekanntschaften, die er im Rahmen seiner mehrjährigen Erwerbstätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer habe schließen können; dies sei als sozialer Integrationsaspekt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, bewirke aber "unter Berücksichtigung aller Umstände" noch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle somit vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zu Ungunsten des Revisionswerbers aus.

6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG in seinem Erkenntnis noch aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG in seinem Erkenntnis noch aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG sei bei der der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG in unvertretbarer Weise von den im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen abgewichen. 9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG sei bei der der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegenden Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in unvertretbarer Weise von den im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen abgewichen.

10 Es ist einzuräumen, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung sorgfältiger hätte ausfallen können. Es mag weiter zutreffen, dass einzelne Überlegungen, die das BVwG im Rahmen dieser Interessenabwägung angestellt hat, nur bedingt tragfähig sind.

11 Das ändert aber nichts daran, dass das vom BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erzielte Ergebnis vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vertretbar ist, was der Zulässigkeit einer Revision entgegensteht. Denn jedenfalls trifft es zu, dass die - von der Revision nicht in Frage gestellte - fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers, der in Österreich kein Familienleben führt und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen war. Die zahlreichen Bekanntschaften des Revisionswerbers, die sich aus seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung ergeben haben und die er durch eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen belegt hat, hat das BVwG aber ohnehin miteinbezogen. Wenn es dennoch davon ausging, es sei nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers in Österreich auszugehen und (im Ergebnis) darauf hinwies, dass sich der Revisionswerber bisher nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhält und sich bereits ab erstinstanzlicher Abweisung seines Antrags mit Bescheid vom 12. August 2010 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich relativiere, so kann ihm nicht in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Weise entgegengetreten werden (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0229, Rn. 9). 11 Das ändert aber nichts daran, dass das vom BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber erzielte Ergebnis vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls vertretbar ist, was der Zulässigkeit einer Revision entgegensteht. Denn jedenfalls trifft es zu, dass die - von der Revision nicht in Frage gestellte - fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers, der in Österreich kein Familienleben führt und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen war. Die zahlreichen Bekanntschaften des Revisionswerbers, die sich aus seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung ergeben haben und die er durch eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen belegt hat, hat das BVwG aber ohnehin miteinbezogen. Wenn es dennoch davon ausging, es sei nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers in Österreich auszugehen und (im Ergebnis) darauf hinwies, dass sich der Revisionswerber bisher nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhält und sich bereits ab erstinstanzlicher Abweisung seines Antrags mit Bescheid vom 12. August 2010 seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich relativiere, so kann ihm nicht in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Weise entgegengetreten werden vergleiche , dazu etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0229, Rn. 9).

12 Die Revision vermag somit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. 12 Die Revision vermag somit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 4. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210015.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten