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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §2 Z43Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des O S in S, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. August 2017, Zl. LVwG 41.5-1784/2016-35, betreffend Anerkennung als historisches Kraftfahrzeug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2016 wurde für einen näher bezeichneten PKW (VW Käfer, Baujahr 1971) eine Einzelgenehmigung erteilt. Eine Genehmigung des PKW als historisches Kraftfahrzeug wurde hingegen versagt. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 28 und 31 KFG 1967 angegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2016 wurde für einen näher bezeichneten PKW (VW Käfer, Baujahr 1971) eine Einzelgenehmigung erteilt. Eine Genehmigung des PKW als historisches Kraftfahrzeug wurde hingegen versagt. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraphen 28, und 31 KFG 1967 angegeben.
2 Die gegen die Versagung der Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug gerichtete Beschwerde wurde mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die gegen die Versagung der Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug gerichtete Beschwerde wurde mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
4 Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
6 1.1. KFG 1967
7 1.1.1. Der Begriff „historisches Fahrzeug“ fand erst mit der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, Eingang in das KFG 1967, dies ohne Legaldefinition. In § 34 KFG wurde durch Einfügung eines Klammerausdrucks „(zB historische Fahrzeuge)“ zum Ausdruck gebracht, dass auch für solche Fahrzeuge im Hinblick auf besondere Gegebenheiten, unter denen sie verwendet werden, Ausnahmegenehmigungen zulässig sind, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.1.1.1. Der Begriff „historisches Fahrzeug“ fand erst mit der 17. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,, Eingang in das KFG 1967, dies ohne Legaldefinition. In Paragraph 34, KFG wurde durch Einfügung eines Klammerausdrucks „(zB historische Fahrzeuge)“ zum Ausdruck gebracht, dass auch für solche Fahrzeuge im Hinblick auf besondere Gegebenheiten, unter denen sie verwendet werden, Ausnahmegenehmigungen zulässig sind, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.
8 1.1.2. Mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, wurden, soweit im Folgenden von Bedeutung, folgende Änderungen bezüglich historische Fahrzeuge vorgenommen:1.1.2. Mit der 19. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, wurden, soweit im Folgenden von Bedeutung, folgende Änderungen bezüglich historische Fahrzeuge vorgenommen:
9 a) in § 2 Z 43 wurde eine Legaldefinition für historische Kraftfahrzeuge aufgenommen: Danach ista) in Paragraph 2, Ziffer 43, wurde eine Legaldefinition für historische Kraftfahrzeuge aufgenommen: Danach ist
„43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,
a)mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b)das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);“b)das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);“
10 b) in § 34 ein Abs. 1a eingefügt:b) in Paragraph 34, ein Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (Paragraph 131 b,) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
11 c) ein § 131b mit folgendem Wortlaut eingefügt (auszugsweise):c) ein Paragraph 131 b, mit folgendem Wortlaut eingefügt (auszugsweise):
„Beirat für historische Kraftfahrzeuge
§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 131 b, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (Paragraph 34, Absatz eins a,) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
...“
12 Die Materialien (RV 712 Blg NR 20. GP, 32ff) zu den genannten Änderungen lauten (auszugsweise):Die Materialien Regierungsvorlage 712, Blg NR 20. GP, 32ff) zu den genannten Änderungen lauten (auszugsweise):
„Zu Z 8 (§ 2 Z 42 bis Z 45):„Zu Ziffer 8, (Paragraph 2, Ziffer 42 bis Ziffer 45,):
...
Zu Z 43:Zu Ziffer 43 :
Auch der Begriff des historischen Kraftfahrzeuges ist definitionsbedürftig. Historische Kraftfahrzeuge sollen in bestimmten Bereichen Sonderregelungen erfahren wie zB Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, längere Begutachtungsintervalle . . .
...
Zu Z 33 (§ 34 Abs. 1a):Zu Ziffer 33, (Paragraph 34, Absatz eins a,):
Für historische Kraftfahrzeuge kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Erhaltungswürdigkeit und der Erhaltungszustand nachgewiesen sind. Bei Fahrzeugen die in die Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind, ist lediglich deren Zustand zu beurteilen, ob dieser noch die weitere Erhaltung rechtfertigt. Diesbezüglich hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Weiters wird festgelegt, daß historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürfen, da diese definitionsgemäß (§ 2 Z 43) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind.Weiters wird festgelegt, daß historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürfen, da diese definitionsgemäß (Paragraph 2, Ziffer 43,) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind.
...
Zu Z 82 (§ 131b):Zu Ziffer 82, (Paragraph 131 b,):
Für die Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge wird der Beirat für historische Kraftfahrzeuge geschaffen, der bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, Empfehlungen abgeben und die Liste ergänzen kann.
