RS Lvwg 2019/3/28 LVwG-AV-304/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

BAO §207 Abs2
BAO §208 Abs1
BAO §209a Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs4
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs6

Rechtssatz

Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl VwGH 99/17/0187).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenanspruch; Entstehung; Vorschreibung; Verjährungseinrede; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.304.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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