Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2183815-2/8E
W111 2183810-2/7E
W111 2183802-2/6E
W111 2183805-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256407-171408501, zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256407-171408501, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256505-171408552, zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256505-171408552, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256701-140127189, zu Recht erkannt:römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256701-140127189, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias
XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256603-140127205, zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256603-140127205, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, und § 55 Abs. 1a FPG jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und reisten am 31.10.2014 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und am selben Tag dazu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Fluchtgrund wurde vom Erstbeschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er aus der Ostregion um XXXX stamme, dort sei er als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe Kleidung, Lebensmittel etc. gesammelt und diese habe er den Menschen gebracht, die im Kriegsgebiet ihre Heimat verteidigen. Diese Menschen hätten dann die Sachen untereinander verteilt. Dies sei alles in XXXX gewesen, danach seien sie nach XXXX gezogen. Er sei in seiner Freizeit weiter nach XXXX gefahren und habe die Menschen dann dort mit Spenden versorgt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Polizei in XXXX erfahren. Sie hätten ihn an einem Tag mitgenommen und er sei gefoltert und bedroht und unter psychologischen Druck gesetzt worden. Die Polizei hätte ihn zwingen wollen, dass er für sie