Ein solcher Beirat existiert faktisch bereits seit einiger Zeit und hat bereits Tätigkeiten entfaltet. Nunmehr soll auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden.
...“
13 1.1.3. Mit der 21. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002, wurde in § 33 ein Abs. 3a eingefügt:1.1.3. Mit der 21. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002,, wurde in Paragraph 33, ein Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.“
Die RV (1032 Blg NR 21. GP, 27) lautet (auszugsweise):Die Regierungsvorlage (1032 Blg NR 21. GP, 27) lautet (auszugsweise):
„Zu Z 31 (§ 33 Abs. 3a): „Zu Ziffer 31, (Paragraph 33, Absatz 3 a,):
In der Vergangenheit hat es Unklarheiten gegeben, wie ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug zu einem historischen Kraftfahrzeug erklärt werden kann. Es soll daher im neuen Abs. 3a eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen werden.In der Vergangenheit hat es Unklarheiten gegeben, wie ein in Österreich bereits zugelassenes Fahrzeug zu einem historischen Kraftfahrzeug erklärt werden kann. Es soll daher im neuen Absatz 3 a, eine ausdrückliche Grundlage dafür geschaffen werden.
Weiters soll auch eine ausdrückliche Grundlage für Änderungen in den Fahrzeugdokumenten geschaffen werden, die nicht durch Umbauten und Veränderungen am Fahrzeug, sondern durch eine geänderte Rechtslage bewirkt werden.“
14 1.1.4. Mit der 29. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/2008, wurde in der Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs in lit. b eine Änderung dahin vorgenommen, dass historische Fahrzeuge wenigstens 30 Jahre alt sein müssen.1.1.4. Mit der 29. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, wurde in der Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs in Litera b, eine Änderung dahin vorgenommen, dass historische Fahrzeuge wenigstens 30 Jahre alt sein müssen.
15 1.1.5. In der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 102/2017 lautet das KFG 1967 (auszugsweise):1.1.5. In der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, lautet das KFG 1967 (auszugsweise):
„§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
43. historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
a)mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b)das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);b)das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (Paragraph 131 b,);
...
§ 28. AllgemeinesParagraph 28, Allgemeines
(1) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge sind auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Die Genehmigung einer Type oder eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gilt ohne Rücksicht darauf, wer der Erzeuger der Type oder, bei ausländischen Erzeugern, ihr Bevollmächtigter in Österreich oder wer der Besitzer des Fahrzeuges ist.
(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen:
1.die zulassungsrelevanten Daten,
2.soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.
Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß § 28b Abs. 4 anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach § 31a Abs. 6 festzusetzen.Die zulassungsrelevanten Daten setzen sich aus den im zutreffenden Muster der Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthaltenen Daten und aus den für die Zulassung in Österreich zusätzlich erforderlichen Daten zusammen und sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis oder mit einer gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigung sind die sonstigen für die Zulassung in Österreich erforderlichen Daten bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank festzusetzen; bei der Anerkennung einer Einzelgenehmigung aus einem anderen Mitgliedsstaat sind diese vom Landeshauptmann im Verfahren nach Paragraph 31 a, Absatz 6, festzusetzen.
...
(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 3 Z 2, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.(6) Bei der Genehmigung ist auf Antrag auch auszusprechen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder Typen von ihnen mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, dass sie die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern, und unter welchen Bedingungen und Auflagen im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2,, insbesondere hinsichtlich der bei der Belastung der einzelnen Achsen des Fahrzeuges nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit einzuhaltenden höchsten und zu gewährleistenden mindesten Achslasten, ein solches Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf.
(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß § 38 vorübergehend zugelassen werden.(7) Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge und einzelne Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind auf Antrag zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten. Die Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß Fahrzeuge dieser Type, bei Einzelgenehmigungen das einzelne Fahrzeug, nur gemäß Paragraph 38, vorübergehend zugelassen werden.
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Einzelgenehmigung
§ 31. (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder FahrgestellParagraph 31, (1) Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell
1.keiner genehmigten Type angehört,
2.einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (§ 33 Abs. 2),2.einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden (Paragraph 33, Absatz 2,),
3.einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wurde, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann, oder
4.einer Type angehört, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.
(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder, sofern sich das Fahrzeug dort befindet, ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und, soweit dies durch den Sachverständigen zumutbar erkennbar ist, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
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(5) Der Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung hat sich auf eine zeichnerische oder bildliche Darstellung des Fahrzeuges zu beziehen. Bei Fahrzeugen, die bereits zugelassen waren, ist in dem Bescheid der Zeitpunkt der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, festzuhalten. Nach Genehmigung des Fahrzeuges sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.
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§ 33. Änderungen an einzelnen FahrzeugenParagraph 33, Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a)nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund d