TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/26 LVwG-AV-1533/001-2017

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

KommStG 1993 §5
EStG 1988 §22 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B GmbH & Co KG, ***, ***, vom 30. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. September 2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 9. Jänner 2017 betreffend Kommunalsteuer als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 und 2014 wie folgt neu festgesetzt:
Jahr Bemessungsgrundlage bisher Bemessungsgrundlage neu Steuer
2013      € 232.570,23   € 225.317,94    € 6.759,54
2014             € 282.132,89   € 273.478,34    € 8.204,35

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 9. Jänner 2017, Zl. ***, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Grund der durchgeführten Prüfung des Finanzamtes *** bzw. des Krankenversicherungsträgers die bereits fällige Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2014 vorgeschrieben und festgesetzt:

Zeitraum Bemessungsgrundlage 3 % Kommunalsteuer erklärt offene Forderung

2013       € 232.570,23   € 6.977,10    € 6.662,99  € 314,11

2014        € 282.132,89   € 8.463,99   € 8.103,90  € 360,09

Nachforderung          € 674,20

Zzgl. 2 % Säumniszuschlag        € 13,48

Summe:                                                                    € 687,68

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im unternehmerischen Bereich tätig gewesen sei und kommunalsteuerpflichtige Leistungen in der Stadt *** erbracht habe. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 5 iVm § 9 Kommunalsteuergesetz und unter Anwendung eines 3%igen Steuersatzes sei der im Spruch genannte Kommunalsteuerbetrag bescheidmäßig festzusetzen gewesen. Daraus habe sich auch die bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung ergeben. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Nachforderungsbetrages werde auf den GPLA-Prüfbericht verwiesen.

1.2.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2017 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertretung das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese damit, dass Herr C Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der D GmbH sei. Dem Geschäftsführer sei in den Jahren 2013 und 2014 von der Gesellschaft ein PKW zur Verfügung gestellt worden, den er vereinbarungsgemäß auch für private Zwecke nutzen durfte. Für die privat veranlassten PKW-Aufwendungen seien dem Geschäftsführer von der GmbH anteilig geschätzte Kosten (20 % der gesamten KFZ-Kosten) verrechnet und entsprechend verbucht worden. Nach Abschluss der durchgeführten GPLA-Prüfung sei mit dem angefochtenen Bescheid die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 und 2014 festgesetzt worden. Als Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Lohnnebenkosten für die PKW-Nutzung seien die gesamten unternehmensrechtlichen Aufwendungen der Gesellschaft für den PKW herangezogen worden. Strittig sei die Festsetzung der Lohnnebenkosten für die Verwendung des Firmen-PKW durch den Geschäftsführer. Es sei die Tatsache nicht berücksichtigt worden, dass der Geschäftsführer teilweise Ersatz der unternehmensrechtlichen PKW-Kosten hätte leisten müssen. Der Geschäftsführer müsse der Gesellschaft somit jedenfalls die geschätzten Kosten der Privatnutzung

ersetzen. Die GmbH könne diese Verrechnung der Privatnutzung auch auf

zivilrechtlichem Weg vom Gesellschafter einfordern. Es wird die Ansicht vertreten, dass im Hinblick auf die Privatnutzung des PKW nur dann und insoweit ein geldwerter Vorteil für den Geschäftsführer vorliegen könne, wenn dem Geschäftsführer keine Kosten verrechnet würden. Da im vorliegenden Fall vom Geschäftsführer ein Kostenersatz an die Gesellschaft geleistet worden sei, liege

folglich kein geldwerter Vorteil vor.

1.3.

Über Anfrage der belangten Behörde wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. Juni 2017 Kontoblätter über die Verrechnungskonten sowie über den Erlös der Gesellschafterverrechnung für die Jahre 2013 und 2014 vorgelegt. Dabei seien jeweils 20 % der Kosten des PKWs in der GmbH als Forderung gegenüber dem Geschäftsführer eingebucht worden (€ 2.694,09 für das Jahr 2013 und € 2.011,18 für das Jahr 2014) und die Forderung gegenüber demselben als Erlös jeweils in der GmbH verbucht.

1.4.

