RS Lvwg 2019/5/22 LVwG-411-19/2019-R10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Keine besondere Rücksichtslosigkeit:

Der Beschwerdeführer hat zwar mit seinem Motorrad verbotenerweise einen Fahrradweg benützt und ist auch mit einem Verkehrsunfall in ursächlicher Verbindung gestanden, bei dem eine Person leicht verletzt worden ist.

Allerdings ist der Beschwerdeführer, als er bemerkt hat, dass er sich auf einem Fahrradweg befindet, mit sehr langsamer Geschwindigkeit weitergefahren, und das Anfahren war eine leichte Berührung, die zu keiner schweren Verletzung der anderen Person geführt hat.

Schlagworte

Führerscheinentzug, keine besondere Rücksichtslosigkeit, Befahren Radweg mit Motorrad mit sehr langsamer Geschwindigkeit

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (15.02.2021, Ra 2019/11/0116) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.411.19.2019.R10

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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