Mit nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. September 2017,
Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
9. Jänner 2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) obliege. Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 seien unter Einkünften aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu zählen. Darunter fielen Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, sowie Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt würden. lm gegenständlichen Fall sei es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gestattet gewesen, das Fahrzeug neben den dienstlich veranlassten Fahrten auch für private Zwecke zu verwenden, womit ein Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis anzunehmen und der

Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis als hergestellt angesehen werden könne. Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Trennung von Privatem und Dienstlichem in Bezug auf die Nutzung der Kraftfahrzeuge sei nicht gegeben. Dies bedeute im Ergebnis das Vorliegen eines geldwerten Vorteils. Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Privatnutzung des firmeneigenen PKWs sei zu beachten, dass die Sachbezugswerteverordnung im fraglichen Zeitraum (Jahre 2013 und 2014) grundsätzlich nicht anzuwenden gewesen sei. Daher seien für die Ermittlung eines allfälligen geldwerten Vorteils als Betriebseinnahmen die in Rede stehenden Vorschriften der Sachbezugswerteverordnung nicht anwendbar. Trotz ergänzendem Ermittlungsverfahren im Sinne einer Aufforderung, einen Beweis der in der Berufung behaupteten Leistung anteilig geschätzter Privat-PKW-Kosten zu erbringen, habe der diesbezügliche Beweis nicht erbracht werden können. Selbst, wenn aus den

vorgelegten Verrechnungskonten für 2013 und 2014 ersichtlich sein möge, dass 20 % der Kosten des PKWs in der GmbH als Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingebucht wurden und die Forderung gegenüber demselben als Erlös in der GmbH verbucht wurde, könne nicht nachvollzogen werden, ob diese Beträge vom GeselIschafter-Geschäftsführer tatsächlich bezahlt worden seien und ihm sohin kein geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung entstanden sei. Maßgeblich für die Beurteilung sei aber die tatsächliche Bezahlung, sodass daher die tatsächlich entstandenen gesamten KFZ-Kosten (betriebliche und nichtbetriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes als sonstige Vergütung jeder Art anzusetzen gewesen wären.

1.5. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des Sachverhaltes, der rechtlichen Würdigung durch die Behörde sowie der Begründung auf die Berufungsschrift verwiesen werde. Gleichzeitig wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.6.1.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 legte die Landeshauptstadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

1.6.2.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 wurde vom erkennenden Gericht für den 11. Jänner 2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schreiben (Email) vom 9. Jänner 2018 wurde von Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin der in der Beschwerde gestellte Antrag zur mündlichen Verhandlung wieder zurückgezogen.

Die Verhandlung wurde daraufhin nach Information der belangten Behörde vom erkennenden Gericht abberaumt.

1.6.3.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 6. April 2018 wurde die Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. September 2017, Zl. ***, bis zur Erledigung der an das Bundesfinanzgericht gerichteten und protokollierten Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2017, gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ausgang des Verfahrens betreffend die beim Bundesfinanzgericht eingebrachten und protokollierten Beschwerden der Beschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist, da die Berechnungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag dieselben sind, wie sie zur Vorschreibung der Kommunalsteuer heranzuziehen sind.

1.6.4.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben und der angefochtene Bescheid betreffend DB und DZ für die Jahre 2013 und 2014 wie folgt angeändert:

DB 2013 € 10.139,29  DZ 2013 € 901,18

DB 2014 € 12.310,43  DZ 2014 € 1.081,15

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der zum Ansatz gebrachte Anteil der außerbetrieblichen Nutzung des PKWs der Marke KIA Ceed im Schätzungswege ermittelt worden sei. Da die Ermittlung der Höhe des Anteils der nicht betrieblich veranlassten Kosten damit nicht fundiert erfolgt sei, wäre bei der Bemessung des Vorteils aus der außerbetrieblichen Nutzung nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung zum bemessen. Aus dem vorgelegten Leasingvertrag geht hervor, dass der Kaufpreis des in Rede stehenden Fahrzeuges € 19.500,00 betrage. Unter Anwendung des für die rechtsmittelgegenständlichen Jahre für die Berechnung mit 1,5% zur Anwendung zu bringende Prozentsatz ergebe sich ein monatlicher Sachbezug von € 292,50. Da es sich beim Sachbezug um eine monatliche Bemessungsgrundlage handle, könne bei der gewählten Vorgangsweise die Kostenverrechnung nur auf die jeweilige Periode, also für einen Monat, zur Anrechnung gelangen. Die jährliche Bemessungsgrundlage DB/DZ für die Jahre 2013 und 2014 errechne sich somit mit € 3217,50. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.6.5.

Mit Schreiben vom 6. März 2019 wurde den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sich im Lichte der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom 13. Dezember 2018 Zl. ***, mit der der Bescheide des Finanzamtes betreffend Festsetzung des DB und des DZ für 2013 und 2014 abgeändert worden waren, sich folgende Änderung betreffend die Bemessungsgrundlage für das anhängige Verfahren betreffend Kommunalsteuer 2013 und 2014 ergebe:

Jahr    Bemessungsgrundlage Differenz  Bemessungsgrundlage Steuer   Steuer

Prüfung     neu                      bisher   neu

2013    € 232.570,23    € 7.252,29  € 225.317,94    € 6.977,11 € 6.759,54

2014    € 282.132,89    € 8.654,55  € 273.478,34   € 8.463,99 € 8.204,35

Es sei beabsichtigt, in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Kommunalsteuer für 2013 mit € 6.759,54 und für 2014 mit € 8.204,35 festzusetzen.

1.6.6.

Mit Schreiben vom 7. März 2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben. Von Seiten der belangten Behörde erfolgte keine Reaktion.

1.7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Landeshauptstadt St. Pölten (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch.

1.8. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. I Nr. 20/2009:

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 2. Dienstnehmer sind:

a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

§ 15a. (1) Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.3. Einkommenssteuergesetz idF nach dem Abgabenänderungsgesetz 2016:

§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

?    Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).

?    Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die den bekämpften Abgabebescheiden zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen für die Kommunalsteuer (Höhe der GF-Bezüge) außer Streit stehen.

Streitgegenständlich ist vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang die private Nutzung des Firmen-PKWs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach außen vertritt und auch für die Beschwerdeführerin im Außendienst tätig wird und somit unzweifelhaft in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden ist.

3.1.2.

Unbestritten ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befindliche Fahrzeug in den Beschwerdejahren auch zur Durchführung privat veranlasster Fahrten nutzen konnte und genutzt hat. Ein Verbot der privaten Nutzung dieser Fahrzeuge hat nicht bestanden.

Der zum Ansatz gebrachte Anteil der außerbetrieblichen Nutzung des maßgeblichen PKWs der Marke KIA Ceed wurde im Schätzungswege ermittelt. Da die Ermittlung der Höhe des Anteils der nicht betrieblich veranlassten Kosten damit nicht fundiert erfolgt ist, war bei der Bemessung des Vorteils aus der außerbetrieblichen Nutzung nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung zum bemessen. Aus dem vorgelegten Leasingvertrag geht hervor, dass der Kaufpreis des in Rede stehenden Fahrzeuges € 19.500,00 betragen hat. Unter Anwendung des für 2013 und 2014 für die Berechnung mit 1,5% zur Anwendung zu bringende Prozentsatz ergibt sich ein monatlicher Sachbezug von € 292,50. Da es sich beim Sachbezug um eine monatliche Bemessungsgrundlage handle, kann bei der gewählten Vorgangsweise die Kostenverrechnung nur auf die jeweilige Periode, also für einen Monat, zur Anrechnung gelangen. Die jährliche Bemessungsgrundlage für die Jahre 2013 und 2014 errechnet sich somit mit € 3217,50.

3.1.3.

Daraus ergibt sich folgende Änderung betreffend die Bemessungsgrundlage für das anhängige Verfahren betreffend Kommunalsteuer 2013 und 2014:

Jahr    Bemessungsgrundlage Differenz  Bemessungsgrundlage Steuer   Steuer

Prüfung     neu                      bisher   neu

2013    € 232.570,23    € 7.252,29  € 225.317,94    € 6.977,11 € 6.759,54

2014    € 282.132,89    € 8.654,55  € 273.478,34   € 8.463,99 € 8.204,35

In Abänderung der angefochtenen Bescheide war daher die Kommunalsteuer für 2013 mit € 6.759,54 und für 2014 mit € 8.204,35 festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Bemessungsgrundlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1533.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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